Streitwertfestsetzung bei Klage auf Entscheidung über Beförderungsbegehren (A 10)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte eine Heraufsetzung des Streitwerts im Verfahren über die Entscheidung des Landes zu einem Beförderungsbegehren. Das OVG wertete die Beschwerde als von den Prozessbevollmächtigten in eigenem Recht erhoben und hielt sie für zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht habe den Streitwert zu niedrig angesetzt; dieser wird auf bis zu 22.000 EUR festgesetzt. Das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als begründet angesehen; Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 22.000 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Antrag auf Erhöhung des Streitwerts ohne substantiierten Nachweis eines Rechtsschutzbedürfnisses gestellt, kann die Beschwerde als von den Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht erhoben gelten (§ 32 Abs. 2 RVG).
Bei Verfahren, die die Verleihung eines anderen Amtes zum Gegenstand haben, richtet sich die Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG.
Der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG bzw. die hälftige Bemessung findet keine Anwendung, wenn die Klage auf eine materiell-rechtliche Entscheidung über die Gewährung oder erneute Prüfung einer Beförderung gerichtet ist; die reduzierte Bewertung gilt nur für einstweilige Anordnungen zur Freihaltung einer Stelle.
Für solche Verfahren kann das Verfahren gerichtsgebührenfrei sein; die Erstattung von Kosten ist nach § 68 Abs. 3 GKG zu prüfen und kann ausgeschlossen sein.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 546/09
Tenor
Nr. 2 des angefochtenen Beschluss wird geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 22.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Da ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die begehrte Heraufsetzung des Streitwertes weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, ist die Beschwerde im Wege der Auslegung als von den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhoben anzusehen.
Die so verstandene Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu niedrig angesetzt.
Die Bestimmung des Streitwertes richtet sich nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, weil es sich um ein Verfahren handelt, das die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war nach dem angekündigten Klageantrag sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und der Gesamtumstände die Verpflichtung des beklagten Landes, über sein Beförderungsbegehren hinsichtlich einer der zur Verfügung stehenden Stellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Angesichts dessen ist kein Raum für den Rückgriff auf den Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG bzw. den halbierten Regelstreitwert, der nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblich ist, wenn im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines im Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Beförderungsbegehrens lediglich die Freihaltung der Beförderungsstelle erstrebt wird.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).