Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zur Freihaltung von Beförderungsstelle zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Anordnung zur Freihaltung einer Beförderungsstelle. Das OVG hält die Beschwerde für unbegründet, da nicht ersichtlich ist, dass das VG hätte stattgeben müssen. Solange die Auswahlentscheidung aussteht und eine Auswahl des Antragstellers noch möglich ist, fehlt ein Anordnungsgrund. Er wird auf das Hauptsacheverfahren verwiesen; Kosten trägt er.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Freihaltung der Beförderungsstelle zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller
Abstrakte Rechtssätze
Das Beschwerdegericht prüft nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO allein, ob die erstinstanzliche Entscheidung den Erlass einer einstweiligen Anordnung zwingend erforderte.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass sie erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder sonstiger dringender Schutzbedarf besteht.
Solange über eine Auswahlentscheidung zur Besetzung einer Beförderungsstelle noch nicht entschieden ist und der Antragsteller weiter ausgewählt werden kann, besteht in der Regel kein Anordnungsgrund für die Freihaltung der Stelle.
Die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens und die Durchsetzung einer Beförderung sind grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu verfolgen; vorläufiger Rechtsschutz ist bei nachteiliger Auswahlentscheidung möglich.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung für einstweilige Anordnungen kann gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters zu halbieren sein.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 651/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass die begehrte einstweilige Anordnung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder dass sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Solange die Auswahlentscheidung über die Besetzung der fraglichen Beförderungsstelle aussteht und der Antragsteller noch ausgewählt werden kann, ist ein Anordnungsgrund für eine Freihaltung der Stelle zu verneinen.
Soweit der Antragsteller die Fortführung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens und in der Folge seine Beförderung erreichen will, ist er auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Seinem Rechtsschutzanspruch ist - wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat - dadurch hinlänglich Rechnung getragen, dass er im Falle einer für ihn negativen Auswahlentscheidung den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragen kann, die Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Bewerber vorläufig zu verhindern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).