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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 912/10·15.09.2010

Streitwertfestsetzung bei Fortführung abgebrochener Stellenbesetzung

VerfahrensrechtKostenrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Streitwerts für einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens wurde zurückgewiesen. Das OVG bestätigt die Festsetzung auf 5.000 € nach §§ 53 Abs.2 Nr.1, 52 Abs.2 GKG. Eine Halbierung des Streitwerts kommt nur bei Sicherung eines Beförderungsbegehrens in Betracht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung für den einstweiligen Antrag auf Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der allein auf die Verpflichtung zur Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens gerichtet ist, bemisst sich nach §§ 53 Abs.2 Nr.1, 52 Abs.2 GKG.

2

Enthält der Antrag neben dem Begehren auf Fortführung des Verfahrens zugleich den Antrag, den Antragsgegner zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers zu verpflichten, ist der Streitwert nach § 52 Abs.5 Satz1 Nr.1, Satz2 GKG festzusetzen.

3

Dient der Antrag der Sicherung eines im Hauptsacheverfahren verfolgten Beförderungsbegehrens, ist der Streitwert in ständiger Rechtsprechung mit der Hälfte des Regelstreitwerts des § 52 Abs.2 GKG anzusetzen.

4

Verhindert der einstweilige Antrag ein weiteres Auswahlerfahren und liegt damit eine Vorwegnahme der Hauptsache vor, scheidet eine Halbierung des Streitwerts aus; der Regelstreitwert ist in voller Höhe zu veranschlagen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Leitsatz

Der Streitwert für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der (allein) auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens gerichtet ist, bemisst sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) ist unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist nur bei einstweiligen Rechtsschutzanträgen, die neben dem Begehren auf Fortführung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens auch den Antrag enthalten, den Antragsgegner zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers zu verpflichten, der Streitwert nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG festzusetzen.

4

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2010 - 6 B 717/10 -, vom 19. Dezember 2008 - 6 B 1603/08 -, und vom 8. Mai 2008 - 6 E 289/08 -, jeweils juris.

5

Hingegen bemisst der Senat den Streitwert bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die der Sicherung eines im Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Beförderungsbegehrens dienen, in ständiger Rechtsprechung mit der Hälfte des Regelstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG. Der Regelstreitwert ist auch bei Anträgen maßgeblich, die – wie der hiesige – auf die Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens gerichtet sind und damit ein weiteres Auswahlerfahren verhindern sollen; wegen der Vorwegnahme der Hauptsache scheidet allerdings eine Halbierung des Wertes aus.

6

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2010 - 6 B 257/10 - und vom 17.November 2008 - 6 E 1163/08 -, jeweils juris.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.