Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung bei Zwangsgeld und Ersatzvornahme zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung mit Zwangsgeld (2.500 €) und Androhung der Ersatzvornahme. Das Verwaltungsgericht lehnte ab; das OVG wies die Beschwerde zurück. Der Senat bestätigte die summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit und die Abwägung der Vollzugsinteressen. Ein eingereichter Bauantrag und wirtschaftliche Einwände begründen kein Vollstreckungshindernis.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Antragsgegners.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung setzt voraus, dass bei summarischer Prüfung gewichtige Vollstreckungshindernisse oder durchgreifende rechtliche Einwände gegen die Maßnahme ersichtlich sind.
Für die Festsetzung eines Zwangsgelds und die Androhung einer Ersatzvornahme ist die abschließende Rechtmäßigkeit der Grundverfügung nicht entscheidend; maßgeblich sind die bei summarischer Prüfung erkennbaren Umstände und die Interessenabwägung.
Die bloße Stellung eines Bauantrags oder das schwebende Beschreiten von Genehmigungsverfahren begründet grundsätzlich kein Vollstreckungshindernis und hindert die Festsetzung angedrohter Zwangsmittel nicht.
Vorbringen zu wirtschaftlichen Nachteilen, langjähriger Duldung einer Nutzung oder organisatorischen Schwierigkeiten begründet nur dann die aufschiebende Wirkung, wenn es substantiiert darlegt, dass die Vollstreckung unzumutbar ist oder die Maßnahme offensichtlich rechtswidrig wäre.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 L 1142/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.565,31 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 8 K 3675/25 gegen die Ordnungsverfügung (Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 2.500,00 Euro und Androhung der Ersatzvornahme) des Antragsgegners vom 1.8.2025 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Abwägung der wiederstreitenden Vollzugsinteressen falle zu Lasten des Antragstellers aus, die angefochtene Ordnungsverfügung erweise sich summarischer Prüfung zufolge als rechtmäßig, die Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgelds lägen vor, auch die Androhung der Ersatzvornahme erweise sich als rechtmäßig.
Diese tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht erschüttert.
Die in der Sache gegen die Grundverfügung vom 31.1.2025 gerichteten Einwände des Antragstellers, der Antragsgegner habe über Jahre hinweg Kenntnis von der Nutzung der Remise als Rinderstall gehabt, durch die Weiternutzung der Remise zu diesem Zwecke entstehe keine Gefahr, es sei seitens des Antragsgegners willkürlich, diese Nutzung nicht mehr zu dulden, dies stelle einen massiven Eingriff in die Rentabilität des Hofes dar, es bestehe keine Möglichkeit, die in der Remise befindlichen Rinder in anderen Ställen auf dem Hof unterzubringen, bleiben ohne Erfolg. Auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es für die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung der Ersatzvornahme nicht an.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.1.2026 - 7 B 1304/25 -, juris, Rn. 6, m. w. N.
Soweit der Antragsteller geltend macht, die Zwangsgeldfestsetzung sei unverhältnismäßig, da er mittlerweile einen Bauantrag gestellt habe, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Dass über einen Bauantrag - wie hier - noch nicht entschieden ist, stellt keinen Grund dar, von der regelmäßig auf die Nichtbefolgung einer auferlegten Ordnungspflicht folgenden Festsetzung des angedrohten Zwangsmittels abzusehen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.9.2023 - 7 B 806/23 -, juris, Rn. 7, m. w. N.
Auch im Übrigen vermag der Senat ein Vollstreckungshindernis nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.