Hochschulprofessur: Berufungszulassung nach Abbruch des Auswahlverfahrens abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Ein Bewerber um eine W2-Professur begehrte seine Ernennung, hilfsweise Feststellung einer Ernennungsverpflichtung sowie Schadensersatz. Das OVG NRW lehnte die Zulassung der Berufung ab, weil weder ernstliche Zweifel noch grundsätzliche Bedeutung dargelegt seien. Das Stellenbesetzungsverfahren sei erst mit der Ernennung abgeschlossen und könne bis dahin aus sachlichem Grund abgebrochen werden, insbesondere nach gerichtlicher Beanstandung der Auswahl. Zudem seien Rechtsschutz und spätere Ansprüche verwirkt bzw. ausgeschlossen, wenn nicht binnen Monatsfrist einstweiliger Rechtsschutz gegen den Abbruch begehrt wird; aus Ruf/Berufungsvereinbarung folge mangels Bedingungseintritt kein Ernennungsanspruch.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen klageabweisendes Urteil im Professurenbesetzungsstreit abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Stellenbesetzungsverfahren ist nicht bereits mit der Auswahlentscheidung, sondern erst mit der endgültigen Stellenbesetzung (insbesondere durch Ernennung) abgeschlossen.
Der Dienstherr darf ein eingeleitetes Stellenbesetzungsverfahren bis zur Stellenbesetzung aus sachlichem Grund abbrechen; die gerichtliche Beanstandung der Auswahlentscheidung kann hierfür regelmäßig einen sachlichen Grund darstellen.
Effektiver Rechtsschutz gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens ist grundsätzlich binnen eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu suchen; nach Fristablauf ist die Hauptsacheüberprüfung des Abbruchs regelmäßig verwirkt.
Unterbleibt die rechtzeitige Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Verfahrensabbruch ohne hinreichenden Grund, können Schadensersatzansprüche in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sein.
Eine Berufungsvereinbarung über die Übertragung eines öffentlichen Amtes, die unter einer aufschiebenden Bedingung des Vollzugs der Ernennung steht, begründet vor Eintritt der Bedingung keinen Ernennungsanspruch; ein „Ruf“ stellt regelmäßig nur eine Absichtserklärung dar.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 6462/17
Leitsatz
Erfolgloser Zulassungsantrag eines Bewerbers um eine Hochschulprofessur, dessen Klage auf die Verpflichtung der Beklagten, ihn zu ernennen, hilfsweise auf Verurteilung der Beklagten zur Schadensersatzleistung erfolglos geblieben ist.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegen-argumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.
Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann er-füllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen,
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zum Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe W2 zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Beamtenverhältnis für die Dauer von zunächst 5 Jahren zu ernennen,
hilfsweise festzustellen, dass sich die Beklagte durch die Ruferteilung und Berufungsvereinbarung vom 16.11.2016 verpflichtet hat, dem Kläger das Amt eines Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe W2 durch Ernennung zu übertragen,
sowie weiter hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger finanziell so zu stellen, als wäre er vereinbarungsgemäß zum Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe W2 zum 1.1.2017 ernannt worden,
abgewiesen. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Ernennung zum W2-Professor stehe dem Kläger nicht zu. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierende Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers sowie ein Ernennungsanspruch seien untergegangen, denn das die ausgeschriebene W2-Professur für Gendersensible Gewaltpräventionsforschung betreffende Stellenbesetzungsverfahren sei rechtswirksam abgebrochen worden. Ein Stellenbesetzungsverfahren sei erst mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle beendet und dürfe bis dahin grundsätzlich aus sachlichen Gründen abgebrochen werden. Die Abbruchentscheidung sei nicht zu beanstanden. Sie sei insbesondere aus einem sachlichen Grund erfolgt, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung trage. Mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sei es, das Verfahren zur Besetzung einer Stelle abzubrechen, wenn ein Gericht die getroffene Auswahlentscheidung mit bedenkenswerten Erwägungen beanstandet habe. Komme der Dienstherr sodann ebenfalls zu der Erkenntnis, dass das bisherige Auswahlverfahren nicht die Auswahl des nach Art. 33 Abs. 2 GG am besten geeigneten Kandidaten sicherstelle, sei er nicht verpflichtet, eine gerichtlich in wesentlichen Bereichen als fehlerhaft erachtete Auswahlentscheidung weiter aufrechtzuerhalten und das Verfahren fortzuführen. Er sei auch nicht gehalten, vor einer Abbruchentscheidung zunächst den Rechtsweg auszuschöpfen. In einem solchen Fall liege es vielmehr in seinem Ermessen, das Auswahlverfahren nicht weiter zu betreiben, sondern mit einem neuen Verfahren "ganz von vorne" zu beginnen. Eben dies sei hier geschehen, nachdem das Arbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 16.12.2016 - 14 Ga 77/16 - der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt habe, die streitbefangene Stelle mit dem Kläger zu besetzen, und zur Begründung angeführt habe, die Entscheidung der Beklagten, den Bewerberkreis auf einen Bewerber - nämlich den Kläger - zu verengen und die Mitbewerberin vom Auswahlverfahren auszuschließen, widerspreche dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG; die von der Beklagten getroffene Vorauswahl sei ermessensfehlerhaft unter Berücksichtigung sachfremder Kriterien erfolgt. Dafür, dass die Beklagte mit der Abbruchentscheidung das Ziel verfolgt habe, den Kläger als unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen willkürlich von der Auswahl auszuschließen oder seine Ernennung zu verhindern, spreche nichts.
Das Begehren des Klägers, ihn im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens zum W2-Professor zu ernennen und insofern die Rechtmäßigkeit des Abbruchs dieses Verfahrens in einem Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen, habe zudem auch deshalb keinen Erfolg, weil er einen Anspruch hierauf verwirkt habe. Denn er habe es versäumt, innerhalb der maßgeblichen Monatsfrist nach Zugang der Abbruchmitteilung um einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu ersuchen und das Fehlen eines sachlichen Grundes für den Abbruch geltend zu machen.
Der Kläger könne einen Ernennungsanspruch ferner nicht aus dem von der Beklagten erteilten "Ruf" oder aus der mit der Beklagten am 15.11.2016 abgeschlossenen Berufungsvereinbarung ableiten. Der "Ruf" stelle lediglich eine Absichtserklärung dar. Die Vereinbarung sei unter der Bedingung abgeschlossen worden, dass die Ernennung des Klägers zum Universitätsprofessor tatsächlich vollzogen werde. Es handele sich um eine aufschiebende Bedingung im Sinne des § 62 Satz 2 VwVfG NRW i. V. m. § 158 Abs. 1 BGB (analog), die zulässig sei. Die Bedingung gelte auch nicht nach § 62 Satz 2 VwVfG NRW i. V. m. § 162 Abs. 1 BGB (analog) als eingetreten. Der Abbruch sei - wie dargestellt - aus einem sachlichen, den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Grund erfolgt, so dass keine Rede davon sein könne, dass die Beklagte den Bedingungseintritt treuwidrig verhindert habe.
Der Kläger könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Berufungsvereinbarung enthalte die Zusicherung einer Ernennung und begründe deshalb einen Ernennungsanspruch. Ein dahingehender Bindungswille der Beklagten lasse sich der Berufungsvereinbarung nicht entnehmen. Eine sonstige, einen Ernennungsanspruch vermittelnde Rechtsposition des Klägers sei nicht erkennbar.
Der hilfsweise gestellte Antrag festzustellen, dass sich die Beklagte durch die Ruferteilung und Berufungsvereinbarung vom 16.11.2016 verpflichtet habe, dem Kläger das Amt eines Universitätsprofessors durch Ernennung zu übertragen, sei nach Allem jedenfalls unbegründet.
Der weitere Hilfsantrag, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger finanziell so zu stellen, als wäre er vereinbarungsgemäß zum Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe W2 zum 1.1.2017 ernannt worden, bleibe ebenfalls erfolglos. Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu. Zum einen sei ein solcher Anspruch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Dienstherr das Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen und damit rechtmäßig abgebrochen habe. Dass im Streitfall ausnahmsweise Abweichendes gelte, sei nicht ersichtlich. Zum anderen sei der Kläger auch in Anwendung des in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedankens von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen. Denn er habe von der Möglichkeit, sich nach Zugang der Abbruchmitteilung innerhalb der Monatsfrist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Verfahrensabbruch zu wenden, keinen Gebrauch gemacht, ohne dass hierfür ein hinreichender Grund ersichtlich sei.
Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 62 Satz 2 VwVfG NRW i. V. m. § 160 Abs. 2 BGB (analog) komme nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass Ziffer 8. der Berufungsvereinbarung keine auflösende, sondern eine aufschiebende Bedingung beinhalte, spreche § 160 Abs. 2 BGB gerade der Partei einen Schadensersatzanspruch zu, zu deren Gunsten der frühere Rechtszustand wieder eintrete. Dies treffe auf den Kläger nicht zu. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 62 Satz 2 VwVfG NRW i. V. m. § 160 Abs. 1 BGB (analog) lägen ebenfalls nicht vor, da die aufschiebende Bedingung gerade nicht eingetreten sei.
Das gegen diese näher erläuterten Feststellungen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch.
1. Der Kläger beruft sich mit dem Zulassungsantrag in erster Linie darauf, das Stellenbesetzungsverfahren sei mit der - zu seinen Gunsten ausgefallenen - Auswahlentscheidung abgeschlossen worden und seitdem beendet. Hieraus leitet er ab, dass er in der Folge nicht mehr Bewerber, sondern ausgewählter und berufener Vertragspartner gewesen und für die Beurteilung seines Rechtsverhältnisses zur Beklagten nicht mehr der Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblich gewesen sei; vielmehr habe die Beklagte mit der Berufungsvereinbarung zu ihm ein Vertragsverhältnis begründet, aus dem sein Ernennungsanspruch folge. Ein Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei nicht mehr in Betracht gekommen, weil dieses bereits abgeschlossen gewesen sei. Folglich habe er sich auch nicht gegen die Abbruchentscheidung wehren müssen, so dass auch eine Verwirkung seines Anspruchs ausscheide.
Abgesehen davon, dass diese Erwägungen weder dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel noch einem der gestellten Klageanträge eindeutig zugeordnet sind, sind sie bereits in ihrem Ausgangspunkt unzutreffend. Das Stellenbesetzungsverfahren ist, worauf schon seine Bezeichnung hindeutet und wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht bereits mit der Auswahlentscheidung, sondern erst mit der Stellenbesetzung abgeschlossen, die je nach Fallgestaltung durch Ernennung, Versetzung, Umsetzung kombiniert mit der Übertragung des Dienstpostens oder anderweitiger Einweisung in die Stelle erfolgt. Die Auswahlentscheidung ist lediglich ein - wenn auch wesentlicher - Zwischenschritt in diesem Verfahren; sie wird durch die nachfolgende Ernennung bzw. Dienstpostenübertragung umgesetzt.
BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 = juris Rn. 26.
Diese Annahme liegt der Rechtsprechung in all jenen - und häufig vorkommenden - Fallgestaltungen zugrunde, in denen ein Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nach der Auswahlentscheidung, zumeist nach deren gerichtlicher Beanstandung, erfolgt.
Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 24.9.2015 - 2 BvR 1686/15 -, NVwZ 2016, 237 = juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185 = juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 26.8.2022 - 6 B 564/22 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.11.2021 - 4 S 1431/21 -, juris Rn. 28 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.7.2021 - 2 MB 26/20 -, juris Rn. 10; Sächs. OVG, Beschluss vom 2.9.2020 - 2 B 247/20 -, juris Rn. 20; NdsOVG, Beschluss vom 7.5.2018 - 5 ME 41/18 -, juris Rn. 25 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5.5.2017 - 2 B 10279/17 -, ZBR 2017, 389 = juris Rn. 26.
Dabei ist ganz unbestritten, dass der Dienstherr ein eingeleitetes Stellenbesetzungsverfahrens aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Stellenbesetzung Abstand nehmen kann, ein Abbruch des Verfahrens also auch nach der Auswahlentscheidung möglich ist,
vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, a. a. O. Rn. 15;
Gegenstand der Diskussion ist lediglich, unter welchen Voraussetzungen die gerichtliche Beanstandung der Auswahlentscheidung als sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ausreicht.
Der Rechtsprechung, insbesondere derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts, entspricht es, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat, ferner, dass effektiver Rechtsschutz für ein auf Fortführung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens gerichtetes Begehren allein im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu suchen ist, mit dem das Fehlen eines sachlichen Grundes geltend gemacht werden kann. Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber
- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für beide Geschlechter -
nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen solchen Antrag, darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift.
BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 -, a. a. O. Rn. 22 ff.; s. auch Beschluss vom 10.5.2016 - 2 VR 2.15 -, BVerwGE 155, 152 = juris Rn. 12; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 - 6 B 355/18 -, NWVBl 2018, 415 = juris Rn. 34.
Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens mit einer Hauptsacheklage überprüfen zu lassen, verwirkt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 -, a. a. O. Rn. 24.
Macht der Bewerber von der Möglichkeit, um einstweiligen Rechtsschutz gegen den Verfahrensabbruch nachzusuchen, keinen Gebrauch, ist er ferner von anschließenden Schadensersatzansprüchen in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, a. a. O. Rn. 12.
Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen, das Stellenbesetzungsverfahren sei bereits mit der Auswahlentscheidung abgeschlossen und habe deshalb nicht mehr abgebrochen werden können, erschöpft sich in der dahingehenden - unzutreffenden - Rechtsbehauptung. Dementsprechend sind auch die aus dieser Behauptung abgeleiteten Erwägungen ungeeignet, die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Nur behauptet - und im Übrigen ebenfalls unzutreffend - ist auch der Vortrag, der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nach dem Zeitpunkt der "vereinbarten" Ernennung sei unvereinbar mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Vielmehr ist die Auffassung des Klägers, auch im Falle der gerichtlichen Beanstandung der Auswahlentscheidung sei diese im Wege der Ernennung umzusetzen, ersichtlich mit dem Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. Auf den Zeitpunkt einer zuvor in Aussicht genommenen Ernennung kommt es dabei nicht an.
Auch das Vorbringen, es stehe auf der Grundlage der bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend erläuterten Maßgaben "im dann willkürlichen Ermessen" des Dienstherrn, ob er das ausgeschriebene Amt besetze, trifft nicht zu. Vielmehr ist in jedem Fall ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens erforderlich. Hinsichtlich der Frage, welche Gründe den Abbruch rechtfertigen können, ist zu differenzieren: Im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, denen der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens genügen muss, kommt es darauf an, ob sich der Dienstherr entschieden hat, die konkrete Stelle (jedenfalls zunächst und so, wie sie zugeschnitten ist) nicht mehr zu besetzen, oder aber das eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen wird und die Stelle in einem neuen Verfahren weiterhin besetzt werden soll. Bei der Entscheidung, eine Stelle nicht mehr zu besetzen, ist der Dienstherr auch dann, wenn er ein Stellenbesetzungsverfahren bereits begonnen hatte, keinen strengeren Bindungen unterworfen, als sie für personalwirtschaftliche Entscheidungen darüber, ob und welche Ämter geschaffen werden und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, auch ansonsten gelten. Eine solche Entscheidung unterfällt dem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen des Dienstherrn. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit regelmäßig darauf beschränkt zu prüfen, ob die Abbruchentscheidung sich als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt. Will der Dienstherr unbeschadet der getroffenen Abbruchentscheidung die Stelle weiterhin vergeben, bedarf es für die Abbruchentscheidung eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 - 6 B 355/18 -, a. a. O. Rn. 11 ff. m. w. N.
2. Der Kläger macht ferner zu Unrecht geltend, es habe keinen sachlichen Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens gegeben bzw. dieser sei entfallen.
Dieser Einwand bleibt unabhängig von der Verwirkung eines Anspruchs auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung in einem Hauptsacheverfahren mangels fristgerechter Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes auch in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass ein solcher sachlicher Grund in der gerichtlichen Untersagung der Stellenbesetzung zu erblicken ist. Denn hieraus kann der Dienstherr regelmäßig den Schluss ziehen, seine bisherige Verfahrensweise begegne erheblichen Zweifeln im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG. In einer solchen Situation darf er das bisherige Verfahren bis zur Besetzung der Stelle im Wege der Ernennung abbrechen, um in einem anschließenden neuen Verfahren aufgrund eines gegebenenfalls aktualisierten Bewerberkreises eine den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügende Entscheidung zu treffen.
Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24.9.2015 - 2 BvR 1686/15 -, a. a. O. Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, a. a. O. Rn. 20, sowie Beschluss vom 31.5.2013 - 2 C 25.13 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 26.8.2022 - 6 B 564/22 -, a. a. O. Rn. 16.
Am Vorliegen eines sachlichen Grundes für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ändert es nichts, dass die Entscheidung hier durch das Arbeitsgericht getroffen worden ist und die Beklagte weder eine Verweisung an das Verwaltungsgericht beantragt hat noch gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ins Rechtsmittel gegangen ist. Zwar kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts durchaus Zweifeln unterliegen, dass im Streitfall die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben war, da die Besetzung der Stelle mit dem Kläger offensichtlich im Beamtenverhältnis erfolgen sollte. Denn danach hat der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG für alle Mitbewerber einen einheitlichen öffentlich-rechtlichen Charakter i. S. v. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn entweder ein Beamter um Rechtsschutz nachsucht oder wenn sich ein - auch nicht beamteter - Mitbewerber gegen die Auswahlentscheidung zugunsten eines Beamten wendet. Die Gerichte für Arbeitssachen sind für Konkurrentenstreitverfahren zuständig, bei denen sich allein Arbeitnehmer und Selbstständige um die Besetzung einer Stelle im Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes bewerben. Um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt es sich auch dann, wenn die Stelle offen ausgeschrieben ist, sich ausschließlich Arbeitnehmer beworben haben und die Stelle nach der Auswahlentscheidung mit einem Mitbewerber des Antragstellers durch Abschluss eines Arbeitsvertrags besetzt werden soll. Es dürfte daher maßgeblich darauf ankommen, ob die Stelle dem ausgewählten Mitbewerber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines Beamtenverhältnisses übertragen werden soll.
BAG, Beschluss vom 21.7.2021 - 9 AZB 19.21 -, juris Rn. 18 f.; BVerwG, Beschluss vom 17.3.2021 - 2 B 3.21 -, juris Rn. 12, 20.
Ungeachtet dessen dürfte die Erwägung des Arbeitsgerichts tragfähig sein, die Entscheidung der Beklagten, den Bewerberkreis gemäß § 20 Satz 2 der Berufungsordnung auf einen Bewerber zu verengen und die Konkurrentin aus ihm auszuschließen, sei ermessensfehlerhaft und unvereinbar mit dem Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG gewesen. Der Kläger wendet dagegen mit dem Zulassungsantrag auch nichts ein. Vor diesem Hintergrund war es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sie zum Anlass genommen hat, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen.
Der - nicht weiter erläuterte - Zulassungsvortrag, durch die Entscheidung der Beklagten, doch kein neues Stellenbesetzungsverfahren durchzuführen, sei der zulässige Grund für den Abbruch des ursprünglichen Verfahrens entfallen, ist nicht nachvollziehbar. Sofern der Kläger geltend machen möchte, die Beklagte sei gehalten gewesen, ein neues Stellenbesetzungsverfahren durchzuführen und ihn auf dieser Grundlage auszuwählen und zu ernennen, verkennt er schon, dass keineswegs feststeht, dass er aus einem solchen weiteren Verfahren als Bestgeeigneter im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG hervorgegangen wäre. Denn sowohl bei Wiederaufnahme des Auswahlverfahrens als auch - erst recht - bei Durchführung eines neuen Verfahrens ist nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abbruchentscheidung, sondern der (noch zu treffenden) neuen Auswahlentscheidung maßgeblich. Gegebenenfalls ist also ein neues Bewerberfeld und das jeweils aktuelle Qualifikationsbild der zu betrachtenden Bewerber in den Blick zu nehmen.
Hess. VGH, Beschluss vom 28.5.2018 - 1 B 27/18 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Beschluss vom 20.4.2022 ‑ 5 ME 152/21 -, NVwZ-RR 2022, 511 = juris Rn. 9; auch Bay. VGH, Beschluss vom 5.4.2019 - 3 CE 19.314 -, RiA 2019, 179 = juris Rn. 16 f.
Sein erstinstanzlich angedeutetes Vorbringen, die Beklagte habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, indem sie es versäumt habe, Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts einzulegen, verfolgt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht erkennbar weiter; es griffe aus den oben dargelegten Gründen aber auch nicht durch.
3. Schließlich zieht der Kläger nicht durchgreifend die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, er könne einen Ernennungsanspruch nicht aus der Berufungsvereinbarung vom 15.11.2016 herleiten, weil diese unter einer aufschiebenden Bedingung (Ziffer 8.) gestanden habe, die nicht eingetreten sei. Warum diese Bedingung unwirksam sein sollte, lässt der Zulassungsantrag nicht erkennen. Ausgehend vom oben zum Vorliegen eines sachlichen Grundes für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens Ausgeführten verfängt auch das Vorbringen nicht, die Beklagte habe den Bedingungseintritt treuwidrig vereitelt. Ebenso wenig legt der Zulassungsantrag dar, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Zusicherung einer Ernennung erfolgt wäre.
4. Das weitere Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 22.10.2020 bleibt, soweit es neue Gesichtspunkte wie etwa die Erforderlichkeit einer Vertragsanpassung enthält, schon deshalb unbeachtlich, weil es außerhalb der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt ist. Diese ist angesichts der am 9.7.2020 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils mit dem 9.9.2020 abgelaufen.
II. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aufgeworfenen Fragen,
"ob eine Hochschule das Verfahren zur Besetzung einer Professur nach Abschluss des Berufungsvertrages und wenige Tage vor der Ernennung und dem Dienstantritt des Berufenen rechtmäßig aus einem Sachgrund abbrechen kann, der nicht in der Person des Berufenen oder in dessen Bereich liegt und allein von der Hochschule und Vertragspartnerin des Berufenen zu vertreten ist",
"ob es zulässig und mit den Regelungen des gegenseitigen Vertrages, insbesondere mit den Regelungen der §§ 54 bis 60 VwVfG NRW zum öffentlich-rechtlichen Austauschvertrag vereinbar ist, dass eine Universität als Dienstherr in einem ihre Leistungspflichten zur Übertragung eines öffentlichen Amtes regelnden Berufungsvertrag eine auflösende Bedingung vereinbart, die sie selbst herbeiführen und sich so einseitig von ihrer Leistungsverpflichtung befreien kann",
nicht erfüllt.
1. Hinsichtlich der ersten Frage ist bereits zweifelhaft, dass sie sich wie formuliert im Streitfall überhaupt stellt, dass also die Beklagte das Stellenbesetzungsverfahren aus einem Sachgrund abgebrochen hat, der allein von ihr zu vertreten ist. Denn Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens war die arbeitsgerichtliche Beanstandung. Aber auch abgesehen hiervon ist die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan. Die Frage ist nicht klärungsbedürftig. Es ist, wie ausgeführt, höchst- und obergerichtlich geklärt, dass ein Stellenbesetzungsverfahren erst mit der beamtenrechtlichen Ernennung abgeschlossen ist und bis dahin aus sachlichem Grund abgebrochen werden darf. Ferner ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die gerichtliche Beanstandung einer Auswahlentscheidung für den Dienstherrn regelmäßig Anlass sein kann, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen. Es ist weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich, warum insoweit im Fall der Berufung eines Hochschullehrers Klärungsbedarf bestehen sollte.
Vgl. zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens in einer solchen Fallgestaltung vielmehr etwa OVG NRW, Beschluss vom 17.5.2022 - 6 B 1388/21 -, IÖD 2022, 158 = juris.
2. Die zweite Frage stellt sich im Streitfall nicht. Denn es handelte sich bei der Bedingung in Ziffer 8. der Berufungsvereinbarung um eine aufschiebende und nicht um eine auflösende Bedingung. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut, wonach die "Vereinbarung […] unter der Bedingung abgeschlossen" wird, dass ein künftiges Ereignis - der Vollzug der Ernennung des Klägers zum Universitätsprofessor an der Beklagten - eintritt.
3. Die mit Schriftsatz vom 22.10.2022 außerhalb der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags darüber hinaus aufgeworfenen Fragen bleiben außer Betracht. Im Übrigen ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass ihnen einzelfallübergreifende Bedeutung zukäme.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung bzw. -änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, § 40, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG.
Maßgebend ist der - auch im Zulassungsverfahren weiter verfolgte - Klageantrag zu 1., der Hauptantrag. Insoweit ist der Streitwert nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG zu bestimmen. Demnach ist in einem Verfahren, das, wie hier, die Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses auf Zeit betrifft, Streitwert die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Im Fall des Klägers ist somit das monatliche Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 zu Grunde zu legen. Dies belief sich im Zeitpunkt der Klageerhebung am 13.4.2017 nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, auf 5.594,81 Euro, sondern auf 5.706,61 Euro. Zu berücksichtigen sind überdies die in Ziffer 4. der Berufungsvereinbarung vorgesehenen ‑ gemäß § 37 Abs. 1 i. V. m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 LBesG NRW ruhegehaltsfähigen - Leistungsbezüge in Höhe von monatlich 1.000,00 Euro, die an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen sollten. Ausgehend von jeweils sechs Monatsbeträgen des Grundgehalts und der Leistungsbezüge ergibt sich die vorgenommene Festsetzung des Streitwertes auf die Wertstufe bis zu 45.000,00 Euro.
Da der Haupt- und der Hilfsantrag zu 1. im Kern denselben Gegenstand betreffen, rechtfertigt dieser Hilfsantrag, wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat, keine Streitwerthöhung (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Das mit dem Hilfsantrag zu 2. verfolgte Schadensersatzbegehren wirkt sich, auch wenn es anders als der Hauptantrag (auch) vergangene Zeiträume umfasst, gemäß § 52 Abs. 7 GKG nicht streitwerterhöhend aus.
Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.2015 ‑ 2 B 40.14 -, PersV 2016, 338 = juris Rn. 5 und 59, und vom 7.10.2009 - 2 C 48.07 -, NVwZ-RR 2010, 127 = juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 14.4.2022 - 6 E 162/22 -, IÖD 2022, 203 = juris Rn. 5, vom 31.1.2020 - 6 A 1829/16 -, juris Rn. 191, und vom 2.12.2014 - 6 E 583/14 -, juris Rn. 8.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).