Beschwerde gegen Sachverständigenbestellung wegen Befangenheit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Ablehnung des durch Beweisbeschluss bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Das OVG NRW wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Entscheidend war, dass zur Ablehnung objektive, substantiiert vorgetragene Gründe erforderlich sind; weder fehlende öffentliche Bestellung noch pauschale Vorwürfe genügen. Die Klägerin trägt die Kosten (§154 VwGO).
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden wie ein Richter; maßgeblich ist §98 VwGO i.V.m. §406 Abs.1 Satz1 ZPO.
Die Besorgnis der Befangenheit verlangt hinreichend objektive, substantiiert darzulegende Umstände, die bei vernünftiger Würdigung Anlass zu Zweifeln an Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit geben.
Es ist nicht erforderlich, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist; entscheidend sind die für den Beteiligten erkennbaren objektiven Anhaltspunkte.
Die bloße Nichtöffentlich-Bestellung eines Gutachters oder pauschale Vorwürfe früherer, nicht konkretisierten Voreingenommenheit begründen keine Besorgnis der Befangenheit.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1816/04
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, den durch den Beweisbeschluss vom 11. November 2004 beauftragten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zu Recht abgelehnt.
Nach § 98 VwGO i.V.m. § 406 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Der hier geltend gemachte Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit setzt deshalb voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Es kommt nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist. Vielmehr genügt es, wenn vom Standpunkt des Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln.
Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 4. August 2003 - 1 C 03/950 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2004, 90 (91); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. November 2004 - 8 A 2131/03 -.
Solche Gründe hat die Klägerin nicht dargelegt.
Ihrem Vorbringen, der durch das Verwaltungsgericht mit der Gutachtenerstellung beauftragte Landesinnungsmeister für das Friseurhandwerk sei kein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Perücken, insbesondere Zweithaarperücken, lassen sich Gegebenheiten, die die Besorgnis der Befangenheit des Betreffenden begründen, nicht entnehmen. Der Umstand, dass ein mit der Erstellung eines Gutachtens Beauftragter kein öffentlich bestellter Sachverständiger ist, gibt noch keinen Anlass, an seiner Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit zu zweifeln.
Die Klägerin macht ferner ohne Erfolg geltend, der durch dass Verwaltungsgericht beauftragte Sachverständige sei mit ihren Angelegenheiten schon vorgerichtlich befasst gewesen, wobei sich eine gewisse Voreingenommenheit herausgestellt habe bzw. eine "tendenzielle" (tendenziöse) Stellungnahme zu Gunsten der Beihilfestelle erfolgt sei. Die Klägerin hat diesen pauschalen Vortrag nicht näher konkretisiert. Bereits aus diesem Grunde ist ihm ein schlüssiger Ablehnungsgrund nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.