Streitwert bei Klage auf Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW weist die Beschwerde zurück, mit der der Beschwerdeführer die Herabsetzung des vom VG auf 29.548,29 EUR festgesetzten Streitwerts begehrte. Das Gericht bestätigt die Praxis, den Streitwert bei Klagen auf Verpflichtung zur Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens nach § 52 Abs. 5 S. 2 GKG zu bemessen. Eine Herabsetzung allein wegen der bloßen Neubescheidungsrichtung ist nicht angezeigt, weil die finanziellen Erwartungen der begehrten Beförderung gleichwertig sind. Das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 29.548,29 EUR zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, keine Kostenerstattung.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagen, die die Verpflichtung des Dienstherrn zur erneuten Entscheidung über ein Beförderungsbegehren verlangen, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG zu bemessen.
Die bloße Zielrichtung auf eine Neubescheidung rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Herabsetzung des Streitwerts; der Antrag ist im Ergebnis auf die begehrte Beförderung gerichtet.
Der Umstand, dass ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung hat, führt nicht dazu, die finanziellen Erwartungen bei einer Neubescheidung geringer zu gewichten als bei einer unmittelbar auf Beförderung gerichteten Klage.
Das Beschwerdeverfahren kann gerichtsgebührenfrei entschieden werden; die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Streitwert für ein Klageverfahren, das auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur erneuten Entscheidung über ein Beförderungsbegehren gerichtet ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde, die auf die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 29.548,29 EUR festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert entsprechend der ständigen Praxis des Senats in Fällen, in denen wie hier eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung des Beförderungsbegehrens im Streit steht, zu Recht nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG bestimmt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2009 - 6 E 998/09 -, vom 2. April 2009 - 6 E 67/09 - und vom 8. Mai 2008 - 6 E 157/08 -, jew. juris.
Das Vorbringen der Beschwerde bietet keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Insbesondere ist nach der Rechtsprechung des Senats eine Verminderung des Betrages wegen der auf eine bloße Neubescheidung zielenden Antragstellung nicht angezeigt. Auch ein solcher Antrag ist im Ergebnis auf die begehrte Beförderung gerichtet und trägt allein dem Umstand Rechnung, dass ein Anspruch des Beamten auf Beförderung grundsätzlich nicht besteht. Die mit dem Verfahren einhergehenden finanziellen Erwartungen stellen sich daher regelmäßig nicht weniger gewichtig dar als im Fall einer unmittelbar auf Beförderung gerichteten Klage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.