Streitwertfestsetzung bei Klage auf Neubescheidung einer Beförderungsbewerbung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht. Das OVG setzt den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 35.000 EUR fest, weil die Klage auf eine Neubescheidung über die Beförderung in die Besoldungsgruppe A14 abzielt. Maßgeblich ist der materielle Streitgegenstand, nicht ein irrtümlich formulierter vorläufiger Antrag.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als begründet; Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 35.000 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung des Streitwerts nach § 52 GKG ist auf den materiellen Gegenstand des Klageverfahrens abzustellen; ein irrtümlich formulierter vorläufiger Antrag in der Klageschrift ist nicht maßgeblich, wenn die tatsächlichen Umstände auf eine Hauptsacheentscheidung über die Neubescheidung einer Beförderung schließen lassen.
Klagen, die auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur erneuten Entscheidung über ein Beförderungsbegehren gerichtet sind, können unter Berücksichtigung der maßgeblichen Besoldungsgruppe mit einem höheren Streitwert anzusetzen sein.
Prozessbevollmächtigte können gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG Beschwerde im eigenen Namen einlegen, um eine fehlerhafte Streitwertfestsetzung anzufechten.
Ist ein Verfahren nach § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei, bleiben hiervon Regelungen über den Streitwert unberührt; die Kostenrückerstattung wird insoweit ausgeschlossen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Streitwert für ein Klageverfahren, das auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur erneuten Entscheidung über ein Beförderungsbegehren gerichtet ist.
Tenor
Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 35.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, die die Prozessbevollmächtigten des Klägers ersichtlich im eigenen Namen eingelegt haben (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), zielt auf eine Heraufsetzung des von dem Verwaltungsgericht auf bis zu 5.000,00 EUR festgesetzten Streitwertes. Sie ist zulässig und begründet.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG auf bis zu 35.000,00 EUR festzusetzen. Es ist angesichts der den Akten zu entnehmenden tatsächlichen Umstände und der Erfahrung der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Verfahren der vorliegenden Art davon auszugehen, dass mit der Klage eine Neubescheidung der Bewerbung des Klägers um ein Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO erstritten werden sollte. Die Formulierung des für die mündliche Verhandlung angekündigten Antrags in der Klageschrift ändert daran nichts. Dieser ist seinem Wortlaut nach auf die vorläufige Freihaltung der begehrten Beförderungsstelle gerichtet und beschreibt damit den typischen Streitgegenstand eines in Konkurrentenstreitigkeiten üblichen Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes. Es spricht deshalb nichts dafür, dass die vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle gleichwohl entgegen sonstiger Gepflogenheiten zum Gegenstand des Hauptsacheverfahrens gemacht werden sollte, zumal die Prozessbevollmächtigten des Klägers nach eigenem Bekunden auch einen entsprechenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt hatten. Den Gegenstand des Klageverfahrens und damit den dafür festzusetzenden Streitwert allein anhand des offenbar irrtümlich formulierten Antrags aus der Klageschrift zu bestimmen, würde den Umständen nicht gerecht.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).