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Oberverwaltungsgericht NRW·8 A 2131/03·13.04.2005

Anträge auf Ergänzung der Sitzungsniederschrift nach Verhandlungsende unzulässig

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte nach der mündlichen Verhandlung die nachträgliche Aufnahme bestimmter Vorgänge in die Niederschrift; die Anträge wurden abgelehnt. Das Gericht erläutert, dass nach §160 Abs.4 ZPO Ergänzungsanträge nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden können. Die Sitzungsniederschrift (§165 ZPO) soll verlässlich über den Verhandlungsverlauf Auskunft geben und erfordert Protokollierung in Anwesenheit aller Beteiligten. Aus diesem Grund sind nachträgliche Protokollerweiterungen unzulässig.

Ausgang: Anträge auf Ergänzung der Niederschrift nach Schluss der mündlichen Verhandlung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergänzungsanträge zur Sitzungsniederschrift sind nach §160 Abs.4 ZPO nur zulässig, wenn sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

2

Die Sitzungsniederschrift ist während der mündlichen Verhandlung aufzunehmen; eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung nach Verhandlungsende ist grundsätzlich ausgeschlossen.

3

Die besondere Beweiskraft der Sitzungsniederschrift (§165 ZPO) erfordert, dass Protokollierungen in Anwesenheit und unter Kontrolle aller Beteiligten erfolgen; dies schließt nachträgliche Ergänzungsanträge aus.

4

Die Verpflichtung, die Ablehnung eines Ergänzungsantrags in die Niederschrift aufzunehmen, ist nur erfüllt, wenn der dem Ablehnungsbeschluss zugrunde liegende Antrag bereits in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 VwGO§ 105 VwGO§ 160 Abs. 4 ZPO§ 162 ZPO§ 165 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 1595/01

Tenor

Die Anträge der Klägerin auf Ergänzung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2005 werden abgelehnt.

Gründe

2

Die Anträge der Klägerin, näher bezeichnete Vorgänge und Äußerungen in das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2005 aufzunehmen (Schriftsatz vom 28. Februar 2005 Nr. 1 - 6 und 8 - 11), sind unzulässig.

3

Zwar können die Beteiligten eines Verwaltungsstreitverfahrens gemäß §§ 125 Abs. 1, 105 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 4 ZPO beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll über die mündliche Verhandlung aufgenommen werden. Während grundsätzlich nur der Vorsitzende darüber entscheidet, was in die Verhandlungsniederschrift aufgenommen wird, steht die Ablehnung eines solchen Antrags dem Gericht zu.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1963 - 2 C 16.60 -, NJW 1963, 730.

5

Aus der Regelung des § 160 Abs. 4 ZPO ergibt sich jedoch, dass die Prozessbeteiligten nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung befugt sind, die Protokollierung eines Vorgangs oder einer Äußerung zu beantragen. Da die Niederschrift während der mündlichen Verhandlung aufzunehmen ist, kann der Vorschrift, dass der Beschluss über die Ablehnung eines Ergänzungsantrags in das Protokoll aufzunehmen ist, nur genügt werden, wenn der diesem Beschluss zugrunde liegende Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt war. Auch die Funktion des Sitzungsprotokolls schließt es aus, Protokollergänzungsanträge nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen. Die Sitzungsniederschrift ist eine mit besonderer Beweiskraft (§ 165 ZPO) ausgestattete Urkunde, die verlässlich über den Verlauf und die Vorgänge während der mündlichen Verhandlung Auskunft geben soll. Diese Funktion ist nur gewährleistet, wenn die Protokollierung in Anwesenheit und unter Kontrolle aller Beteiligten vorgenommen wird, deren Mitwirkung durch ausdrückliche Genehmigung die Prozessordnung (§ 162 ZPO) bei besonders wichtigen Feststellungen sogar zwingend vorschreibt.

6

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1963 - 2 C 16.60 -, NJW 1963, 730; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Februar 1989 - 22 U 40/88 -, NJW-RR 1990, 123.