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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 333/24·19.02.2025

Streitwertfestsetzung bei Versetzung in den Ruhestand: Teilzeit schmälert Wert nicht

Öffentliches RechtBeamtenrechtGerichtskostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die vom VG festgesetzte niedrigere Streitwertstufe bei ihrer Erinnerung gegen Versetzung in den Ruhestand. Das OVG änderte den Beschluss und setzte den Streitwert nach §52 Abs.6 GKG auf die Wertstufe bis 45.000 EUR fest. Eine Teilzeitbeschäftigung führt nach generalisierender Betrachtung des §52 Abs.6 GKG grundsätzlich nicht zu einer Wertminderung; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Streitwertbeschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert auf Wertstufe bis 45.000 EUR festgesetzt; Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verfahren über die Versetzung in den Ruhestand eines Beamten auf Lebenszeit bestimmt §52 Abs.6 GKG den Streitwert als Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, ohne nicht ruhegehaltsfähige Zulagen.

2

Maßgeblich für die Streitwertbemessung ist das laufende Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Klageerhebung; die entsprechenden Jahresbezüge sind zugrunde zu legen.

3

Die bei Anwendung von §52 Abs.6 GKG gebotene generalisierende Betrachtungsweise schließt eine streitwertmindernde Berücksichtigung von Teilzeittätigkeit grundsätzlich aus.

4

Die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §68 Abs.3 GKG; das Beschwerdeverfahren kann gerichtsgebührenfrei sein und Kosten nicht erstattet werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ GKG § 52 Abs. 6§ GKG § 68 Abs. 1§ RVG § 32 Abs. 2 Satz 1§ 52 Abs. 6 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 4340/23

Leitsatz

Eine Teilzeitbeschäftigung führt wegen der bei der Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einer Einzelrichterin erlassen wurde.

3

Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in eigenem Namen eingelegte Streitwertbeschwerde, die auf eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts abzielt, ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG und § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig und auch begründet. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 (Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Lebenszeit), Satz 2 und 3 GKG auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festzusetzen.

4

Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG ist (u. a.) in Verfahren betreffend die Versetzung eines Beamten oder einer Beamtin in den Ruhestand Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn ‑ wie hier ‑ Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, wobei maßgeblich das laufende Kalenderjahr ist. Nach der von der Klägerin vorgelegten Bezügemitteilung für Mai 2023 richtete sich ihr monatliches Grundgehalt in der Besoldungsgruppe A 9 im Zeitpunkt der Klageerhebung im Juni 2023 nach der Erfahrungsstufe 11 und betrug 3.739,16 Euro. Der Jahresbetrag für das Kalenderjahr, in der die Klage erhoben worden ist (hier: 2023), lag damit bei 44.869,92 Euro, mithin in der Wertstufe bis 45.000,00 Euro.

5

Nach der Rechtsprechung des Senats führt die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin im Jahr 2023, die das Verwaltungsgericht wertmindernd berücksichtigt hat, wegen der bei der Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.6.2016 ‑ 6 E 550/16 -, juris Rn. 4; ebenso der 1. Senat des beschließenden Gerichts: OVG NRW, Beschluss vom 20.8.2024 ‑ 1 B 455/24 ‑, juris Rn. 14 f. m. w. N. A. A.: Bay. VGH, Beschluss vom 22.10.2019 ‑ 6 C 19.1861 ‑, juris Rn. 3 ff. (für einen Konkurrentenstreit).

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).