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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 157/08·07.05.2008

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in Beförderungssache auf bis 22.000 € stattgegeben

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde des Klägers gegen die vom Verwaltungsgericht auf 5.000 € festgesetzte Streitwertstufe in einer Beförderungssache wird stattgegeben. Streitanlass war die Verpflichtung der Behörde, über ein Beförderungsbegehren zu einer A 11-Stelle erneut zu entscheiden. Für derartige Begehrensverfahren gilt nach § 52 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 GKG die gesetzlich vorgegebene Interessenbewertung; der Streitwert wird daher höher festgesetzt. Ein parallel gestellter Antrag auf einstweilige Anordnung ändert den Streitgegenstand der Klage nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert auf bis 22.000 € festgesetzt, Verfahren gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Klageantrag auf Verpflichtung der Behörde, über ein Beförderungsbegehren zu einem anderen Amt erneut zu entscheiden, bestimmt sich der Streitwert nach § 52 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 GKG; die gesetzlich vorgegebene Interessenbewertung ist maßgeblich.

2

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der lediglich die Sicherung von Beförderungsstellen bezweckt, beeinflusst den Streitgegenstand der Hauptsache nicht und führt nicht zur Anwendbarkeit des Regelstreitwerts des Eilverfahrens nach § 52 Abs. 2 GKG.

3

Prozessbevollmächtigte können eine Beschwerde nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG im eigenen Namen zulässigerweise einlegen.

4

Das Gericht kann das Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei erklären und die Kostenfestsetzung entsprechend treffen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 52 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 3917/07

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf den Regelstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes abzielt, ist begründet.

3

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war nach dem angekündigten Klageantrag und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers die Verpflichtung des Beklagten, über sein Beförderungsbegehren hinsichtlich einer der dem Beklagten zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Bestimmung des Streitwertes für ein solches Begehren richtet sich nach § 52 Abs. 5 Nr. 1, Satz 2 GKG, da es sich um ein Verfahren handelt, das die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Für solche Fälle ist die der Streitwertfestsetzung letztlich zu Grunde liegende Interessenbewertung mithin gesetzlich vorgegeben.

4

Dass der Kläger außerdem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Freihaltung der entsprechenden Beförderungsstellen gestellt hat, berührt den Streitgegenstand des Klageverfahrens nicht. Ein solcher Antrag ist nicht auf die begehrte Beförderung gerichtet, sondern hat - anders als die Klage - nur Sicherungsfunktion. Auf das Klageziel hat er deshalb keinen Einfluss, sodass für einen Rückgriff auf den Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG, der im Eilverfahren festgesetzt wird, kein Raum ist.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.