Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in Beamtenstellenstreit verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts von 5.000 Euro wurde vom OVG NRW verworfen. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger durch eine ggf. zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist. Selbst bei Zulässigkeit wäre die Beschwerde unbegründet: der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1, 2 GKG (Auffangwert) zutreffend bemessen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die Festsetzung nicht in seinen Rechten oder Interessen berührt ist.
Bei der Besetzung einer ämtergleichen Stelle eines bereits in Besoldungsgruppe A9 mit Amtszulage befindlichen Beamten ist der Streitwert nicht nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG zu bemessen, sondern nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG (Auffangwert).
Die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde durch Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen (vgl. § 32 Abs. 2 RVG) entbindet nicht von der Pflicht, substantiiert darzulegen, dass die Streitwertfestsetzung zu beanstanden ist.
Zur Abkehr von gefestigter Senatsrechtsprechung bedarf es eines erläuternden und substantiierten Vortrags; bloße pauschale Hinweise auf die Bedeutung der Angelegenheit genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 473/22
Leitsatz
Erfolglose Streitwertbeschwerde in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde, die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzten Streitwerts auf 25.000 Euro abzielt, durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die angefochtene Entscheidung in erster Instanz durch den Einzelrichter erlassen wurde (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Die Beschwerde ist ungeachtet des mehrfachen Bezugs auf den "Gegenstandswert" als Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung aufzufassen, weil (nur) eine solche erfolgt ist. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.
Die ausdrücklich nur "namens und mit Vollmacht des Klägers und Beschwerdeführers" eingelegte Beschwerde ist bereits unzulässig, weil der Kläger durch eine gegebenenfalls zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist.
Vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - VIII ZB 59/11 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2015 - 6 E 898/15 -, juris Rn. 2.
Selbst wenn zugunsten der Prozessbevollmächtigten des Klägers angenommen würde, dass sie die Beschwerde zulässigerweise im eigenen Namen erheben wollten (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), könnte sie keinen Erfolg haben. Sie ist (auch) unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren erster Instanz zutreffend auf 5.000 Euro festgesetzt.
Obgleich ein Streit um die Besetzung der nach der Besoldungsgruppe A9 mit Amtszulage besoldeten Stelle eines Justizvollzugsamtsinspektors - stellvertretende Leitung des Allgemeinen Vollzugsdienstes bei der Justizvollzugsanstalt I. - Verfahrensgegenstand war, ist der Streitwert nicht nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG, sondern nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG zu bemessen. Für den Kläger ging es in dem Verfahren nicht um die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG, weil er bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A9 mit Amtszulage LBesO NRW innehat. Die Besetzung der fraglichen Stelle mit dem Kläger hätte demnach ämtergleich im Wege einer Umsetzung oder ggf. Versetzung erfolgen müssen. Es entspricht der Senatsrechtsprechung, den Streitwert in derartigen Konstellationen auf den Auffangwert festzusetzen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30.1.2015 ‑ 6 E 1393/14 -, juris Rn. 4, vom 30.11.2015 - 6 E 898/15 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N., und vom 11.7.2019 - 6 B 454/19 -, juris Rn. 13.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers bringen hiergegen allein vor, dies werde "der Bedeutung der Angelegenheit insgesamt nicht gerecht". Dieser Vortrag gibt schon mangels jeder Erläuterung keinen Anlass, von der gefestigten Senatsrechtsprechung abzurücken. Er ist auch unzutreffend, weil die Stellenbesetzung für den Kläger eben nicht mit einer Änderung seines Statusamts und seiner Besoldung verbunden wäre.
Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit und die Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).