Beschwerde gegen Ablehnung der Erklärung zur Notwendigkeit der Bevollmächtigtenbeiziehung (§162 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte, die Zuziehung ihres Bevollmächtigten für ein Vorverfahren als notwendig zu erklären mit dem Ziel, Gebühren erstattet zu bekommen. Das Gericht verwies darauf, dass kein Vorverfahren i.S.v. §162 Abs.2 Satz2 VwGO (insb. Widerspruchsverfahren nach §68 VwGO) durchgeführt worden sei. Anhörungsverfahren fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Vorschrift. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wurde zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach §162 Abs.2 Satz2 VwGO setzt voraus, dass ein Vorverfahren im Sinne der Vorschrift geschwebt hat und das Gericht die Zuziehung für notwendig erklärt.
Vorverfahren im Sinne des §162 Abs.2 Satz2 VwGO ist ausschließlich das als Sachurteilsvoraussetzung anzusehende Widerspruchsverfahren, das vor Klageerhebung erfolglos durchgeführt worden sein muss (vgl. §68 VwGO).
Anhörungs- oder sonstige frühe Verfahrenshandlungen (z. B. Anhörungsverfahren nach §28 VwVfG NRW) gehören nicht zum Vorverfahren nach §162 Abs.2 Satz2 VwGO; eine darüber hinausgehende Auslegung der Vorschrift ist nicht geboten.
Bei Fehlen eines Vorverfahrens besteht kein Anspruch auf Erklärung der Notwendigkeit der Bevollmächtigtenbeiziehung; die Kostenentscheidung kann gemäß §154 Abs.2 VwGO getroffen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 1304/14
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gestellten Antrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens keinen Anspruch darauf, dass die Zuziehung ihres Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt wird. Es fehlt bereits an einem Vorverfahren im Sinne der Vorschrift.
Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
Vorverfahren im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist jedoch nur das als Sachurteilsvoraussetzung anzusehende Widerspruchsverfahren, das vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erfolglos durchgeführt worden sein muss (§ 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2007 - 6 E 292/07 -, juris; OVG S.-A., Beschluss vom 2. Februar 2012 - 4 O 43/12 -, juris.
Im Streitfall war die Durchführung eines Vorverfahrens nicht notwendig (vgl. § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBG NRW) und die Klägerin hat – ungeachtet der Frage der Statthaftigkeit des Widerspruchsverfahrens – auch keinen Widerspruch gegen die streitigen Bescheide der Bezirksregierung E. vom 12. Februar 2014 eingelegt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht auch keine Veranlassung für eine erweiterte Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über den Wortlaut hinaus auf Anhörungsverfahren nach § 28 VwVfG NRW, weil auch bundesrechtlich nicht in allen Fällen ein Vorverfahren vorgeschrieben ist (vgl. etwa § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO), ohne dass der Bundesgesetzgeber dies zum Anlass genommen hat, für diese Fälle einen erweiterten Anwendungsbereich des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorzusehen.
Soweit die Klägerin daher auf die Stellungnahmen ihres Bevollmächtigten im Anhörungsverfahren verweist, ist das anwaltliche Tätigwerden in diesem frühen Verfahrensstadium nicht vom Anwendungsbereich des § 162 Abs. 2 VwGO umfasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).