Streitwertfestsetzung bei Klage auf Neubescheidung einer Beigeordnetenstelle (B2)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf den Auffangwert von 5.000 € festgesetzten Streitwerts in einer Klage auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung um eine Beigeordnetenstelle (Besoldungsgruppe B2). Das OVG gab der Beschwerde statt und setzte den Streitwert nach § 52 Abs. 6 GKG auf die Wertstufe bis 45.000 € fest. Eine weitere Halbierung wurde nicht vorgenommen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erfolgr eich; Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf bis 45.000 € festgesetzt, gerichtsgebührenfrei, keine Kostenerstattung.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagen auf Verleihung eines nicht auf Lebenszeit verliehenen Amtes ist für die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG die Hälfte des Jahresbetrags der Bezüge zugrunde zu legen.
Der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG kommt nicht zur Anwendung, wenn der Klageantrag eindeutig auf die Neubescheidung über die Stellenbesetzung gerichtet ist.
Eine nochmalige Halbierung des auf der Hälfte des Jahresbeitrags beruhenden Streitwerts ist nicht vorzunehmen, wenn im Hauptsacheverfahren abschließend über die Stellenbesetzung entschieden wird und nicht lediglich über vorläufige Maßnahmen.
Die vom Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist zulässig; die Befugnis richtet sich nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 51/15
Leitsatz
Erfolgreiche Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf den Auffangwert festgesetzten Streitwertes in einem auf die erneute Entscheidung über die Bewerbung auf die Stelle eines Beige-ordneten gerichteten Klageverfahren.
Tenor
Die Streitwertfestsetzung wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht mit dem Auffangwert von 5.000,00 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) festgesetzten Streitwertes abzielt, ist begründet.
Der Klageantrag, aus dem sich die für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache für den Kläger ergibt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG), war auf die Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Entscheidung über seine Bewerbung auf die Stelle eines Beigeordneten für den Geschäftskreis „Recht und Ordnung“ sowie „Planen und Bauen“, Besoldungsgruppe B 2 BBesG, gerichtet.
Die Streitwertfestsetzung ist daher hier auf der Grundlage von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 und 3 GKG zu treffen. Danach ist die Hälfte des Jahresbetrags der Bezüge unter anderem für eine Klage, die die Verleihung eines anderen, nicht auf Lebenszeit verliehenen Amtes betrifft, zugrunde zu legen. Gegenstand des Neubescheidungsbegehrens war die (erneute Entscheidung über die) Vergabe der Stelle eines Beigeordneten (Besoldungsgruppe B 2 BBesG) und damit die Übertragung eines nach § 71 Abs. 1 Satz 3 GO NRW, § 4 Abs. 2, § 6 BeamtStG, § 4 LBG NRW (nur) auf Zeit verliehenen Amtes. Für die Festsetzung lediglich des Auffangwertes von 5.000,00 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG ist mit Blick auf den eindeutig formulierten Klageantrag kein Raum. Der Umstand, dass der Kläger hier nach eigenen Angaben bereits „im Vorauswahlverfahren aussortiert“ worden ist, ändert nichts daran, dass er die Neubescheidung über die Stellenbesetzung und nicht lediglich seine Einbeziehung in das Auswahlverfahren begehrt.
Vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. November 2009 – 6 E 1508/09 –, nrwe.de.
Eine nochmalige Halbierung des hälftigen Jahresbetrages ist nicht vorzunehmen, da hier abschließend über die Stellenbesetzung im Hauptsacheverfahren und nicht – wie es der Prozessbevollmächtigte des Klägers offenbar versehentlich zu Grunde legt – lediglich über die vorläufige Freihaltung der Stelle im einstweiligen Anordnungsverfahren zu entscheiden war. Mit Blick auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht gehindert, insoweit ggf. über den möglicherweise dahinter zurückbleibenden Antrag hinauszugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.