Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung für Beförderungsantrag zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Steueroberinspektorin wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts für ihr erstinstanzliches Klageziel, die Verpflichtung zur Beförderung in Besoldungsgruppe A 11. Das OVG bestätigt die Wertstufe bis 22.000 € und stellt auf die gesetzlich geregelte Interessenbewertung des § 52 Abs. 6 GKG ab. Teilzeit führt dabei nicht automatisch zu einer Reduzierung; die Verfahrenskosten bleiben gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Streitwertbeschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung auf bis 22.000 € wird abgewiesen; Wertstufe bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagen auf Verleihung oder Verpflichtung zur Übertragung eines anderen Amtes bestimmt sich der Streitwert nach § 52 Abs. 6 GKG und die gesetzliche Interessenbewertung ist maßgeblich.
Zur Ermittlung des Streitwerts sind die fiktiv zu berechnenden monatlichen Bezüge des angestrebten Amtes (Grundgehalt zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen und anteiliger Sonderzahlung) mit dem Faktor 6 zu multiplizieren.
Bei der generalisierenden Betrachtungsweise des § 52 Abs. 6 GKG führt Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich nicht zu einer Herabsetzung des Streitwerts.
Die Überprüfung einer Streitwertfestsetzung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich auf die Frage der richtigen Anwendung der gesetzlich vorgegebenen Bewertungsmaßstäbe.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 550/16
Leitsatz
Erfolglose Streitwertbeschwerde einer Steueroberinspektorin, deren Eilantrag auf die Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet war, sie zu befördern.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin, die auf eine Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Es hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die von der Antragstellerin begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, sie in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 zu befördern. Die Bestimmung des Streitwertes für ein solches Begehren richtet sich nach § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG, da es die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Für Fälle dieser Art ist die der Streitwertfestsetzung letztlich zu Grunde liegende Interessenbewertung mithin gesetzlich vorgegeben.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 6 E 200/08 -, juris.
Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das von der Antragstellerin angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 11 sowie die von ihr erreichte Erfahrungsstufe. Zu berücksichtigen ist ferner die ruhegehaltsfähige allgemeine Stellenzulage. Der sich ergebende Monatsbetrag (Grundgehalt i.H.v. 3.469,12 Euro + allgemeine Stellenzulage i.H.v. 85,09 Euro + 1/12 der jährlichen Sonderzahlung) ist mit dem Faktor 6 zu multiplizieren und der Streitwert dementsprechend auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festzusetzen. Die Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin führt wegen der bei der Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht zu einer Reduzierung des Streitwertes.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2015 - 1 B 1104/15 -, juris.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).