Eilrechtsschutz: Wiederholungsprüfung nach Prüfungsrücktritt wegen behaupteter Prüfungsunfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Eine Kommissaranwärterin begehrte im Eilverfahren die Zulassung zur Wiederholung einer Modulprüfung und die Fortsetzung der Laufbahnausbildung nach Feststellung des endgültigen Nichtbestehens wegen angeblich unbegründeten Prüfungsrücktritts. Das OVG NRW gab der Beschwerde statt und verpflichtete den Dienstherrn zur vorläufigen Zulassung zum letzten Prüfungsversuch sowie zur vorläufigen Fortsetzung der Ausbildung. Die Hochschule durfte die Verneinung eines triftigen Rücktrittsgrundes nicht maßgeblich darauf stützen, dass ein umfangreicher ärztlicher Fragenkatalog nicht fristgerecht beantwortet wurde, da dies unzumutbar war und der Verdacht eines Dauerleidens zudem nicht hinreichend konkretisiert wurde. Die Atteste waren nicht widersprüchlich; überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache und ein Anordnungsgrund wegen drohender Ausbildungsverzögerung lagen vor.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Dienstherr zur vorläufigen Prüfungszulassung und Fortsetzung der Laufbahnausbildung verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Vorläufiger Rechtsschutz ist auch nach Beendigung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses wegen endgültigen Nichtbestehens zu gewähren, wenn der Prüfling substantiiert prüfungsrechtliche Einwendungen gegen die Prüfungsentscheidung erhebt; er kann die vorläufige erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf umfassen.
Bewertet die Prüfungsordnung einen Rücktritt ohne triftige Gründe mit „nicht ausreichend“, muss die Prüfungsbehörde bei Zweifeln an der Prüfungsunfähigkeit zwar ergänzende Aufklärung verlangen können, sie darf die Anerkennung eines Rücktritts aber nicht allein wegen Nichtvorlage einer unzumutbaren Beibringung (hier: umfangreicher ärztlicher Fragenkatalog) versagen.
Eine dem Prüfling auferlegte Mitwirkungsobliegenheit ist unzumutbar, wenn ihre Erfüllung maßgeblich von einer rechtlich nicht gesicherten Mitwirkung Dritter (insbesondere des behandelnden Arztes) in gutachtenähnlichem Umfang abhängt und keine praktikable Alternative aufgezeigt wird.
Stützt die Prüfungsbehörde Zweifel an der Prüfungsunfähigkeit auf einen Ausschlussgrund (z. B. Dauerleiden oder prüfungsimmanenter Stress), muss sie den konkreten Verdacht so bezeichnen, dass der Prüfling erkennen kann, welche Tatsachen er entkräften soll.
Atteste erschüttern die Glaubhaftmachung einer akuten Erkrankung nicht schon dadurch, dass sie im Zeitablauf um weitere Symptome ergänzt werden; ein unauflösbarer Widerspruch liegt nur bei nicht plausibel auflösbaren Divergenzen vor.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1729/22
Leitsatz
Erfolgreiche Beschwerde einer Kommissaranwärterin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes, die nach Feststellung des letztmaligen Nichtbestehens einer Modulprüfung infolge unbegründeten Prüfungsrücktritts die Gewährung weiterer Prüfungsversuche begehrt.
Zu den Obliegenheiten des Prüflings im Rahmen der Darlegung und des Beweises einer Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne im Einzelfall.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
die Antragstellerin vorläufig zu einer Wiederholung der Klausur in dem Modul HS 1.2 zum nächstmöglichen Prüfungstermin im letzten Prüfungsversuch zuzulassen,
ihr vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 2 K 1948/22 und vorbehaltlich einer vorherigen Beendigung der Ausbildung aus anderen Gründen unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) zu ermöglichen
und sie vorläufig der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen erneut zur Ausbildung zuzuweisen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Instanzen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg.
Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen es, ihrem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
1. sie vorläufig zu einer Wiederholung der Klausur in dem Modul HS 1.2 zum nächstmöglichen Prüfungstermin im letzten Prüfungsversuch zuzulassen, und
2. ihr vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) zu ermöglichen und sie vorläufig der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen erneut zur Ausbildung zuzuweisen,
zu entsprechen und die angefochtene Entscheidung wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dazu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die Voraussetzungen des durch die einstweilige Anordnung zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Hiervon ausgehend sind Anordnungsanspruch (dazu I.) und Anordnungsgrund (II.) im Streitfall gegeben.
I. Ein Anordnungsanspruch in Bezug auf den Antrag zu 1. scheitert zunächst, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, nicht bereits an der Tatsache, dass das ursprünglich begründete Widerrufsbeamtenverhältnis mit der Mitteilung des endgültigen Nichtbestehens der Modulprüfung HS 1.2 gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 1 LVO Pol bzw. § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen
- vom 21.8.2008, GV.NRW S. 554, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.2.2021, GV NRW. S. 206, im Folgenden: VAPPol II Bachelor; ebenso § 8 Abs. 3 Satz 2 VAPPol II Bachelor vom 12.5.2022, GV. NRW. S. 736, in Kraft getreten am 31.5.2022, im Folgenden: VAPPol II Bachelor 2022 -
beendet worden ist. Mit Rücksicht auf die Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 GG ist vielmehr in der auch im Streitfall gegebenen Situation eines Kommissaranwärters oder einer Kommissaranwärterin,
- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
die oder der nach Bekanntgabe des endgültiges Nichtbestehens einer Prüfung deren Wiederholung bzw. Neubewertung begehrt, ungeachtet der genannten Regelungen vorläufiger Rechtsschutz in geeigneter Form zu gewähren, sofern die prüfungsrechtlichen Einwendungen hierzu Anlass geben. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann in diesem Falle auch die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf umfassen, wie mit dem Antrag zu 2. begehrt, weil die Ausbildung stets in einem solchen erfolgt.
Vgl. zum Ganzen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -, NVwZ 2020, 1187 = juris Rn. 25 ff., sowie OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2022 - 6 B 458/22 -, juris Rn. 11 ff.; ebenso im Anschluss an das BVerfG Sächs. OVG, Beschluss vom 4.9.2020 - 2 B 333/19 -, juris Rn. 5; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6.5.2021 - 2 MB 29/20 -, NVwZ-RR 2021, 987 = juris Rn. 14 ff.
Im Streitfall sind die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf Einräumung eines neuen Prüfungsversuchs gegeben. Die Bewertung des Prüfungsversuchs im Modul HS 1.2 am 17.12.2021 mit "nicht ausreichend" (5,0) mit Bescheid vom 3.2.2022 hält der Rechtskontrolle nicht stand.
Dabei sind keine besonders gesteigerten Anforderungen an - vor allem - Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch anzulegen, wovon allerdings das Verwaltungsgericht mit Rücksicht auf die von ihm angenommene Vorwegnahme der Hauptsache ausgegangen ist. Der Senat erachtet insoweit für maßgeblich, dass keine vollständige bzw. irreversible Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt. Dies wäre der Fall, wenn Anordnungs- und Klageantrag übereinstimmen und die erlassene Regelung nicht unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens steht, die begehrte vorläufige Entscheidung also einer endgültigen gleichkäme.
Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläu-figer Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 176 m. w. N.
Die hier begehrte gerichtliche Eilentscheidung nimmt die Hauptsache, die auf eine Anerkennung des Rücktritts von dem Prüfungsversuch am 17.12.2021 und auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens gerichtet ist, indessen nicht vollständig und endgültig vorweg, weil der Antragstellerin lediglich eine vorläufige, ungesicherte Rechtsposition eingeräumt wird, die ihr abhängig vom Ergebnis des Hauptsacheverfahrens wieder entzogen werden kann.
Ebenso zu vergleichbaren Fallgestaltungen OVG NRW, Beschlüsse vom 28.7.2022 - 6 B 456/22 -, juris Rn. 5 sowie vom 22.6.2022 - 19 B 233/21 -, juris Rn. 17, und vom 16.11.2017 - 14 B 1341/17 -, juris Rn. 12; Thür. OVG, Beschluss vom 14.12.2016 - 2 EO 830/16 -, juris Rn. 14; Bay. VGH, Beschluss vom 11.5.2015 - 3 CE 15.889, juris Rn. 30; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 21.7.2014 - OVG 10 S 5.14 -, NVwZ-RR 2014, 889 = juris Rn. 21; ferner BVerfG, Beschluss vom 25.7.1996 - 1 BvR 638/96 -, juris Rn. 21; und Dieterich in: Fischer/Jeremias/
Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 909, und Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, a. a. O., Rn. 1419, jeweils m. w. N.
Diese den Besonderheiten prüfungsrechtlicher Sachverhalte Rechnung tragende Rechtsprechung unter anderem des Senats sowie der weiteren für Prüfungsrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird durch die vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen nicht in Frage gestellt. Diesen lagen durchweg andere Konstellationen zugrunde, in denen die begehrte Rechtsposition, wenn auch in zeitlicher Hinsicht nur vorübergehend, so doch hinsichtlich der Auswirkungen in dem fraglichen Zeitraum vollständig und auch endgültig eingeräumt werden sollte.
Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 20.5.2021 - 8 B 1967/20 -, juris Rn. 5, 28 ff., vom 22.2.2021 - 1 B 2015/20 -, juris Rn. 42, und vom 15.10.2014 - 12 B 870/14 -, juris Rn. 3 ff.; sowie Hess. VGH, Beschluss vom 17.1.2022 - 10 B 2486/21 -, juris Rn. 12.
Demgegenüber verlören etwaige Leistungen der Antragstellerin in der vorläufig fortgesetzten Ausbildung für den Fall, dass die Klage ohne Erfolg bliebe, rückwirkend ihre Gültigkeit. Einen Nutzen würde sie von der vorläufigen Regelung nur im Fall eines Obsiegens in der Hauptsache haben. Dem Umstand, dass die hier erfolgende Inanspruchnahme von Ausbildungskapazitäten für einen gewissen Zeitraum irreversibel ist, kommt nach Auffassung des Senats untergeordnete Bedeutung zu.
1. Dies zugrunde gelegt hat die Antragstellerin die Voraussetzungen eines Anspruchs darauf glaubhaft gemacht, im Sinne des Antrags zu 1. vorläufig zu einer Wiederholung der Klausur in dem Modul HS 1.2 zum nächstmöglichen Prüfungstermin im letzten Prüfungsversuch zugelassen zu werden.
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (StudO-BA) in der am 9.8.2021 in den Amtlichen Mitteilungen dieser Hochschule, Nr. 12 veröffentlichten Fassung i. V. m. § 17a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 VAPPol Bachelor,
vgl. zur Ermächtigungsgrundlage im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 25.1.2022 - 6 B 1352/21 -, juris Rn. 31 ff.,
wird eine Studienleistung mit der Sanktionsnote „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Kandidat ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Für den Rücktritt geltend gemachte Gründe müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; das Nähere regelt der Prüfungsausschuss (§ 19 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA).
Auf ihrer Homepage stellte die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (im folgenden Hochschule) im Jahr 2021 ein Formular für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit zur Vorlage beim Prüfungsamt der Hochschule zur Verfügung, das für den Arzt unter anderem folgende Erläuterungen enthielt: Zur Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit werde ein ärztliches Attest benötigt, das Angaben zu den Krankheitssymptomen und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen enthalte. Die bloße Feststellung einer Prüfungsunfähigkeit durch den Arzt sei nicht ausreichend. Schwankungen der Tagesform, Examensangst, Prüfungsstress o. ä. stellten in der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung dar.
Vgl. ferner das zwischenzeitlich überarbeitete und im Wesentlichen inhaltsgleiche Formular, allgemein als pdf-Datei im Internet abrufbar unter:
https://www.hspv.nrw.de/studium/pruefungen-im-bachelor/hinweise-und-vordrucke, zuletzt abgerufen am 29.3.2023.
Die Antragstellerin hat zunächst den Anforderungen des § 19 StudO BA entsprechend mit dem Attest vom 13.12.2021 fristgerecht gesundheitliche Beeinträchtigungen glaubhaft gemacht, die von der Hochschule grundsätzlich als triftiger Grund für einen Rücktritt anerkannt werden, nämlich Magenschmerzen, Magenkrämpfe, Übelkeit und Fieber. Diese Beeinträchtigungen hatte die Hochschule bereits mehrfach auf der Grundlage von Attesten mit denselben oder ähnlichen Feststellungen als triftigen Grund bewertet. Das gilt zunächst für das Attest vom 31.8.2021, in dem ebenfalls ein Zustand nach Diätfehler mit Magenkrämpfen, Übelkeit und Fieber festgestellt worden war. Aber auch mit Bescheiden vom 20.10.21 und vom 9.11.2021 hatte die Hochschule auf der Grundlage von Attesten, in denen zum einen neben einem Zustand nach grippalem Infekt u. a. Übelkeit und zum anderen Gastroenteritis mit Durchfall, Übelkeit und Erbrechen festgestellt wurden, jeweils ohne Einschränkungen eine Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne anerkannt.
Die Hochschule hat gleichwohl beim hier in Rede stehenden Prüfungsrücktritt der Antragstellerin aufgegeben, bis zum 30.12.2021 einen von ihrem Hausarzt zu beantwortenden elfteiligen Fragenkatalog vorzulegen. Verlangt wurden unter anderem Angaben dazu, seit wann die festgestellten Leiden bestünden, ob und gegebenenfalls wann und wie oft die Diagnose bereits zuvor gestellt worden sei, auf welchen Ursachen das Leiden beruhe, wie oft die Beschwerden aufträten, wie sich die Symptome äußerten und wie anhaltend diese seien sowie wann mit einer Besserung der Symptomatik zu rechnen sei.
Der Hausarzt weigerte sich jedoch, die Fragen zu beantworten, und stellte der Antragstellerin am 16.12.2021 ein weiteres Attest aus, in dem saisonale Fieberschübe als Ursache der Magenkrämpfe und Übelkeit angegeben sowie zusätzlich eine Erkrankung der oberen Atemwege festgestellt und ihr körperliche Schonung und Bettruhe empfohlen wurden. Am 18.12.2021 informierte die Antragstellerin die Hochschule über die Weigerung ihres Hausarztes, den Fragenkatalog zu beantworten, und legte das weitere Attest mit der erklärten Hoffnung vor, dass diese Angaben genügten.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Antragstellerin habe mit den von ihr vorgelegten Bescheinigungen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit nicht genügt. Denn sie habe ihre Obliegenheit, entsprechend der Aufforderung seitens der Hochschule mit E-Mail vom 16.12.2021 die für eine Prüfung des Rücktrittsgrundes erforderlichen ergänzenden Auskünfte des Hausarztes anhand des Fragenkatalogs fristgerecht einzuholen und vorzulegen, nicht erfüllt. Die von ihr innerhalb der Frist einzig eingereichte ärztliche Bescheinigung vom 16.12.2021 habe keine dieser Aufforderung genügende Auskunft dargestellt. Das sei für die Antragstellerin auch ohne weiteres zu erkennen gewesen, zumal die E-Mail der Hochschule den ausdrücklichen Hinweis enthalten habe, dass die Beantwortung aller Fragen zwingend sei. Auch ungeachtet dessen habe die knappe ärztliche Bescheinigung jedenfalls keine hinreichende Tatsachengrundlage geboten, um eine Entscheidung über das Bestehen einer Prüfungsunfähigkeit in Abgrenzung zu einem Dauerleiden bzw. einer Prüfungsangst zu ermöglichen oder die Anhaltspunkte für Letztere zu widerlegen. Aus erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegten zusätzlichen ärztlichen Bescheinigungen ergebe sich nichts anderes, weil die Obliegenheit nicht rückwirkend erfüllt werden könne und deren Verletzung auch nicht im Nachhinein unbeachtlich werde.
Dem ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu Recht mit dem Argument entgegengetreten, die Tatsache, dass sie den angeforderten Fragenkatalog nicht fristgerecht von ihrem Hausarzt vollständig beantwortet vorgelegt habe, stelle keine Verletzung der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweispflichten dar, die allein es rechtfertige, eine Prüfungsunfähigkeit am 17.12.2021 wegen einer akuten und vorübergehenden Erkrankung zu verneinen. Unabhängig davon könnten die von ihr vorgelegten Atteste vom 13. und 16.12.2021 nicht wegen Widersprüchlichkeit als zur Glaubhaftmachung einer zum Rücktritt berechtigenden Prüfungsunfähigkeit zurückgewiesen werden. Ihr, der Antragstellerin, hätte vielmehr ermöglicht werden müssen, den Verdacht eines Dauerleiden oder von Prüfungsangst als Ursache der attestierten Beschwerden im weiteren Verlauf des Verfahrens zu widerlegen.
Diese Einwände greifen durch. Obwohl die Antragstellerin den ihr übersandten Fragenkatalog weder fristgerecht noch vollständig von ihrem Hausarzt ausgefüllt vorgelegt hat, durfte die Hochschule nicht gestützt auf die ihr vorliegenden Unterlagen und, ohne eine weitere Aufklärung des Sachverhalts seitens der Antragstellerin zu ermöglichen, feststellen, dass diese nicht aus einem triftigen Grund von der Prüfung am 17.12.2021 zurückgetreten ist.
a) Nicht zu beanstanden ist im Ausgangspunkt, dass sich die Hochschule im Hinblick auf die bei der Antragstellerin auffällig häufig gerade zu Prüfungsterminen aufgetretenen bzw. zumindest behaupteten Magen- und Darmerkrankungen veranlasst gesehen hat, der Frage nachzugehen, ob die unter dem 13.12.2021 vom Hausarzt der Antragstellerin angegebenen Befundtatsachen ihre Ursache in einer bloß vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung hatten oder durch Prüfungsangst oder Prüfungsstress ausgelöst wurden oder auf eine Examenspsychose oder eine sonstige dauerhafte Erkrankung zurückzuführen waren. Bereits am 17.5.2021 war die Antragstellerin von einer Klausur wegen eines Infekts der oberen Atemwege mit begleitender Gastroenteritis zurückgetreten. An der Klausur am 3.9.2021 hatte sie ebenfalls wegen am 31.8.2021 bescheinigter Magenkrämpfe, Übelkeit und Fieber nicht teilgenommen. Auch dem Rücktritt von der Klausur am 5.11.2021 lagen der ärztlichen Bescheinigung zufolge Durchfall, Übelkeit und Erbrechen aufgrund einer Gastroenteritis zugrunde und am 19.10.2021 war in Bezug auf eine Prüfungsfähigkeit am 20.10.2021 neben einem Zustand nach grippalem Infekt Übelkeit festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, dass die Hochschule das Vorliegen eines triftigen Grundes für das Fernbleiben der Antragstellerin vom Prüfungstermin am 17.12.2021 nicht schon aufgrund des der Rücktrittserklärung beigefügten Attestes vom 13.12.2021, das die Antragstellerin in der Nacht zum 14.12.2021 übersandt hatte, anerkannt, sondern mit E-Mail vom 16.12.2021 eine weitere Sachaufklärung eingeleitet hat. Dass die Hochschule eine ergänzende Stellungnahme des behandelnden Hausarztes angefordert hat, lässt ebenfalls grundsätzlich keinen Rechtsfehler erkennen, da es ihr um eine Aufklärung der Hintergründe der wiederholt festgestellten Magen- und Darmerkrankungen ging, zu denen der Hausarzt, der das Vorliegen dieser Beschwerden zuletzt häufig bescheinigt hatte, voraussichtlich würde Auskunft geben können. Hat die Prüfungsbehörde trotz eines vom Prüfling vorgelegten ärztlichen Attestes, in dem diesem Prüfungsunfähigkeit bescheinigt wird, berechtigten Anlass, die Frage des Vorliegens einer den Prüfungsrücktritt rechtfertigenden Beeinträchtigung seiner Gesundheit für weiter klärungsbedürftig zu halten, kann sie grundsätzlich den Prüfling auffordern, innerhalb einer als angemessen zu erachtenden Frist Atteste des behandelnden Arztes bzw. des Therapeuten mit näher bezeichneten Angaben vorzulegen.
Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 26.1.2012 - 2 A 331/11 -, juris Rn. 66; Jeremias in: Fischer/Jeremias/
Dieterich, Prüfungsrecht, a. a. O., Rn. 281.
Dies hätte sich im vorliegenden Fall etwa in Bezug auf die konkrete Beeinträchtigung der Antragstellerin durch Fieber sowie in Bezug auf den wiederholt diagnostizierten Zustand nach Diätfehler angeboten.
Die Hochschule durfte die Würdigung, ob die Antragstellerin einen triftigen Grund für den Rücktritt von der Prüfung am 17.12.2021 glaubhaft gemacht hat, jedoch nicht maßgeblich darauf stützen, dass von ihr der angeforderte Fragenkatalog nicht fristgerecht und vollständig von ihrem Hausarzt beantwortet vorgelegt wurde. Der Antragstellerin war im Hinblick auf den Umfang der von ihrem Hausarzt verlangten Stellungnahme die Erfüllung dieser konkreten Beibringungspflicht nicht zumutbar.
Es ist bereits nicht erkennbar, aufgrund welcher rechtlichen Grundlagen der den Prüfling behandelnde Arzt verpflichtet sein sollte, für diesen einen Fragenkatalog in dem hier erwarteten Umfang zur Vorlage beim Prüfungsamt zu beantworten. Auch der Antragsgegner nennt bezeichnenderweise eine solche Grundlage nicht. Zwar kann sich als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag (§ 630a BGB), ggfs. auch aus spezialgesetzlichen Regelungen eine Verpflichtung des Arztes ergeben, schriftliche Bescheinigungen (insbesondere Atteste und Gesundheitszeugnisse) zum Nachweis des Bestehens oder Nichtbestehens gesundheitlicher Beeinträchtigungen, von Ereignissen oder Behandlungen (richtig) auszustellen.
Vgl. Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. 2019, § 55 Rn. 1; Staudinger/Gutmann (2021) BGB § 630a Rn. 182 m. w. N.; LG Dortmund, Urteil vom 17.5.2018 - 12 O 388/16 -, juris Rn. 23; zu Regelungen u. a. im SGB VII und X: Scholz in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, MBO-Ä 1997 § 25 Rn. 11.
Im Streitfall ist eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung nicht ersichtlich. Aber auch aus dem Behandlungsvertrag dürfte sie nicht herzuleiten sein, denn der von der Hochschule aufgestellte elfteilige Fragenkatalog geht sowohl im Hinblick auf seinen Umfang als auch in inhaltlicher Hinsicht über die von dieser Nebenpflicht erfassten Erläuterungen hinaus. Das ärztliche Attest ist eine urkundliche Bescheinigung, durch die der Arzt dem Patienten bestimmte Krankheitszustände, Vorgänge oder Behandlungssituationen bescheinigt. Darunter fallen u. a. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Gesundheitszeugnissen, Zeugnisse über krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit sowie Bescheinigungen zur Befreiung vom Sportunterricht oder über das Bestehen einer Schwangerschaft.
Vgl. Laufs/Kern/Rehborn, a. a. O., § 55 Rn. 4, 6.
Diese Bescheinigungen zeichnen sich durch in der Regel kurze formalisierte Angaben von Feststellungen anlässlich einer ärztlichen Untersuchung aus. Es kann offenbleiben, ob der behandelnde Arzt - nach entsprechender Entbindung von seiner Schweigepflicht - als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag zur Erstellung eines ergänzenden eingehenderen Attests verpflichtet ist, in dem er zu den festgestellten Beschwerden und Diagnosen Stellung nimmt. Außerhalb der genannten vertraglichen Obliegenheiten liegt jedenfalls eine schriftliche Stellungnahme, die sich nicht auf die Bescheinigung medizinischer Sachverhalte bzw. Tatsachen beschränkt, sondern darüber hinaus - einem Kurzgutachten vergleichbar - auf der Grundlage einer Aufarbeitung des Tatsachenstoffs etwa auch anhand der Patientenakte und mit Hilfe ärztlicher Sachkunde auf weitergehende Schlussfolgerungen gerichtet ist.
Vgl. zu Kennzeichen einer gutachterlichen Stellungnahme: Scholz in: Spickhoff, a. a. O., MBO-Ä 1997 § 25 Rn. 4, 6.
Das ist bei einer Beantwortung des von der Hochschule aufgestellten Fragenkatalogs der Fall. Bei den Fragen nach dem Zeitpunkt, seit dem die Leiden bestehen, nach bereits gestellten vergleichbaren Diagnosen, nach der Häufigkeit des Auftretens der Beschwerden, der festgestellten Symptomatik und bisher herangezogener diagnostischer Maßnahmen sowie nach der bisherigen Behandlung der Beschwerden müsste die Patientenakte ausgewertet werden. Darüber hinaus wird mit der Frage 4 nach den Ursachen des Leidens um eine über die Feststellungen von Symptomen und Diagnosen hinausgehende umfassendere Einschätzung des Krankheitsbildes gebeten, die - soll sie seriös beantwortet werden - möglicherweise sogar weitergehende Untersuchungen der Antragstellerin erfordern würde.
Dem kann der Antragsgegner auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Antworten beschränkten sich überwiegend auf wenige Worte. Das trifft offensichtlich nicht zu. Bereits bei der zweiten Frage nach dem Zeitpunkt, seit dem die Leiden bestehen, hätte der Arzt zwischen einem Dauerleiden und Prüfungsangst als Hintergrund der festgestellten Beschwerden differenzieren müssen. In Bezug auf den diagnostizierten Zustand nach Diätfehler wären dafür Angaben zu einer Allergie und dem diesbezüglichen Krankheitsverlauf erforderlich gewesen. Auch bei der dritten Frage wären sowohl im Hinblick auf die im September 2021 bereits einmal gestellte Diagnose eines Zustands nach Diätfehler als auch bezüglich der mehrfach diagnostizierten Gastroenteritis nähere Erläuterungen notwendig gewesen. Die fünfte und sechste Frage dazu, wie oft die Beschwerden aufträten, ob diese auch außerhalb von Prüfungssituationen bestünden und wie anhaltend sie seien, hätte der Hausarzt wahrscheinlich nur nach einem weiteren anamnestischen Gespräch mit der Antragstellerin und im Übrigen nicht aus eigenem, sondern nur aus vermitteltem Wissen beantworten können. Mit einem besonderen Aufwand dürfte schließlich die Beantwortung der Frage 4 nach den Ursachen des festgestellten Leidens verbunden sein. Denn insoweit können konstitutionelle Veranlagungen wie etwa eine besondere Sensibilität oder Anfälligkeit des Magen-/Darmtraktes, psychosomatische Hintergründe sowie äußere Einwirkungen beispielsweise durch Ansteckung bei Infekten oder aufgrund der Aufnahme bestimmter Nahrungsmittel in Betracht kommen.
Nicht tragfähig ist ferner der Überlegung des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 20.3.2023, die Antragstellerin hätte die Fragen selbst beantworten und sich den so vorbereiteten Fragenkatalog anschließend von ihrem Arzt abzeichnen lassen können. Unabhängig davon, dass sich für ein solches Vorgehen aus der E-Mail der Hochschule vom 16.12.2021 keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wären solche Angaben der Antragstellerin, die - soweit bekannt - nicht über medizinische Fachkenntnisse verfügt, auch nur zum Teil möglich gewesen. So ist unerfindlich, wie sie etwa die Antwort auf die Frage nach den Ursachen des Leidens - die besonderen Aufwand erfordert hätte - für den Arzt hätte vorformulieren sollen.
Dass die Antragstellerin bei der ihr aufgelegten weiteren Aufklärung des Sachverhalts an einer Weigerungshaltung des von ihr konsultierten Arztes scheitern könnte, musste die Hochschule ferner bei der Frage, welche Art der Beweisführung sie von dem Prüfling würde verlangen können, in Betracht ziehen. Denn der Antragstellerin war bereits am 22.9.2021 im Hinblick auf den Verdacht auf ein psychisches Dauerleiden derselbe Fragenkatalog übersandt worden, den sie einem anderen Arzt vorzulegen hatte, der eine Beantwortung abgelehnt und lediglich ein ergänzendes Attest ausgestellt hatte. Auch vor diesem Hintergrund hätte die Hochschule der Antragstellerin eine Alternative zu der verlangten Vorlage des Fragenkatalogs aufzeigen müssen. Dabei hilft die Erwägung nicht weiter, die Antragstellerin hätte - wie der Antragsgegner meint - dem sie behandelnden Arzt im Fall einer Weigerung, den Fragenkatalog zu beantworten, einen dahingehenden Gutachtenauftrag erteilen und so die ihr auferlegte Pflicht erfüllen können. Denn es ist keinesfalls ausgemacht, dass sich ihr Hausarzt zur Übernahme eines solchen Gutachtenauftrags bereit erklärt hätte. Es besteht keine generelle (allgemeine oder berufsrechtliche) Pflicht eines jeden Arztes zur Erstattung von Gutachten für beliebige Auftraggeber. Solche Pflichten können sich zwar aus prozessualen Rechtsvorschriften, wie etwa § 407 ZPO, § 75 StPO, ergeben. Generelle Einschränkungen der Vertragsfreiheit von Ärzten im Übrigen sind demgegenüber nicht zu erkennen.
Vgl. Laufs/Kern/Rehborn, a. a. O., § 122 Rn. 1.; ferner allgemein zur Vertragsfreiheit auch des Behandelnden: Staudinger/Gutmann (2021) BGB § 630a Rn. 77, 80.
b) Unabhängig von den grundsätzlichen Bedenken gegenüber einer Verpflichtung der Antragstellerin zur Vorlage des elfteiligen Fragenkatalogs ergab sich darüber hinaus aus der Aufforderung vom 16.12.2021 nicht hinreichend deutlich, welches Dauerleiden bei ihr konkret vermutet wurde.
Der auf ein Dauerleiden bezogene Verdacht als ein die Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne ausschließender Befund kann zunächst nicht mit der Vermutung, Prüfungsangst oder -stress seien Auslöser der von der Antragstellerin geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, gleichgesetzt werden. Bei Dauerleiden handelt es sich um eine Krankheit, die nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit - dauerhaft - den Zustand des Prüflings beeinträchtigt und damit dessen individuelle Leistungsfähigkeit prägt. Dauerhaft sind die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen insbesondere dann, wenn im Falle ihrer medizinischen Behandlung nicht abzusehen ist, ob und wann mit einer Heilung gerechnet werden kann. Bei einem Dauerleiden bleibt der fehlgeschlagene Prüfungsversuch damit die Folge einer die Persönlichkeit prägenden und deshalb nicht irregulären Leistungsbeeinträchtigung des Prüflings.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2021 - 6 C 1.20 -, BVerwGE 171, 334 = juris Rn. 19; Sächs. OVG, Urteil vom 6.4.2022 - 5 A 697/20 -, juris Rn. 40.
Beeinträchtigungen der individuellen Leistungsfähigkeit aufgrund von Prüfungsstress und Examenspsychosen haben zwar ebenfalls ihre Ursache in der Persönlichkeit des Prüflings, sie berechtigen aber unabhängig von einem Krankheitswert der Beeinträchtigung nicht zum Rücktritt, weil sie dem allgemeinen Lebensrisiko bzw. dem Risikobereich des Prüflings zugerechnet werden und die Folgen derartiger Beeinträchtigungen für die Prüfungsleistungen nicht quantifizierbar sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2021 - 6 C 1.20 -, a. a. O., juris Rn. 18; zu über eine allgemeine Examenspsychose hinausgehenden psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 21.7.2014 - OVG 10 S 5.14 -, juris Rn. 18 m. w. N.
Da es für die Darlegungs- und Beweispflichten des Prüflings von erheblicher Bedeutung ist, ob er das Vorliegen eines Dauerleiden oder dessen Ursächlichkeit für die geltend gemachten Leistungseinschränkungen einerseits und/oder Prüfungsstress als Ursache der beklagten Beschwerden andererseits zu widerlegen hat, muss für ihn hinreichend klar erkennbar sein, welcher konkrete Verdacht nach Auffassung der Prüfungsbehörde seiner Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne entgegenstehen soll. Geht es dabei um ein Dauerleiden, muss die Prüfungsbehörde die Art des vermuteten Dauerleidens so bezeichnen, dass der Prüfling weiß, in Bezug auf welche dauerhafte Krankheit er deren Vorliegen und/oder Ursächlichkeit für konkrete Leistungsminderungen entkräften muss.
Dies zugrunde gelegt, konnte die Antragstellerin der Aufforderung vom 16.12.2021 nicht hinreichend deutlich entnehmen, welches Dauerleiden sie mit Hilfe der ergänzenden Stellungnahme ihres Hausarztes widerlegen sollte. Dort wurde lediglich angeführt, dass es sich bei den im Attest vom 13.12.2021 dargelegten Beschwerden um ein Dauerleiden im prüfungsrechtlichen Sinne bzw. um eine psychosomatisch gegründete Prüfungsangst handeln könne.
c) Die Hochschule kann die angegriffene Prüfungsentscheidung auch nicht mit Erfolg auf die ergänzende Begründung stützen, die Antragstellerin habe einen triftigen Grund für den Rücktritt nicht glaubhaft gemacht, da sich die von ihr vorgelegten Atteste widersprächen.
Anders als der Antragsgegner annimmt, ergaben sich aus dem Attest vom 16.12.2021 nicht in einem solchen Maße Zweifel an der Glaubwürdigkeit der am 13.12.2021 bescheinigten Diagnose bzw. Symptome, dass die Hochschule unabhängig von der Nichtvorlage des angeforderten Fragenkatalogs zu einer Bewertung der Studienleitung mit "nicht ausreichend" mangels Glaubhaftmachung eines triftigen Grundes für den Rücktritt von der betreffenden Prüfung berechtigt gewesen wäre. Dem steht zunächst entgegen, dass die Hochschule in Bezug auf den Inhalt des Attests vom 13.12.2021 von einer falschen Diagnose "sonstiger chronischer Schmerz" ausgegangen ist, die von dem Arzt gar nicht gestellt worden war. Die Beweiskraft der von der Antragstellerin vorgelegten Atteste vom 13. und 16.12.2021 wird jedoch auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass ihr Hausarzt die Feststellung eines Zustands nach Diätfehler am 13.12.2021 mit den Beschwerden Magenschmerzen, Magenkrämpfe, Übelkeit und Fieber in dem Attest vom 16.12.2021 um saisonale Fieberschübe mit Übelkeit und Magenkrämpfen sowie einer Erkrankung der oberen Atemwege ergänzt hat. Anders als vom Antragsgegner geltend gemacht hat, liegt darin kein unauflösbarer Widerspruch. Die bereits zuvor festgestellten Beschwerden sind in dem ergänzenden Attest im Wesentlichen erneut aufgeführt; die Tatsache, dass weitere Beschwerden hinzugekommen sind, kann mit Rücksicht auf den Zeitablauf von drei Tagen die Plausibilität der Atteste nicht durchgreifend erschüttern.
2. Bei summarischer Prüfung auf der Grundlage der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Erkenntnisse ist schließlich nicht nur die angegriffene Prüfungsentscheidung rechtswidrig, sondern auch überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren die begehrte Anerkennung ihres Rücktritt von der Prüfung vom 17.12.2021 und Fortsetzung des Prüfungsverfahrens erreichen wird. Denn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens ist zwar im Hinblick auf eine dort anstehende weitere Aufklärung des Sachverhalts offen, es spricht aber Überwiegendes dafür, dass es der Antragstellerin mit Hilfe der von ihr beantragten Vernehmung ihres Hausarztes als sachverständigen Zeugen gelingen kann, den Verdacht einer Verursachung ihrer Beschwerden am 17.12.2021 durch Prüfungsangst oder durch ein Dauerleiden zu widerlegen. Sollte der Hausarzt in diesem Zusammenhang die Feststellung von Fieber bzw. saisonalen Fieberschüben zur Überzeugung des Gerichts bestätigen, dürfte ein Zusammenhang der Beschwerden mit Prüfungsängsten kaum in Betracht kommen. Eine Neigung zu Prüfungsängsten ist im Übrigen auch von der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Z. anlässlich einer psychiatrischen Exploration der Antragstellerin im Verlauf des Klageverfahrens nicht festgestellt worden. Der fachärztlichen Stellungnahme vom 23.3.2023 ist zu entnehmen, dass keine Hinweise auf Angsterkrankungen, insbesondere nicht auf eine spezifische Phobie oder "Prüfungsangst", keine depressiven Phasen oder sonstige psychiatrische Erkrankungen bestehen. Konkrete Anhaltspunkte für ein Dauerleiden könnten sich allenfalls hinsichtlich des diagnostizierten Zustands nach "Diätfehler" ergeben. Da es aber insoweit an hinreichend konkreten Anhaltspunkten für in einer Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren zu erwartende Erkenntnisse fehlt, kann daraus nicht auf eine unzureichende Wahrscheinlichkeit der Erfolgsaussichten im Klageverfahren geschlossen werden.
3. Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Prüfungsentscheidung und die überwiegende Erfolgsaussicht des auf eine Anerkennung ihres Rücktritts von der Prüfung vom 17.12.2021 und Fortsetzung des Prüfungsverfahrens gerichteten Hauptsacheverfahrens ist ebenso überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin ferner einen Anspruch auf Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) unter Neubegründung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses sowie auf erneute Zuweisung zur Ausbildung bei der Hochschule i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst NRW hat, da ihr dieser bei entsprechender Geltendmachung in der Hauptsache wohl im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs nach Beseitigung der belastenden Prüfungsentscheidung zugesprochen würde. Für den Erlass der mit dem Antrag zu 2. begehrten entsprechenden einstweiligen Anordnung kommt es aufgrund dieser gestuft prüfungs- und beamtenrechtlichen Hauptsache wiederum allein auf die - wie dargelegt erfolgreichen - prüfungsrechtlichen Einwendungen an.
Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2022 - 6 B 456/22 -, juris Rn. 32 ff. m. w. N.
Das vorläufig zu begründende Widerrufbeamtenverhältnis ist nicht nur zeitlich beschränkt durch das Hauptsacheverfahren, sondern erfolgt unbeschadet einer zwischenzeitlichen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aus anderen Gründen, die - beispielsweise infolge endgültigen Nichtbestehens der streitgegenständlichen Wiederholungsprüfung oder eines anderen letztmaligen Prüfungsversuchs oder mangels etwaiger gesundheitlicher Eignung der Antragstellerin - weiterhin möglich ist.
II. Die Antragstellerin hat außerdem sowohl bezüglich des Antrags zu 1. als auch des Antrags zu 2. einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen ist es ihr nicht zuzumuten, die (Rechtskraft der) Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Denn ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Regelungsanordnungen entstünden der Antragstellerin wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. So würde die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führen und sie zugleich dazu zwingen, ihr Prüfungswissen und ihre Prüfungsfähigkeiten auf unbestimmte Zeit aufrecht zu erhalten.
Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -, a. a. O., Rn. 25, 29 m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung bzw. die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat bemisst den Streitwert für die begehrte Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung im Modul HS 1.2 gestützt auf § 52 Abs. 2 GKG auf 2.500,00 Euro. Er nimmt eine Halbierung des in Anlehnung an Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzusetzenden Auffangwerts von 5.000,00 Euro vor, weil - wie oben ausgeführt - jedenfalls eine vollständige bzw. endgültige Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorliegt. Für das daneben selbstständig zu bewertende Begehren, der Antragstellerin unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung vorläufig zu gestatten, wird gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG ein Streitwert i. H. v. (6 x 1.355,68 Euro) : 2 = 4.067,04 Euro festgesetzt. Dabei war auch schon für das erstinstanzliche Verfahren davon auszugehen, dass der Antrag auf Fortsetzung der Ausbildung die erneute Berufung ins Beamtenverhältnis auf Widerruf umfasste, weil diese gemäß § 15 Abs. 2 LVOPol, § 5 VAPPol II Bachelor bzw. § 5 VAPPol II Bachelor 2022 stets im Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgt. Der Senat hat insoweit ferner im Blick, dass dieses Begehren regelmäßig zu dem weiteren Streitgegenstand - Fortsetzung der Ausbildung - hinzutritt. Auch insoweit bleibt der Senat mangels vollständiger Vorwegnahme der Hauptsache bei der Halbierung des Betrags.
Vgl. hierzu näher OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2022 - 6 E 288/22 -, juris Rn. 5 ff.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).