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Verwaltungsgericht Köln·7 K 3339/11·28.05.2012

Befangenheitsgesuch gegen Sachverständige wegen Telefonat abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtBefangenheitsrecht (Sachverständige)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Ablehnung der Sachverständigen Dr. N. X. wegen Besorgnis der Befangenheit; das Gericht hält den Antrag für unbegründet (ggf. auch verfristet). Es fehle an objektiven Anhaltspunkten, die bei vernünftiger Betrachtung Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigten. Weder das Telefonat noch die schriftlichen Darstellungen oder die Auswahl eines Zusatzgutachters begründeten Befangenheitsgründe. Die Sachverständige habe sich an den Beweisbeschluss gehalten.

Ausgang: Befangenheitsgesuch gegen die Sachverständige als unbegründet abgewiesen; keine objektiven Anhaltspunkte für Besorgnis der Befangenheit

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Sachverständiger kann nach § 98 VwGO i.V.m. § 406 ZPO aus denselben Gründen abgelehnt werden wie ein Richter; Voraussetzung ist das Vorliegen von Tatsachen, die bei objektiver Betrachtung Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen.

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Die Besorgnis der Befangenheit muss objektiv begründet sein; eine rein subjektive, nicht durch Tatsachen gestützte Befürchtung reicht nicht zur Ablehnung eines Sachverständigen aus.

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Vorwürfe wegen vorprozessualer Kontakte oder Telefongesprächen rechtfertigen die Annahme von Befangenheit nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für Voreingenommenheit oder für eine unzutreffende Darstellung des Gesprächsinhalts vorliegen.

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Die Einhaltung eines Beweisbeschlusses und die Ausübung darin eingeräumter Befugnisse (z.B. Anordnung einer psychologischen Zusatzbegutachtung) begründen keinen Ablehnungsgrund; Einwände gegen die Auswahl, Qualifikation oder das Alter eines hinzugezogenen Zusatzgutachters rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Ablehnung des beauftragenden Sachverständigen.

Relevante Normen
§ 98 VwGO i.V.m. § 406 Abs. 2 ZPO§ 98 VwGO i.V.m. § 406 Abs. 1 ZPO§ 42 Abs. 2 ZPO

Tenor

Das Befangenheitsgesuch gegen die Sachverständige Dr. N. X. wird abgelehnt.

Gründe

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Es kann dahinstehen, ob der von der Klägerin gestellte Antrag, die Sachverständige Dr. N. X. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, im Hinblick darauf, dass das Telefonat zwischen der Sachverständigen und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits am 20.03.2012 geführt wurde, der Antrag indes erst am 07.05.2012 bei Gericht eingegangen ist, gemäß § 98 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 406 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) verfristet und damit unzulässig ist.

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Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

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Ein Sachverständiger kann gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 406 Abs. 1 ZPO aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung Anlass hat, an der Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung eines Sachverständigen nicht aus.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.10.1998 - 3 B 35.98 -, Rn. 3 ff., juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2011 - 1 So 15/11 -, Rn. 3, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 09.08.2010 - 3 C 10.1594 -, Rn. 37, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 22.06.2010 - 3 C 10.1227 -, Rn. 12, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 17.01.2008 - 21 B 06.1389 -, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.9.2007 - 19 E 826/06 -, Rn. 6, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2005 - 6 E 58/05 -, Rn. 3, juris; Lang, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 98 VwGO, Rn. 173 ff. m.w.N.

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Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze hat die Klägerin einen Ablehnungsgrund nicht dargetan.

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Ungeachtet der Tatsache, dass sich der genaue Wortlaut des Telefonates vom 20.03.2012 nicht rekonstruieren lässt, ist weder die schriftliche Mitteilung der Sachverständigen an das Gericht vom 26.04.2012 noch die im Ablehnungsgesuch vom 05.05.2012 enthaltene Darstellung des Telefonates durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin geeignet, bei der gebotenen objektiven und vernünftigen Betrachtung die Annahme einer Voreingenommenheit oder Parteilichkeit der Sachverständigen zu begründen.

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Im Schreiben vom 26.04.2012 teilt die Sachverständige dem Gericht mit, sie habe den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Zwecke der Terminfindung kontaktiert und ihm die beabsichtigte Vorgehensweise bezüglich einer testpsychologischen Zusatzuntersuchung durch Prof. M. mitgeteilt, woraufhin der Prozessbevollmächtigte sich mit dieser Untersuchung "nicht einverstanden" erklärt habe. Mit der schriftlichen Äußerung der Sachverständigen korrespondiert die Darstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 05.05.2012. Es wird dargelegt, der Prozessbevollmächtigte habe sich mit der von der Sachverständigen erläuterten Vorgehensweise "nicht einverstanden" erklärt.

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Insoweit bestehen hinsichtlich des wesentlichen Ergebnisses des Telefonates keine inhaltlichen Differenzen zwischen den Schilderungen der Sachverständigen einerseits und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin andererseits. Denn die Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte auf eine persönliche Untersuchung durch die Sachverständige bestanden hat, führt denknotwendig dazu, dass er sich mit der Zusatzbegutachtung durch Prof. M. nicht einverstanden erklärt hat. Dass die Sachverständige den Verlauf des geführten Telefonates gegenüber dem Gericht nicht in allen Einzelheiten wiedergegeben haben mag, führt nicht dazu, dass der Gesprächsinhalt "unrichtig" dargestellt wird.

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Die schriftliche Äußerung der Sachverständigen begründet daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Besorgnis der Befangenheit. Gleiches gilt auch dann, wenn die Darstellung des weiteren Gesprächsverlaufes durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin als zutreffend unterstellt wird. Denn auch dieser böte keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit oder Parteilichkeit der Sachverständigen. Diese hat sich bei der Einleitung der Begutachtung der Klägerin strikt an die im Beweisbeschluss vom 16.01.2012 angeordnete Vorgehensweise gehalten. Nach Ziffer III des Beweisbeschlusses ist sie berechtigt, ohne Zustimmung des Gerichts eine psychologische Zusatzbegutachtung zu veranlassen.

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Auch die aufgeworfenen Bedenken gegen die fachliche Qualifikation und das Alter des von der Sachverständigen ausgesuchten psychologischen Zusatzgutachters Prof. M. geben keinerlei Anlass, an ihrer Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit zu zweifeln. Sie beziehen sich erkennbar nicht auf die Person der Sachverständigen und sind im Übrigen nicht geeignet, die Annahme eines Ablehnungsgrundes zu rechtfertigen.