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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 432/12·06.11.2012

Streitwert bei einstweiliger Anordnung zur erneuten Stellenentscheidung (OVG NRW)

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens und zur Verpflichtung des Dienstherrn zu erneuter Entscheidung über ihre Bewerbung. Das OVG setzt den Streitwert vorinstanzlich auf bis zu 30.000 € fest. Eine Reduzierung wegen des vorläufigen Charakters lehnt das Gericht ab, da der Antrag auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Streitwert auf bis zu 30.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Antrag auf einstweilige Anordnung, der neben der Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung gerichtet ist, bemisst sich der Streitwert nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG.

2

Eine Minderung des Streitwerts wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens ist nicht erforderlich, wenn der Rechtsschutzantrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit auf eine endgültige Entscheidung gerichtet ist.

3

Fehlt ein dargetanes Rechtsschutzbedürfnis für eine Streitwerterhöhung, ist die Beschwerde als vom Verfahrensbevollmächtigten aus eigenem Recht erhoben zu behandeln (vgl. § 32 Abs. 2 RVG).

4

Ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei, erfolgt keine Kostenerstattung gemäß § 68 Abs. 3 GKG.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1227/11

Leitsatz

Der Streitwert für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der - neben dem Begehren auf Fortführung des abgebrochenen Stellenbe-setzungsverfahrens - auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers gerichtet ist, bemisst sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG.

Tenor

Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 30.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Da ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für die begehrte Heraufsetzung des Streitwertes weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, ist die Beschwerde im Wege der Auslegung als von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht erhoben anzusehen (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG).

3

Die so verstandene Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu niedrig angesetzt.

4

Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einstweiligen Rechtsschutzanträgen, die - wie hier - neben dem Begehren auf Fortführung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens auch den Antrag enthalten, den Antragsgegner zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers zu verpflichten, der Streitwert nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG festzusetzen. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus der genannten Vorschrift ergebenden Streitwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit auf eine endgültige Entscheidung gerichtet ist.

5

Vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. September 2010 - 6 E 912/10 -, NVwZ-RR 2010, 944, vom 28. Juni 2010 - 6 B 717/10 -, juris, vom 19. Dezember 2008 - 6 B 1603/08 -, juris, und vom 8. Mai 2008 - 6 E 289/08 -, juris.

6

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).