Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Beförderungsbegehren auf 22.000 € geändert
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde des Klägers gegen die vom VG auf 5.000 € festgesetzte Streitwertstufe ist begründet. Das OVG stellt fest, dass es sich um ein Beförderungsbegehren in Besoldungsgruppe A 10 handelt und die Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 5 Nr. 1, Satz 2 GKG vorzunehmen ist. Dementsprechend wird der Streitwert auf die Wertstufe bis 22.000 € festgesetzt; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als begründet; Streitwert auf bis 22.000 € erhöht, Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagen auf Verleihung eines anderen Amtes bestimmt sich der Streitwert nach § 52 Abs. 5 GKG; die gesetzliche Interessenbewertung ist maßgeblich.
Liegt ein Fall des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG vor, ist der für das Amt maßgebliche Betrag entsprechend zu halbieren.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Freihaltung einer Stelle ändert den materiellen Streitgegenstand der Hauptsache nicht; das Eilverfahren dient lediglich der Sicherung des Klagebegehrens.
Bei der Streitwertberechnung sind neben dem Endgrundgehalt auch einschlägige Stellenzulagen in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe zu berücksichtigen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 319/08
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf den Regelstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes abzielt, ist begründet.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war nach dem angekündigten Klageantrag und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers die Verpflichtung des Beklagten, ihn in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO zu befördern und ihm die entsprechende Beförderungsplanstelle zu übertragen. Die Bestimmung des Streitwertes für ein solches Begehren richtet sich nach § 52 Abs. 5 Nr. 1, Satz 2 GKG, da es sich um ein Verfahren handelt, das die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Für solche Fälle ist die der Streitwertfestsetzung letztlich zu Grunde liegende Interessenbewertung mithin gesetzlich vorgegeben.
Dass der Kläger außerdem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Freihaltung der entsprechenden Beförderungsstellen gestellt hat, berührt den Streitgegenstand des Klageverfahrens nicht. Ein solcher Antrag dient lediglich der Sicherung des mit der Klage - und vormals auch mit dem Widerspruchsverfahren - zu verfolgenden Beförderungsbegehrens. Insoweit kann auch aus dem Umstand, dass ein Widerspruchsverfahren nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr durchzuführen ist, nicht hergeleitet werden, dass sich das Klagebegehren bis zum Abschluss des Eilverfahrens auf die Freihaltung der Stelle reduziert. Für die Auslegung des Klagebegehrens kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen eine Klage geboten ist bzw. tatsächlich erhoben wird.
Nach allem ist für die Wertberechnung der 6,5-fache Betrag des Endgrundgehaltes der Besoldungsstufe A 10 BBesO (2.852,65 Euro) maßgeblich. Der 13-fache Betrag ist entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zu Grunde zu legen, da ein Fall des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG vorliegt, der eine Halbierung des Betrages nach § 52 Abs. 5 Nr. 1 GKG vorgibt. Zu addieren ist außerdem der 6,5-fache Betrag der allgemeinen Stellenzulage nach der Vorbemerkung IV Nr. 27 Abs. 1 Buchst. b der Anlage I zum BBesG (71,22 Euro).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.