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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 1154/13·18.12.2013

Beschwerde zur Streitwertheraufsetzung in Konkurrentenstreit zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers rügte die Streitwertfestsetzung von 2.500 EUR und forderte eine Erhöhung auf das 3,25‑fache Endgrundgehalt. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück: Die angefochtene Stelle wäre nicht durch Beförderung, sondern durch Umsetzung/Versetzung zu besetzen, sodass der Streitwert nach § 52 Abs. 1, 2 GKG zu bemessen ist. Im Eilrechtsschutz ist der Auffangstreitwert zur Hälfte zu reduzieren; das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle nicht mit einer Beförderung verbunden, sondern durch Umsetzung oder Versetzung vorzunehmen, findet die Streitwertbemessung im vorläufigen Rechtsschutz nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG Anwendung.

2

Bei einem Konkurrentenstreit, der nicht auf die Durchsetzung eines Beförderungsanspruchs gerichtet ist, ist die Regelung für Beförderungsstreitigkeiten (§ 52 Abs. 5 GKG a.F.) nicht heranzuziehen.

3

Im Eilrechtsschutz ist der Auffangstreitwert wegen des alleinigen Sicherungszwecks grundsätzlich auf die Hälfte zu reduzieren.

4

Ein Prozessbevollmächtigter kann eine Beschwerde zulässigerweise im eigenen Namen erheben (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), dies begründet jedoch keinen anderen Streitwert, wenn die materiell-rechtliche Einordnung der Sache unverändert bleibt.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG a.F.§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1 und 2 GKG a.F.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 L 413/13

Leitsatz

Erfolglose Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in einem auf die vorläufige Freihaltung einer Stelle gerichteten Konkurrentenstreitverfahren.

Ist die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle für den Antragsteller nicht mit einer Beförderung verbunden, sondern müsste sie im Wege einer Umsetzung oder Verset-zung erfolgen, bemisst sich der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf den 3,25-fachen Betrag des Endgrundgehalts abzielt, ist unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

4

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle der Funktion der Fachbereichsleitung Fachbereich 3.3 „Fertigpackungen, Schankgefäße, Maßbehältnisse“ bei der Betriebsstelle Eichamt S.              vor einer neuen Entscheidung über die Bewerbung mit einem Mitkonkurrenten zu besetzen. Die der angefochtenen Streitwertfestsetzung zu Grunde liegende Einbeziehung in das streitige Auswahlverfahren hat der Antragsteller lediglich hilfsweise beantragt.

5

Obgleich danach ein sog. Konkurrentenstreit Verfahrensgegenstand war, ist der Streitwert nicht – wie vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers begehrt – nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG (die Rechtsstreitigkeit ist vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung anhängig geworden) zu bemessen. Die beantragte vorläufige Freihaltung der ausgeschriebenen Stelle diente nämlich nicht der Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Beförderungsbegehren; Gegenstand des Hauptsacheverfahrens wäre nicht die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. gewesen. Die Besetzung der fraglichen Stelle mit dem nach A 12 BBesO besoldeten Antragsteller hätte vielmehr im Wege einer Umsetzung oder ggf. Versetzung erfolgen müssen.

6

Vgl. die ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt Beschlüsse vom 9. Dezember 2013 – 6 B 1085/13 – und vom 29. November 2013 – 6 B 1193/13 –, jeweils nrwe.de.

7

Der danach maßgebliche Auffangstreitwert ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck auf die Hälfte zu reduzieren (vgl. § 52 Abs. 1 und 2 GKG a.F.).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.