Streitwertbeschwerde: Schadensersatzanspruch erhöht Streitwert bei Beamtenübernahme nicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, eine angestellte Lehrerin, beanstandete die Streitwertfestsetzung ihres Klageverfahrens auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und verlangte Erhöhung von der Wertstufe bis 30.000 € auf bis 45.000 €. Das OVG weist die Beschwerde zurück: Ein darauf bezogener Schadensersatzanspruch erhöht nach § 52 Abs. 6 GKG (a.F.) den Streitwert nicht. Ein gesonderter, höheren Vergleichswert liegt nicht vor; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei und der Beschluss unanfechtbar.
Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung auf Wertstufe bis 30.000 € als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Klageverfahren über die Übernahme in ein Beamtenverhältnis ist für die Streitwertfestsetzung nur das wertmäßig maßgebliche Klagebegehren zugrunde zu legen; ein darauf bezogener vermögensrechtlicher Anspruch erhöht den Streitwert nicht (vgl. § 52 Abs. 6 GKG a.F.).
Für einen gerichtlichen Vergleich ist ein gesonderter Streitwert nur dann festzusetzen, wenn der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des streitigen Anspruchs übersteigt.
Die Vorschrift zur Beschränkung der Wertaddition bei Anspruchshäufung dient dazu, eine unangemessene Addition von Streitwerten zu verhindern; maßgeblich bleibt das wertmäßig höhere Begehren.
Zitiert von (4)
2 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 7215/12
Leitsatz
Erfolglose Streitwertbeschwerde in einem Klageverfahren wegen Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
Ein neben dem Anspruch auf Ernennung zum Beamten verfolgtes darauf bezogenes Schadensersatzbegehren wirkt sich nach § 52 Abs. 6 (jetzt: Abs. 7) GKG nicht wert-erhöhend aus.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Über die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss durch den Einzelrichter erlassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG).
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG) auf die Wertstufe bis 30.000,- Euro festgesetzt. Die mit der Beschwerde begehrte Heraufsetzung auf die Wertstufe bis 45.000,- Euro kommt nicht in Betracht.
Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens war das Begehren der Klägerin, einer angestellten Lehrerin, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Die für dieses Begehren vorgenommene Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts entspricht der Senatsrechtsprechung und wird auch mit der Beschwerde nicht angegriffen.
Entgegen der Beschwerde war für den im erstinstanzlichen Verfahren geschlossenen Vergleich gemäß dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2014 kein höherer Streitwert anzunehmen.
Beim Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs ist für diesen ein gesonderter Streitwert festzusetzen, soweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt (vgl. Nr. 5600 GKG-Kostenverzeichnis - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Das ist hier nicht der Fall. Zwar ist in dem Vergleich über das Klagebegehren hinaus ein Verzicht der Klägerin auf Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geregelt worden. Dies wirkt sich aber wegen § 52 Abs. 6 GKG in der damaligen Fassung (heute: Abs. 7) nicht werterhöhend aus. Nach dieser Vorschrift ist für die Streitwertbemessung nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend, wenn mit einem in einem Verfahren nach Abs. 5 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden ist.
Die Vorschrift, die dem früheren § 12 Abs. 3 GKG (heute: § 48 Abs. 3 GKG) nachempfunden ist, soll in bestimmten Fällen der Anspruchshäufung eine unangemessene Wertaddition verhindern.
Vgl. zum früheren § 13 Abs. 5 GKG: BT-Drs. 12/6962, S. 62; BayVGH, Beschluss vom 16. April 2002 - 3 C 01.1620 und 3 ZB 01.532 -, juris, Rn. 15.
Wird in einem Klageverfahren daher neben einem angestrebten Status ein auf diesen Status bezogener Schadensersatzanspruch verfolgt, so ist nur einer der beiden Ansprüche, und zwar der wertmäßig höhere, für die Streitwertfestsetzung maßgebend.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 2 C 48.07 -, NVwZ-RR 2010, 127.
Danach hat das Verwaltungsgericht zu Recht allein das Begehren auf Übernahme in das Beamtenverhältnis und nicht zusätzlich das wertmäßig jedenfalls nicht höher zu veranschlagende Schadensersatzbegehren zugrunde gelegt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68
Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).