Zurückweisung der Beschwerde: Vorverfahren i.S.v. §162 Abs.2 S.2 VwGO nur Widerspruchsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Erstattung von Gebühren für ein vorausgegangenes Verfahren; das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag nach §162 Abs.2 S.2 VwGO ab. Streitgegenstand war, welche Verfahren als Vorverfahren i.S.d. Vorschrift gelten. Das OVG stellt klar, dass nur das Widerspruchsverfahren (§§68 ff. VwGO) Vorverfahren i.S.d. Norm sind; Anordnungen der sofortigen Vollziehung oder sonstige Verwaltungsmaßnahmen genügen nicht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kostenentscheidung nach §154 VwGO.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Kostenerstattung wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach §162 Abs.2 Satz2 VwGO sind Gebühren und Auslagen für ein Vorverfahren nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat.
Vorverfahren im Sinne des §162 Abs.2 Satz2 VwGO sind ausschließlich das Widerspruchsverfahren nach §§68 ff. VwGO; andere verwaltungsinterne Maßnahmen oder Zwischenverfahren fallen nicht darunter.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung oder andere nachfolgende Maßnahmen begründen für sich genommen kein Vorverfahren i.S.d. §162 Abs.2 Satz2 VwGO und rechtfertigen daher keine erstattungsfähigen Kosten eines Bevollmächtigten.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.1 VwGO; Beschlüsse nach §152 Abs.1 VwGO sind unanfechtbar.
Zitiert von (8)
8 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW12 E 624/2312.09.2023Zustimmendjuris Rn. 4
- Verwaltungsgericht Düsseldorf17 K 553/19.A26.06.2019Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 603/1629.08.2016Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 392/1614.06.2016Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 951/1427.08.2014Zustimmendjuris
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gestellten Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Nach dieser Vorschrift sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
Ein solches Vorverfahren hat in Bezug auf das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht stattgefunden. Aus der Beschwerdebegründung der Antragstellerin folgt, dass sie als Vorverfahren hier nicht das Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO ansieht, hinsichtlich dessen das Verwaltungsgericht im Übrigen auch bereits mit Beschluss vom 2. März 2007 in dem Verfahren 19 K 1/07 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt hat. Vielmehr sei zusätzlich auf die auf ihren Schriftsatz vom 12. September 2006 folgenden Erwägungen und Überprüfungen abzustellen, die am 25. September 2006 zur Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung vom 7. September 2006 geführt hätten. Erst diese Vollziehungsanordnung habe den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes notwendig gemacht, so dass das Verfahren 19 L 1/07 als nachfolgendes "Hauptsacheverfahren" zu qualifizieren sei.
Mit dieser Auffassung dringt die Antragstellerin nicht durch, da Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nach dem Wortlaut und dem gesetzessystematischen Zusammenhang allein das Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. September 2001 - 21 E 626/01 -, NVwZ-RR 2002, 317, m.w.N., vom 16. Mai 2006 - 14 E 478/06 - und vom 22. November 2006 - 7 E 1206/06 -.
Aus dem von der Antragstellerin angeführten Beschluss des OVG NRW vom 18. Mai 1972 - X B 100/72 - folgt nichts anderes. Unabhängig davon, dass diese Entscheidung überwiegend auf Ablehnung gestoßen ist,
vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2006, a.a.O., m.w.N.,
gibt sie zur der hier maßgeblichen Frage, ob auch andere Verfahren als das Widerspruchsverfahren "Vorverfahren" im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sein können, nichts her. Gegenstand der zitierten Entscheidung war, ob die Hinzuziehung für notwendig erklärt werden kann, wenn sich an ein Vorverfahren in Form des Widerspruchsverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) nur ein gerichtliches Aussetzungsverfahren und kein Klageverfahren angeschlossen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).