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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 210/23·31.05.2023

Eilrechtsschutz: Wiederholungsprüfung Polizeistudium erfordert durchgängige Zweitprüferbeteiligung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Kommissaranwärter wandte sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens einer dienstlichen Bewertung (Modul HS 2.7) und begehrte einen weiteren Prüfungsversuch sowie die Fortsetzung der Laufbahnausbildung. Das OVG NRW gab der Beschwerde statt und verpflichtete den Dienstherrn zur vorläufigen Zulassung zum letzten Wiederholungsversuch sowie zur vorläufigen Wiedereinsetzung in die Ausbildung. Die angegriffene Bewertung war voraussichtlich rechtswidrig, weil die Wiederholungsprüfung nicht durchgängig von zwei Prüfern wahrnehmungsbasiert begleitet und bewertet wurde. Eine Rügeobliegenheit des Prüflings stand dem nicht entgegen; zudem lagen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vor.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; vorläufige Zulassung zum letzten Wiederholungsversuch und Fortsetzung der Ausbildung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorläufiger Rechtsschutz ist einem Beamtenanwärter auch nach Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses wegen endgültigen Nichtbestehens zu gewähren, wenn substantiierte prüfungsrechtliche Einwendungen eine Wiederholung/Neubewertung nahelegen; dies kann eine vorläufige erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf umfassen.

2

Soweit die Prüfungsordnung für eine Wiederholungsprüfung die Bewertung durch zwei Prüfer vorsieht, müssen beide Prüfer in einem Umfang eigene Wahrnehmungen über den maßgeblichen Bewertungszeitraum gewinnen können, der eine sachgerechte Beurteilung ermöglicht.

3

Wird ein Zweitprüfer erst im Verlauf einer mehrwöchigen fachpraktischen Prüfungsleistung bestellt und kann er sich erst in einem geringeren Teil des Zeitraums eigene Eindrücke verschaffen, ist das Vieraugenprinzip regelmäßig verletzt und die Prüfungsentscheidung voraussichtlich rechtswidrig.

4

Eine präkludierende Rügeobliegenheit greift bei Verfahrensmängeln aus der Sphäre der Prüfungsbehörde (insbesondere organisatorische Mängel der Prüferbestellung und -besetzung) nur ein, wenn der Prüfling den Mangel und seine Bedeutung für das Prüfungsverfahren tatsächlich erkennen konnte.

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Nimmt eine einstweilige Anordnung die Hauptsache nicht endgültig vorweg, weil die eingeräumte Rechtsposition vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängt und wieder entzogen werden kann, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund keine gesteigerten Anforderungen zu stellen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ VwGO §123§ StudO BA Teil A § 13 Abs. 5§ StudO BA Teil B § 6 Abs. 7§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 22 Abs. 4 BeamtStG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 655/22

Leitsatz

Erfolgreiche Beschwerde eines Kommissaranwärters, der im vorläufigen Rechtsschutz nach Feststellung des letztmaligen Nichtbestehens einer Modulprüfung in der fachpraktischen Studienzeit unter anderem die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs begehrt.

Zur Anzahl der an einer dienstlichen Bewertung im Fall der Wiederholungsprüfung zu beteiligenden Prüfer.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

-          den Antragsteller vorläufig zu einer Wiederholung der Prüfungsleistung in Form der dienstlichen Bewertung im Modul HS 2.7 zum nächstmöglichen Wiederholungstermin im letzten Wiederholungsversuch zuzulassen,

-          ihm vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 2 K 467/22 und vorbehaltlich einer vorherigen Beendigung der Ausbildung aus anderen Gründen unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) zu ermöglichen

-          und ihn vorläufig der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen erneut zur Ausbildung zuzuweisen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg.

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Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen es, seinem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

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1. ihn vorläufig zu einer Wiederholung der Prüfung im Modul HS 2.7 zuzulassen, und

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2. ihm vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) zu ermöglichen und ihn vorläufig der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen erneut zur Ausbildung zuzuweisen,

5

zu entsprechen und die angefochtene Entscheidung wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern.

6

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dazu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die Voraussetzungen des durch die einstweilige Anordnung zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch (I.). Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (II.).

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I. Ein Anordnungsanspruch in Bezug auf den Antrag zu 1. scheitert zunächst nicht bereits an der Tatsache, dass das ursprünglich begründete Widerrufsbeamtenverhältnis mit der Mitteilung des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung im Modul HS 2.7 gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 1 LVO Pol bzw. § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) i. V. m. Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen

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- vom 21.8.2008, GV.NRW S. 554, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.2.2021, GV NRW. S. 206, im Folgenden: VAPPol II Bachelor; ebenso § 8 Abs. 3 Satz 2 VAPPol II Bachelor vom 12.5.2022, GV. NRW. S. 736, in Kraft getreten am 31.5.2022, im Folgenden: VAPPol II Bachelor 2022 -

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beendet worden ist. Mit Rücksicht auf die Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 GG ist vielmehr in der auch im Streitfall gegebenen Situation eines Kommissaranwärters oder einer Kommissaranwärterin,

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- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

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die oder der nach Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung deren Wiederholung bzw. Neubewertung begehrt, ungeachtet der genannten Regelungen vorläufiger Rechtsschutz in geeigneter Form zu gewähren, sofern die prüfungsrechtlichen Einwendungen hierzu Anlass geben. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann in diesem Falle auch die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf umfassen, wie mit dem Antrag zu 2. begehrt, weil die Ausbildung stets in einem solchen erfolgt.

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Vgl. zum Ganzen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -, NVwZ 2020, 1187 = juris Rn. 25 ff., sowie OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2022 - 6 B 458/22 -, juris Rn. 11 ff.; ebenso im Anschluss an das BVerfG Sächs. OVG, Beschluss vom 4.9.2020 - 2 B 333/19 -, juris Rn. 5; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6.5.2021 - 2 MB 29/20 -, NVwZ-RR 2021, 987 = juris Rn. 14 ff.

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Im Streitfall sind die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf Einräumung einer weiteren Wiederholung der fachpraktischen Studienzeit im Modul HS 2.7 gegeben. Die dienstliche Bewertung vom 27.6.2021 betreffend die vom Antragsteller im Wiederholungsversuch vom 11.5. bis zum 28.6.2021 absolvierte fachpraktische Studienzeit in diesem Modul mit "nicht bestanden" hält der Rechtskontrolle nicht stand.

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Dabei sind keine besonders gesteigerten Anforderungen an - vor allem - Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch anzulegen. Der Senat erachtet insoweit für maßgeblich, dass keine vollständige bzw. irreversible Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt. Dies wäre der Fall, wenn Anordnungs- und Klageantrag übereinstimmen und die erlassene Regelung nicht unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens steht, die begehrte vorläufige Entscheidung also einer endgültigen gleichkäme.

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Vgl. Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 176 m. w. N.

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Die hier begehrte gerichtliche Eilentscheidung nimmt die Hauptsache, die auf eine Wiederholung der Prüfung in der fachpraktischen Studienzeit gerichtet ist, indessen nicht vollständig und endgültig vorweg, weil dem Antragsteller lediglich eine vorläufige, ungesicherte Rechtsposition eingeräumt wird, die ihm abhängig vom Ergebnis des Hauptsacheverfahrens wieder entzogen werden kann.

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Ebenso zu vergleichbaren Fallgestaltungen OVG NRW, Beschlüsse vom 31.3.2023 - 6 B 1232/22 -, juris Rn. 16, vom 28.7.2022 - 6 B 456/22 -, juris Rn. 5, sowie vom 22.6.2022 - 19 B 233/21 -, juris Rn. 17, und vom 16.11.2017 - 14 B 1341/17 -, juris Rn. 12 m. w. N.

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1. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller die Voraussetzungen eines Anspruchs darauf glaubhaft gemacht, im Sinne des Antrags zu 1. vorläufig zu einer (weiteren) Wiederholung der fachpraktischen Studienzeit im Modul HS 2.7 (Wachdienst) zum nächstmöglichen Termin im letzten Wiederholungsversuch zugelassen zu werden. Er rügt mit Erfolg, dass die Wiederholungsprüfung betreffend die fachpraktische Studienzeit in diesem Modul vom 11.5. bis zum 28.6.2021 nicht durchgängig von zwei Prüfern bewertet worden ist. Nach den einschlägigen Bestimmungen der Studienordnung war eine Bewertung des Wiederholungsversuchs durch zwei Prüfer vorgesehen (a). Tatsächlich ist ein zweiter Prüfer erst im Verlauf des Wiederholungsversuchs am 1.6.2021 als Prüfer bestellt worden und es konnte sich dieser Prüfer erst ab dem 7.6.2021 persönlich einen Eindruck von dem Antragsteller und dessen Leistungen in dem Wiederholungsversuch machen (b). Auf diesen Verfahrensfehler kann sich der Antragsteller auch berufen (c).

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a) Die Bewertung des in Rede stehenden Wiederholungsversuchs war durch zwei Prüfer vorzunehmen.

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Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (StudO BA Teil A) in der am 3.5.2021 in den Amtlichen Mitteilungen dieser Hochschule, Nr. 6, veröffentlichten Fassung i. V. m. § 17a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Alt. 1 VAPPol Bachelor,

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vgl. zur Ermächtigungsgrundlage im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 25.1.2022 - 6 B 1352/21 -, juris Rn. 31 ff.,

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ist eine Studienleistung in Modulen oder Teilmodulen, die auch in der Wiederholung eine Bewertung von mindestens "ausreichend" (4,0) bzw. "bestanden" nicht erreicht, endgültig nicht bestanden. Gemäß § 12 Abs. 1 Buchst. f StudO BA Teil A fallen unter Modulprüfungen Leistungen der Module der fachpraktischen Studienzeit, die in den studiengangspezifischen Regelungen bestimmt werden. Aus der ebenfalls am 3.5.2021 in dieser Amtlichen Mitteilung der Hochschule veröffentlichten und zum Zeitpunkt der fachpraktischen Studienzeit geltenden Fassung der Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.) - StudO BA Teil B - ergibt sich nach § 6 Abs. 2 Satz 1, dass zum Bestehen der Module dieser Studienzeit alle Teilstudienleistungen und die neben diese tretenden dienstlichen Bewertungen jeweils mindestens "ausreichend" (4,0) oder "bestanden" bewertet worden sein müssen. Die dienstliche Bewertung erfolgt durch den jeweiligen Prüfer und wird mit "bestanden" bzw. "nicht bestanden" bewertet. Eine mit "nicht bestanden" bewertete dienstliche Bewertung kann einmal wiederholt werden. Wird auch in der Wiederholung eine Bewertung "bestanden" nicht erreicht, ist sie endgültig nicht bestanden (§ 6 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 StudO BA Teil B). Gemäß § 6 Abs. 7 StudO BA Teil B werden die Einsatzbewertung sowie die dienstliche Bewertung unbeschadet Teil A § 13 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 auch in der Wiederholungsprüfung durch einen Prüfer und einen sachkundigen Beisitzer durchgeführt. In der damit in Bezug genommenen Vorschrift des § 13 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 StudO BA Teil A ist hingegen bestimmt, dass die Wiederholungsprüfung durch zwei Prüfer zu bewerten ist.

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Der Senat geht zunächst davon aus, dass für die hier streitige Wiederholung der fachpraktischen Studienzeit § 6 Abs. 7 StudO BA Teil B in der genannten Fassung maßgeblich gewesen ist. Nicht anwendbar ist demgegenüber § 6 Abs. 7 StudO BA Teil B in der ab dem 1.9.2018, dem Einstellungszeitpunkt des Antragstellers, geltenden und am 27.9.2018 in den Amtlichen Mitteilungen der Hochschule, Nr. 5, veröffentlichten Fassung, derzufolge lediglich die Einsatzbewertung unbeschadet Teil A § 13 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 StudO BA Teil A auch in der Wiederholungsprüfung durch einen Prüfer und einen sachkundigen Beisitzer durchgeführt wurde. Aus den Übergangsvorschriften der Fassungen der StudO BA Teil B, die sowohl in dem Zeitraum der ersten fachpraktischen Studienzeit im Modul 2.7 vom 9.2.2021 bis zum 29.3.2021 (Amtliche Mitteilungen Nr. 8 vom 27.8.2020 und  Nr. 2 vom 25.2.2021) als auch zu Beginn der Wiederholung dieser Studienzeit am 11.5.2021 (Amtliche Mitteilungen Nr. 6 vom 3.5.2021) gegolten haben, ergibt sich, dass § 6 Abs. 7 StudO BA Teil B in der jeweils aktuellen Fassung für dienstliche Bewertungen, denen sich Studierende des Einstellungsjahrgangs 2018 unterziehen, maßgeblich ist. Denn § 15 StudO BA Teil B (27.8.2020) erklärt lediglich für Studierende, die vor dem Jahr 2012 (Abs. 1) oder dem Jahr 2016 (Abs. 2) eingestellt wurden und ihr Studium aufgenommen haben, die StudO BA Teil B in einer Fassung aus dem Jahr 2011 (Abs. 1) bzw. aus dem Jahr 2015 (Abs. 2) für maßgebend. Eine Ausnahme gilt für Studierende der genannten Einstellungsjahrgänge, die zwischenzeitlich ihr Studium unterbrochen haben. Für diese richtet sich das Studium nach den Regelungen des Teil B in der aktuellen Fassung, sofern das Studium nach Absatz 1 und 2 nicht mehr möglich ist (Abs. 3). Für Studierende des Einstellungsjahrgangs 2018, wie den Antragsteller, gibt es keine Übergangsvorschrift; mithin ist davon auszugehen, dass für ihn die Regelungen in der aktuellen Fassung gelten sollen. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Übergangsvorschriften in § 15 StudO BA Teil B in den am 25.2.2021 und 3.5.2021 veröffentlichten Fassungen. Diese enthalten lediglich in ihrem Abs. 5 jeweils die Regelung, dass für die vor 2019 eingestellten Kommissaranwärter, die vor dem Jahre 2019 das Studium aufgenommen haben, § 10 StudO BA Teil B i. d. F. vom 30.4.2020 maßgebend sein soll. Auch hieraus kann nur geschlossen werden, dass im Übrigen die aktuelle Fassung Anwendung finden soll. Eine schließlich im Verlauf der hier streitigen Wiederholung der fachpraktischen Studienzeit, nämlich am 22.6.2021, Amtliche Mitteilungen Nr. 8 vom 21.6.2021, in Kraft getretene weitere Fassung der Studienordnung kann demgegenüber auf eine bereits begonnene mehrwöchige Prüfungsleistung keine Anwendung finden. Anlässlich dieser Änderung ist § 6 Abs. 7 StudO BA Teil B gestrichen und in § 6 Abs. 5 Satz 5 geregelt worden, dass die Wiederholung der Prüfung endgültig "nicht bestanden" ist, wenn beide Prüfer die dienstliche Bewertung als "nicht bestanden" bewerten. Eine auf diese Änderung bezogene Übergangsvorschrift enthält § 15 StudO BA Teil B zwar auch in dieser Fassung nicht; einer echten Rückwirkung stünde aber das schutzwürdige Vertrauen des Prüflings in die Beendigung der bereits begonnenen Studienleistung nach Maßgabe der zu ihrem Beginn geltenden Vorschriften entgegen.

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§ 6 Abs. 7 StudO BA Teil B in der bis zum 21.6.2021 geltenden Fassung (im Folgenden StudO BA Teil B a. F.) zugrunde gelegt, mussten zwei Prüfer und ein sachkundiger Beisitzer die streitbefangene dienstliche Bewertung der fachpraktischen Studienzeit durchführen, die der Antragsteller vom 11.5. bis zum 28.6.2021 im Wiederholungsversuch absolvierte. Hinsichtlich des sachkundigen Beisitzers ergibt sich dies ohne Weiteres aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 7 StudO BA Teil B a. F. Die notwendige Teilnahme eines zweiten Prüfers an der dienstlichen Bewertung ergibt sich nicht unmittelbar aus dieser Vorschrift, sondern aus der Inbezugnahme der Vorschrift des § 13 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 StudO BA Teil A. § 6 Abs. 7 StudO BA Teil B a. F. bestimmt, dass die dienstliche Bewertung unbeschadet Teil A § 13 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 (Hervorhebung nur hier) auch in der Wiederholungsprüfung durch einen Prüfer und einen sachkundigen Beisitzer durchgeführt werden soll. Wenngleich nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 7 StudO BA Teil B a. F. auf den ersten Blick die Durchführung durch - nur - einen Prüfer und einen sachkundigen Beisitzer vorgesehen zu sein scheint, wird durch die Bezugnahme auf § 13 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 StudO BA Teil A mit der Formulierung "unbeschadet" jedoch zum Ausdruck gebracht, dass neben § 6 Abs. 7 StudO BA Teil B a. F. die genannte weitere Rechtsnorm aus Teil A der StudO anwendbar sein soll. Aus § 13 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 StudO BA Teil A wiederum ergibt sich, dass die Wiederholungsprüfung bei Studienleistungen in der fachpraktischen Studienzeit von zwei Prüfern zu bewerten ist, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Das ist in den unmittelbar anschließenden Regelungen in § 13 Abs. 6 StudO BA Teil A, die sich lediglich auf Studienleistungen nach § 12 Abs. 2 StudO BA Teil A und damit nicht auf Leistungen der Module der fachpraktischen Studienzeit i. S. v. § 12 Abs. 1 Buchst. f StudO BA Teil A beziehen, nicht der Fall. Für die Beteiligung eines zweiten Prüfers an der dienstlichen Bewertung im Wiederholungsversuch spricht zusätzlich, dass die StudO BA Teil A für Wiederholungsprüfungen grundsätzlich das Vieraugenprinzip vorsieht. So wird nach § 13 Abs. 4 Satz 1 StudO BA Teil A bei Wiederholungen schriftlicher Prüfungsformen oder -teile bei fachwissenschaftlichen Modulen ein weiterer Prüfer im Rahmen einer Zweitkorrektur beteiligt, wenn ein Wiederholungsversuch schlechter als ausreichend bewertet wird. Auch bei der Wiederholung von mündlichen Prüfungsformen ist gemäß § 13 Abs. 4 Satz 4 StudO BA Teil A ein zweiter Prüfer hinzuzuziehen. Von diesem Grundsatz soll mit der Regelung in § 6 Abs. 7 StudO BA Teil B a. F. nicht abgewichen werden, wie mit der Formulierung "unbeschadet" bei der Bezugnahme auf § 13 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 StudO BA Teil A zum Ausdruck gebracht wird.

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b) Da sich die dienstliche Bewertung auf Leistungen des Prüflings und die von ihm vermittelten persönlichen Eindrücke über einen Zeitraum von sieben Wochen bezieht, muss ein zweiter Prüfer für den gesamten Zeitraum des Wiederholungsversuchs zu Wahrnehmungen hinsichtlich der fachpraktischen Studienleistungen des Prüflings in der Lage gewesen sein. Hierbei ist vorsorglich klarzustellen, dass insoweit keine lückenlosen dienstlichen Kontakte erforderlich sind und die Abwesenheit eines Prüfers, die sich mit wenigen Wochen im Rahmen eines üblichen Erholungsurlaubs oder einer vorübergehenden Erkrankung hält, nicht schädlich sein dürfte. Ausreichend dürften - wie bei dienstlichen Beurteilungen - regelmäßige Kontakte in einem Maße sein, das eine sachgerechte Beurteilung ermöglicht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2018 - 6 B 1180/17 -, NVwZ-RR 2019, 280 = juris Rn. 24.

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Gemessen daran waren die Beobachtungsmöglichkeiten des Zweitprüfers POK O.       unzureichend. Unabhängig davon, dass er erst am 1.6.2021 zum Prüfer bestellt worden ist, hat er seinem eigenen Bekunden nach erst ab dem 7.6.2021, also nur für die letzten drei Wochen und damit während weniger als der Hälfte des Moduls HS 2.7 Eindrücke von dem Antragsteller gewinnen können. POK O.       wurde zwar bereits am 3.5.2021 in die Dienstgruppe B der Polizeiwache Nord, in welcher der Antragsteller die Wiederholung des Moduls HS 2.7 absolviert hat, umgesetzt, in den ersten Wochen danach musste er aber zeitweise Ausfälle in seiner vorherigen Dienstgruppe kompensieren. Das stimmt mit den Angaben des Erstprüfers PHK X.     in seiner Stellungnahme vom 3.8.2021 zumindest insoweit überein, als dieser dort einen Wechsel von POK O.       in seine Dienstgruppe erst etwa zur Hälfte der Praktikumszeit angibt. An der damit unstreitigen Tatsache, dass POK O.       sich erst ab dem 6.7.2021 einen eigenen Eindruck von dem Antragsteller machen konnte, ändert auch das Vorbringen des Polizeipräsidiums B.      nichts (vgl. dessen undatierte Stellungnahme aus April 2023). Danach habe POK O.       seit dem 3.5.2021 stetig mit dem Erstprüfer in Kontakt gestanden. Dies ersetzt aber eigene Wahrnehmungen gerade nicht.

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Es kann offenbleiben, ob sich an der rechtlichen Bewertung etwas änderte, wenn während der ersten vier Wochen des Wiederholungsversuchs ein anderer Beamter als Zweitprüfer fungiert hätte, auf dessen Wahrnehmungen POK O.       hätte zurückgreifen können. Denn aus den bereits erwähnten Stellungnahmen des Polizeipräsidiums bzw. des Erstprüfers ergibt sich, dass der ursprüngliche Wachdienstführer in der Dienstgruppe B und als solcher als Prüfer im Wiederholungsversuch des Antragstellers vorgesehene PHK C.     aufgrund unvorhersehbarer Umstände bzw. personeller Engpässe kommissarisch als Dienstgruppenleiter einer anderen Dienstgruppe eingesetzt werden musste. Aus diesem Grund wurde POK O.       Anfang Mai 2021 in die Dienstgruppe B umgesetzt.

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c) Der Antragsteller kann sich auch auf diesen Verfahrensfehler berufen. Eine Verletzung seiner Rügeobliegenheit liegt nicht vor.

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Ihm kann nicht entgegengehalten werden, dass er das Fehlen eines zweiten Prüfers während der ersten drei Wochen der Wiederholung des Moduls HS 2.7 im Verlauf dieser fachpraktischen Studienzeit hätte rügen müssen.

31

Grundsätzlich gilt insoweit: Unterlässt der Prüfling eine ihm zumutbare zeitnahe Rüge eines Fehlers des Prüfungsverfahrens, so ist ihm die spätere Berufung auf die Beachtlichkeit dieses Fehlers verwehrt. Anderenfalls könnte ein Prüfling sich unter Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit aller Prüfungskandidaten die Chance eines zusätzlichen Prüfungsversuchs verschaffen, indem er die Bewertung der Prüfungsleistung abwartet und sich im Falle eines unerwünschten Ergebnisses nachträglich auf den Fehler beruft.

32

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.7.2016 - 6 E 302/16 -, juris Rn. 4; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 215, beck-online.

33

Eine solche Rüge kann vom Prüfling allerdings nur im Rahmen des ihm Zumutbaren verlangt werden. Eine unterbliebene Rüge kann der späteren Berufung auf einen (vermeintlichen) Prüfungsmangel zunächst nur entgegengehalten werden, wenn der Prüfling den Mangel gekannt und seine Bedeutung für die anstehende Leistungskontrolle erfasst hat. Der Prüfling muss zwar die Beeinträchtigung nicht rechtlich bereits als Verfahrensfehler eingeordnet haben, es genügt vielmehr, dass er das Vorliegen einer besonderen tatsächlichen, sich für ihn faktisch als Störung darstellenden Beeinträchtigung in seinem Prüfungsverfahren erkannt hat. Dies dürfte aber bei organisatorischen Mängeln und Zuständigkeitsfragen in aller Regel nicht der Fall sein.

34

Vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 217 m. w. N., beck-online.

35

Für den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungsverfahrens ist die jeweilige Prüfungsbehörde zuständig. Soweit es um in die Sphäre der Prüfungsbehörde fallende Verfahrensregeln geht, darf sich der Prüfling regelmäßig darauf verlassen, dass die selbst gesetzten Verfahrensregeln eingehalten worden sind. Es ist nicht vorrangig Obliegenheit eines Prüflings, die Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften zu überwachen.

36

Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 23.1.2018 - 2 LB 60/17 -, BeckRS 2018, 2823 Rn. 31.

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Dies zugrunde gelegt, könnte dem Antragsteller eine unterbliebene Rüge der fehlenden Anwesenheit des zweiten Prüfers während der ersten drei Wochen der Wiederholung des Moduls HS 2.7 selbst dann nicht entgegengehalten werden, wenn ihm die für die Bewertung des Wiederholungsversuchs vorgesehenen Prüfer ab dem Beginn des Praktikums bekannt gewesen sein sollten. Denn die Frage, inwieweit die Dienstgruppe, in der der Antragsteller die fachpraktische Studienleistung wiederholt hat, ordnungsgemäß besetzt ist, und ob rechtzeitig die erforderliche Anzahl von Prüfern bestellt worden ist, betrifft Verfahrensvorschriften, für deren Einhaltung die Prüfungsbehörde verantwortlich ist.

38

Es ist im Übrigen durchaus zweifelhaft, ob davon ausgegangen werden kann, dass dem Antragsteller bekannt gewesen ist, welche Vorgaben sich aus der Prüfungsordnung in Bezug auf die tatsächliche Besetzung seiner Dienstgruppe während der fachpraktischen Studienzeit als Grundlage einer ordnungsgemäßen dienstlichen Bewertung dieser Studienleistung ergeben.

39

Das gilt zunächst im Hinblick darauf, dass die hier maßgebliche Studienordnung in ihren Teilen A und B mit der Formulierung "unbeschadet" bei der Bezugnahme auf § 13 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 StudO BA Teil A in § 6 Abs. 7 StudO BA Teil B a. F. nicht ohne weiteres verständlich ist, weil letztere Vorschrift durchaus den Eindruck vermitteln kann, lediglich ein Prüfer und ein sachkundiger Beisitzer führten auch die Wiederholungsprüfung durch. Darüber hinaus ergeben sich aus den zahlreichen Änderungen der Studienordnung, denen zum Teil hinreichende bzw. hinreichend deutliche Übergangsvorschriften fehlen, Unklarheiten, welche Studienordnung mit welcher Fassung der einschlägigen Bestimmungen im vorliegenden Fall anzuwenden ist. Die Ermittlung der einschlägigen Fassung erfordert insoweit einen aufwändigen Abgleich einer Vielzahl in Betracht kommender Fassungen der Studienordnungen Teil A und B.

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Darüber hinaus spricht gegen eine Rügeobliegenheit des Antragstellers hinsichtlich der durchgängigen Besetzung seiner Dienstgruppe mit zwei Prüfern, dass dem Erstprüfer als Dienstgruppenleiter die faktische Abwesenheit eines zweiten Prüfers in der ersten Hälfte des Praktikums des Antragstellers bekannt gewesen ist und es in erster Linie ihm oblegen hätte, einer Beeinträchtigung der Wiederholungsprüfung durch den Personalengpass entgegenzuwirken. Den Prüfling trifft insoweit demgegenüber keine Pflicht, nachzuhalten, inwieweit der als Zweitprüfer vorgesehene Beamte tatsächlich ebenfalls in der Dienstgruppe eingesetzt oder vielmehr kurzfristig einer anderen Dienstgruppe zugewiesen war. Dazu dürfte ein Kommissaranwärter, der während der fachpraktischen Studienzeit im Modul 2.7 (Wachdienst) überwiegend zusammen mit einem Tutor als Streifenbeamtem bei Einsätzen und daneben auf der Wache tätig ist, im Übrigen bereits aus organisatorischen Gründen nicht in der Lage sein.

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2. Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Prüfungsentscheidung und die überwiegende Erfolgsaussicht des auf Wiederholung der Prüfung im Modul HS 2.7 gerichteten Hauptsacheverfahrens ist ebenso überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller ferner einen Anspruch auf Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) unter Neubegründung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses sowie auf erneute Zuweisung zur Ausbildung bei der Hochschule i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen hat, da ihm dieser bei entsprechender Geltendmachung in der Hauptsache wohl im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs nach Beseitigung der belastenden Prüfungsentscheidung zugesprochen würde. Für den Erlass der mit dem Antrag zu 2. begehrten entsprechenden einstweiligen Anordnung kommt es aufgrund dieser gestuft prüfungs- und beamtenrechtlichen Hauptsache wiederum allein auf die - wie dargelegt erfolgreichen - prüfungsrechtlichen Einwendungen an.

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Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2022 - 6 B 456/22 -, juris Rn. 32 ff. m. w. N.

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Das vorläufig zu begründende Widerrufsbeamtenverhältnis ist nicht nur zeitlich beschränkt durch das Hauptsacheverfahren, sondern erfolgt unbeschadet einer zwischenzeitlichen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aus anderen Gründen, die - beispielsweise infolge endgültigen Nichtbestehens der streitgegenständlichen Wiederholungsprüfung oder eines anderen letztmaligen Prüfungsversuchs oder mangels etwaiger gesundheitlicher Eignung des Antragstellers - weiterhin möglich ist.

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II.  Der Antragsteller hat außerdem sowohl bezüglich des Antrags zu 1. als auch des Antrags zu 2. die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen ist es ihm nicht zuzumuten, die (Rechtskraft der) Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Denn ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Regelungsanordnungen entstünden ihm wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. So würde die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führen und ihn zugleich dazu zwingen, sein Prüfungswissen und seine Prüfungsfähigkeiten auf unbestimmte Zeit aufrecht zu erhalten.

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Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -, a. a. O., Rn. 25, 29 m. w. N.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 sowie § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung. Die vom Antragsgegner im Ganzen zu tragende Kostenlast verteilt sich jeweils zur Hälfte auf den Antrag zu 1. und den Antrag zu 2.

47

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat bemisst den Streitwert für die begehrte Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung im Modul HS 2.7 gestützt auf § 52 Abs. 2 GKG auf 2.500,00 Euro. Er nimmt eine Halbierung des in Anlehnung an Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzusetzenden Auffangwerts von 5.000,00 Euro vor, weil - wie oben ausgeführt - jedenfalls eine vollständige bzw. endgültige Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorliegt. Für das daneben selbstständig zu bewertende Begehren, dem Antragsteller unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung vorläufig zu gestatten, wird gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG ein Streitwert i. H. v. (6 x 1.355,68 Euro) : 2 = 4.067,04 Euro festgesetzt. Dabei war auch schon für das erstinstanzliche Verfahren davon auszugehen, dass der Antrag auf Fortsetzung der Ausbildung die erneute Berufung ins Beamtenverhältnis auf Widerruf umfasste, weil diese gemäß § 15 Abs. 2 LVOPol, § 5 VAPPol II Bachelor bzw. § 5 VAPPol II Bachelor 2022 stets im Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgt. Der Senat hat insoweit ferner im Blick, dass dieses Begehren regelmäßig zu dem weiteren Streitgegenstand - Fortsetzung der Ausbildung - hinzutritt. Auch insoweit bleibt der Senat mangels vollständiger Vorwegnahme der Hauptsache bei der Halbierung des Betrags.

48

Vgl. hierzu näher OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2022 - 6 E 288/22 -, juris Rn. 5 ff.

49

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).