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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 162/22·13.04.2022

Streitwertfestsetzung bei Klage auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

Öffentliches RechtBeamtenrechtGerichtskostenrecht (GKG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie Schadensersatz. Das OVG setzte den Streitwert nach §52 Abs.6 GKG auf 31.962,36 Euro fest und änderte den angefochtenen Beschluss teilweise. Ein Nebenantrag auf Schadensersatz erhöht den Streitwert nach §52 Abs.7 GKG nicht. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§68 Abs.3 GKG).

Ausgang: Streitwertbeschwerde teilweise stattgegeben; Streitwert auf 31.962,36 Euro festgesetzt, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

In Verfahren über die Begründung oder Umwandlung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses ist der Streitwert nach §52 Abs.6 Satz1 GKG die Summe der für ein Jahr zu zahlenden Bezüge, nicht einschließlich nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.

2

Bei der Ermittlung des Jahresstreitwerts ist das der Klägerin jeweils zustehende Grundgehalt nach der tatsächlichen Erfahrungsstufe zugrunde zu legen; nicht das Endgrundgehalt.

3

Ein neben dem Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis geltend gemachtes Schadensersatzbegehren wirkt sich gemäß §52 Abs.7 GKG nicht streitwerterhöhend aus.

4

Verfahren nach dem GKG können gerichtsgebührenfrei sein; Kostenerstattung kann nach §68 Abs.3 GKG ausgeschlossen werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ GKG §52 Abs.6 S.1 Nr.1§ GKG §52 Abs.7§ 52 Abs. 7 GKG§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 5733/21

Leitsatz

Teilweise erfolgreiche Streitwertbeschwerde in einem auf die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie auf Schadensersatz gerichteten Klageverfahren.

Ein neben dem Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis verfolgtes darauf bezogenes Schadensersatzbegehren wirkt sich nach § 52 Abs. 7 GKG nicht streitwerterhöhend aus.

Tenor

Der angefochtene Beschluss geändert.

Der Streitwert wird für das Klageverfahren auf 31.962,36 Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die von den Prozessbevollmächtigen der Klägerin im eigenen Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes abzielt, ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.

3

Maßgebend für die Streitwertfestsetzung ist der Klageantrag zu 1., der auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet war, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befindende Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen. Insoweit ist der Streitwert nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG zu bestimmen. Hiernach ist u. a. in Verfahren, die die Begründung bzw. Umwandlung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, Streitwert die Summe der für ein Jahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens - wie hier - ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Im Fall der Klägerin, die sich in der Erfahrungsstufe 4 befindet, ist mithin das sich nach dieser Erfahrungsstufe bemessende Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 6 zugrunde zu legen und nicht, wie die Prozessbevollmächtigten der Klägerin annehmen, das Endgrundgehalt.

4

Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2022 - 9 E 935/21 -, juris Rn. 13.

5

Gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG ergibt sich somit ein Streitwert i. H. v. 31.962,36 Euro (12 Monate x 2.663,53 Euro).

6

Das mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Schadensersatzbegehren wirkt sich, auch wenn es anders als der Klageantrag zu 1. auch vergangene Zeiträume umfasst hat, gemäß § 52 Abs. 7 GKG nicht streitwerterhöhend aus.

7

Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 -, PersV 2016, 338 = juris Rn. 5 und 59, und vom 7. Oktober 2009 - 2 C 48.07 -, NVwZ-RR 2010, 127 = juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2020 - 6 A 1829/16 -, juris Rn. 191, und vom 2. Dezember 2014 - 6 E 583/14 -, juris Rn. 8.

8

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).