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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 898/15·29.11.2015

Streitwertbemessung im Konkurrentenstreit bei Umsetzung/Verset­zung (OVG NRW)

Öffentliches RechtBeamtenrechtEilrechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Besetzung einer ausgeschriebenen Polizeistelle vor einer Entscheidung über ihre Bewerbung zu verhindern; das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert auf 2.500 €. Streitfrage war, ob der Streitwert nach einem Viertel des Jahresgehalts oder nach § 52 Abs. 1, 2 GKG zu bemessen ist. Das OVG wies die Streitwertbeschwerde zurück und bestätigte die Festsetzung. Es stellte fest, dass die zu treffende Maßnahme Umsetzung/Versetzung und keine Beförderung ist, sodass der Auffangstreitwert nach § 52 GKG anzuwenden und im Eilverfahren zu halbieren ist.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung auf 2.500 € als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle nicht mit einer Beförderung verbunden, sondern würde sie durch Umsetzung oder Versetzung erfolgen, bemisst sich der Streitwert im vorläufigen Rechtsschutz nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

2

Eine Streitwertbemessung im Konkurrentenstreit nach einem Viertel des Jahresgehalts (§ 52 Abs. 6 Satz 2 GKG) kommt nur in Betracht, wenn der Streitgegenstand die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne dieser Vorschrift betrifft.

3

Im Eilverfahren ist der Auffangstreitwert aufgrund des auf Sicherung gerichteten Rechtsinstituts auf die Hälfte zu ermäßigen (vgl. § 52 Abs. 1 und 2 GKG).

4

Eine Streitwertbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer durch eine gegebenenfalls zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht in seinen Rechten beschwert ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 2 GKG§ 68 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1265/15

Leitsatz

Erfolglose Streitwertbeschwerde in einem auf die vorläufige Freihaltung einer Stelle gerichteten Konkurrentenstreitverfahren.

Ist die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle für die Antragstellerin nicht mit einer Beförderung verbunden, sondern müsste sie im Wege einer Umsetzung oder Verset¬zung erfolgen, bemisst sich der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschut¬zes nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die ausdrücklich im Namen der Antragstellerin eingelegte Beschwerde, die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf ein Viertel des Jahresgehalts abzielt, hat keinen Erfolg.

3

Die Beschwerde ist bereits unzulässig, weil die Antragstellerin durch eine gegebenenfalls zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist.

4

Unabhängig davon ist die Beschwerde aber auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

5

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, dem Antragsgegner zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle der Ermittlungsgruppenleitung KK 32 im Polizeipräsidium Köln vor einer neuen Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin mit dem Beigeladenen zu besetzen.

6

Obgleich danach ein so genannter Konkurrentenstreit Verfahrensgegenstand war, ist der Streitwert nicht – wie mit der Beschwerde geltend gemacht – nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 2 GKG zu bemessen. Die beantragte vorläufige Freihaltung der ausgeschriebenen Stelle dient nämlich nicht der Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Beförderungsbegehren. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens wäre nicht die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 6 Satz 2 GKG. Die Besetzung der fraglichen Stelle mit der nach A 11 ÜBesG besoldeten Antragstellerin müsste vielmehr im Wege einer Umsetzung oder gegebenenfalls Versetzung erfolgen.

7

Vgl. die ständige Senatsrechtsprechung u. a. Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 – 6 E 1154/13 -, juris, Rn. 3 ff., und vom 30. Januar 2015 – 6 E 1393/14, juris, Rn. 4.

8

Der danach maßgebliche Auffangstreitwert ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck auf die Hälfte zu ermäßigen (vgl. § 52 Abs. 1 und 2 GKG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG.

10

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).