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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 624/23·12.09.2023

Beschwerde zurückgewiesen: Notwendigkeit der Bevollmächtigtenzuziehung im Vorverfahren (§162 VwGO)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht erklärte Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ein. Streitpunkt war, ob ein Widerspruchsverfahren als Vorverfahren vorliegt und damit Erstattungsfähigkeit nach §162 Abs.2 S.2 VwGO begründet ist. Das OVG bestätigt die Entscheidung und weist die Beschwerde zurück; die Beklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Erklärung der Notwendigkeit der Bevollmächtigtenzuziehung im Vorverfahren zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen für ein Vorverfahren nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren als notwendig erklärt.

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Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 VwGO ist das sachurteilsvoraussetzende Widerspruchsverfahren, das vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erfolglos durchgeführt worden sein muss.

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Gegen Ablehnungsentscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe ist regelmäßig die Verpflichtungsklage der richtige Rechtsweg; vor deren Erhebung ist in der Regel ein Vorverfahren durchzuführen, sofern keine gesetzliche Ausnahme besteht.

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Die Erklärung eines Gerichts, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit der Sache notwendig, bleibt bestehen, solange die unterlegene Partei nicht substantiiert darlegt, dass eine solche Notwendigkeit nicht bestanden hat.

Relevante Normen
§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO§ 24 SGB VIII§ 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 JustG NRW§ 104 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 1968/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu Recht für notwendig erklärt.

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Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.

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Ein solches Vorverfahren hat hier stattgefunden. Vorverfahren im Sinne der angeführten Vorschrift ist das als Sachurteilsvoraussetzung anzusehende Widerspruchsverfahren, das vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erfolglos durchgeführt worden sein muss (§ 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO).

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2016 - 6 E 603/16 -, juris Rn. 4, vom 28. August 2014 - 6 E 951/14 -, juris Rn. 3, und vom 13. April 2007 - 6 E 292/07 -, juris Rn. 4; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 2. Februar 2012 - 4 O 43/12 -, juris Rn. 3.

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Der Hinweis der Beklagten in ihrem Beschwerdeschriftsatz, die Durchführung eines Vorverfahrens sei "bereits nicht statthaft" gewesen, "sodass eine Notwendigkeit der Hinzuziehung nicht vorliegen" könne, geht an der Sache vorbei. Zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Bereitstellung bzw. den Nachweis eines Platzes kommt zwar grundsätzlich je nach Lage des Falles auch eine Leistungsklage auf Verschaffung eines entsprechenden Platzes in Betracht,

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vgl. Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 24 Rn. 20; Struck/Schweigler, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 24 Rn. 50,

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vor deren Erhebung es der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht bedarf.

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Indes sind vorliegend sowohl der Kläger als auch die Beklagte selbst davon ausgegangen, dass die "Mitteilung vom 25.01.2023" einen "Ablehnungsbescheid über die Erteilung eines Kita-Platzes" darstellte (vgl. Schreiben des Klägers vom 3. Februar 2023 und Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. Mai 2023). Gegen Ablehnungsentscheidungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist die Verpflichtungsklage statthaft,

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vgl. Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 24 Rn. 20; Struck/Schweigler, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 24 Rn. 50,

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vor deren Erhebung regelmäßig ein Vorverfahren durchzuführen ist (vgl. § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 JustG NRW). Abweichendes legt die Beschwerde nicht dar. Insofern ist auch eine andere Fallkonstellation gegeben als in dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Beschluss des OVG NRW vom 28. August 2014 - 6 E 951/14 -. In dem dort entschiedenen Verfahren war die Durchführung eines Vorverfahrens nach § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBG NRW (a. F.) gerade nicht erforderlich.

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Dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Zuziehung eines Bevollmächtigten mit Blick auf die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit der Sache zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen ist, trägt die Beklagte nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).