Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung bei Zwangsgeld und Ersatzvornahme abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung mit Zwangsgeld (2.500 €) und Androhung der Ersatzvornahme. Das VG lehnte ab; das OVG weist die Beschwerde zurück. Die Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen fällt zu Lasten des Antragstellers. Ein Bauantrag, langjährige Duldung oder wirtschaftliche Nachteile begründen kein Vollstreckungshindernis.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung abgewiesen; Zwangsgeldfestsetzung und Androhung der Ersatzvornahme bleiben vollziehbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung ist zu versagen, wenn die Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen zu Lasten des Antragstellers ausfällt.
Für die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung der Ersatzvornahme ist die endgültige Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Ordnungsverfügung nicht erforderlich.
Die bloße Stellung eines Bauantrags begründet grundsätzlich kein Vollstreckungshindernis und rechtfertigt nicht den Verzicht auf die Festsetzung angedrohter Zwangsmittel.
Allgemeine Einwände wie langjährige Duldung oder wirtschaftliche Beeinträchtigungen des Betroffenen genügen ohne substanziierte konkrete Anhaltspunkte nicht, um die Anordnung aufschiebender Wirkung zu rechtfertigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 L 1141/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.377,81 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 8 K 3674/25 gegen die Ordnungsverfügung (Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 2.500,00 Euro und Androhung der Ersatzvornahme) des Antragsgegners vom 1.8.2025 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Abwägung der wiederstreitenden Vollzugsinteressen falle zu Lasten des Antragstellers aus, die angefochtene Ordnungsverfügung erweise sich summarischer Prüfung zufolge als rechtmäßig, die Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeld lägen vor, auch die Androhung der Ersatzvornahme erweise sich als rechtmäßig.
Diese tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht erschüttert.
Die in der Sache gegen die Grundverfügung vom 3.2.2025 gerichteten Einwände des Antragstellers, der Antragsgegner habe über Jahre hinweg Kenntnis von der Nutzung der Unterstände Nrn. 4a, 4b, 4c und 5 als Rinderställe gehabt, durch die Weiternutzung dieser Unterstände zu diesem Zwecke entstehe keine Gefahr, es sei seitens des Antragsgegners willkürlich, diese Nutzung nicht mehr zu dulden, dies stelle einen massiven Eingriff in die Rentabilität des Hofes dar, es bestehe keine Möglichkeit, die in den Unterständen befindlichen Rinder in anderen Ställen auf dem Hof unterzubringen, bleiben ohne Erfolg. Auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es für die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung der Ersatzvornahme nicht an.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.1.2026 - 7 B 1304/25 -, juris, Rn. 6, m. w. N.
Soweit der Antragsteller geltend macht, die Zwangsgeldfestsetzung sei unverhältnismäßig, da er mittlerweile einen Bauantrag gestellt habe, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Dass über einen Bauantrag - wie hier - noch nicht entschieden ist, stellt keinen Grund dar, von der regelmäßig auf die Nichtbefolgung einer auferlegten Ordnungspflicht folgenden Festsetzung des angedrohten Zwangsmittels abzusehen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.9.2023 - 7 B 806/23 -, juris, Rn. 7, m. w. N.
Auch im Übrigen vermag der Senat ein Vollstreckungshindernis nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.