Beschwerde gegen Versagung einstweiliger Anordnungen im Beförderungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen den Abbruch bzw. die erneute Ausschreibung einer Beförderungsstelle. Streitpunkt war, ob die Stelle nicht neu ausgeschrieben oder das laufende Verfahren fortgeführt und freigehalten werden müsse. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil kein Anordnungsgrund vorliegt und das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem Freihaltungsbegehren entgegensteht. Effektiver Rechtsschutz wird durch ein späteres Verfahren nach negativer Auswahlentscheidung und ggf. Schadensersatz gewahrt.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung einstweiliger Anordnungen im Besetzungsverfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anordnungsgrund zur Freihaltung einer öffentlichen Stelle besteht nicht, solange die Auswahlentscheidung offen ist und die Antragstellerin noch ausgewählt werden kann.
Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (§ 123 VwGO) schließt den Erlass einstweiliger Anordnungen aus, die eine vorweggenommene Entscheidung über die Hauptsache bewirken würden.
Der Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG ist gewahrt, wenn die Bewerberin nach einer für sie negativen Auswahlentscheidung einstweiligen Schutz zur vorläufigen Verhinderung der Besetzung beantragen kann.
Mögliche Nachteile durch veränderte Beurteilungen in einem neuen Auswahlverfahren können gegebenenfalls im Wege des Schadensersatzes ausgeglichen werden.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 441/1418.05.2014Zustimmendjuris Rn. 4
- Verwaltungsgericht Arnsberg2 L 387/1320.08.2013Zustimmendjuris Rn. 2 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 596/1212.09.2012Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 L 1239/1030.09.2010Zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 912/1015.09.2010Zustimmendjuris
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht im Hinblick auf den Antrag zu 1., der auf die Untersagung der erneuten Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle gerichtet ist, bereits einen Anordnungsgrund verneint. Den Antrag zu 2., der sich darauf richtet, dem Antragsgegner die Fortführung des begonnenen Besetzungsverfahrens und die Freihaltung der Stelle bis zur Neubescheidung über die Bewerbung der Antragstellerin aufzugeben, konnte das Verwaltungsgericht - jedenfalls auch - zutreffend mit der Erwägung ablehnen, dem Erlass einer einstweiligen Anordnung stehe das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.
Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass die begehrte einstweilige Anordnung erforderlich ist, um Nachteile von dem erforderlichen Gewicht abzuwenden. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, in Konstellationen wie der vorliegenden einen Anordnungsgrund für die Freihaltung der Stelle zu verneinen, solange - wie hier - die Auswahlentscheidung über die Besetzung der fraglichen Beförderungsstelle aussteht und die Antragstellerin noch ausgewählt werden kann. Soweit die Antragstellerin die Fortführung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens und in der Folge eine Entscheidung über ihre Bewerbung erreichen will, ist sie auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Ihrem durch Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Rechtsschutzanspruch ist - wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat - dadurch hinlänglich Rechnung getragen, dass sie im Falle einer für sie negativen Auswahlentscheidung den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragen kann, die Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Bewerber vorläufig zu verhindern. In einem solchen Verfahren wäre bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung auch der Frage nachzugehen, ob der Antragsgegner das vorausgegangene Auswahlverfahren abbrechen und ein neues Auswahlverfahren durchführen durfte.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. April 2009 - 6 B 266/09 -, vom 19. Dezember 2008 - 6 B 1139/08 - und vom 23. Juni 2008 - 6 B 560/08 -.
Die Verweisung der Antragstellerin auf das Hauptsacheverfahren bringt auch sonst keine unzumutbaren Nachteile mit sich. Die mit der Abwicklung eines Klageverfahrens verbundene zeitliche Verzögerung und die Möglichkeit zwischenzeitlicher Sachverhaltsänderungen, auf die die Beschwerde insoweit verweist, ist regelmäßige Folge des in den Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich geltenden Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache und von der Antragstellerin hinzunehmen.
Vgl. wiederum bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2008 - 6 B 1139/08 - und vom 23. Juni 2008 - 6 B 560/08 -.
Soweit mit der Beschwerde hervorgehoben wird, die Antragstellerin müsse befürchten, dass ihre aktuelle Beurteilung in einem neuen Auswahlverfahren nicht mehr "gelte", müsste und könnte ein sich hieraus ergebender Nachteil - das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen unterstellt - im Wege des Schadensersatzes ausgeglichen werden.
Es kann angesichts all dessen auf sich beruhen, ob der Antragstellerin trotz des dem Antragsgegner im Hinblick auf den Abbruch eines Auswahlverfahrens zustehenden weiten Ermessens
- vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95, BVerwGE 101, 112; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2008 - 6 B 560/08 - , jeweils mit weiteren Nachweisen -
ein Anordnungsanspruch zusteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Auch insoweit folgt der Senat den Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit der Ergänzung, dass dem auf die Untersagung der erneuten Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle gerichteten Antrag zu 1. gegenüber dem auf Fortführung des begonnenen Besetzungsverfahrens und Freihaltung der Stelle gerichteten Antrag zu 2. ein eigenständiger Wert nicht beizumessen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.