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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 302/16·28.07.2016

PKH-Beschwerde gegen Bewertung einer Hausarbeit an der FHöV NRW zurückgewiesen

Öffentliches RechtPrüfungsrechtHochschulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Bewertung einer Hausarbeit im Studiengang Polizeivollzugsdienst. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Es wird festgestellt, dass eine Zweitkorrektur erfolgt ist, Prüfungsrügen nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden und die Prüfer im Beurteilungsspielraum nicht überschritten haben.

Ausgang: PKH-Beschwerde gegen die Bewertung der Hausarbeit als unbegründet abgewiesen; Beschwerdeverfahrenskosten trägt der Kläger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist die PKH-Beschwerde unbegründet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Bei Wiederholungsprüfungen kann eine Zweitkorrektur zulässig sein; das Fehlen eigener schriftlicher Anmerkungen des Zweitkorrektors schließt eine eigenverantwortliche Bewertung nicht aus.

3

Prüfungsrügen, die auf nachteiligen Prüfungsbedingungen beruhen, sind rechtzeitig vor der Prüfung gegenüber der Prüfungsbehörde geltend zu machen; unterlässt der Prüfling dies, kann er sich nach Abschluss der Prüfung nicht mehr auf den Mangel berufen.

4

Die Beurteilung einer schriftlichen Studienleistung liegt grundsätzlich im Beurteilungsspielraum der Prüfer; gerichtliche Nachprüfung ist nur bei willkürlichen oder unerheblichen Bewertungsfehlern möglich.

5

Nachträgliche Ergänzungen oder Rechtfertigungen des Prüflings dürfen bei der Bewertung einer zeitlich festgelegten Prüfungsleistung nicht berücksichtigt werden und ersetzen nicht die Bewertung der Prüfer.

Zitiert von (8)

7 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 13 Abs. 2 Studienordnung-Bachelor – StudO-BA – vom 17. Juni 2014§ 13 Abs. 4 StudO-BA§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 1 BBG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 8711/15

Leitsatz

Erfolglose PKH-Beschwerde für eine gegen die Bewertung einer Hausarbeit im Studiengang Polizeivollzugsdienst bei der FHöV NRW gerichtete Klage.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3

Dem Beschwerdevorbringen des Klägers lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die Wertung des Verwaltungsgerichts nicht zutrifft, der u.a. die Bewertung der vom Kläger im zweiten Versuch geschriebenen „Hausarbeit“ im Modul GS 1 – Polizei in Staat und Gesellschaft – betreffende Bescheid der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (FHöV NRW) vom 17. August 2015 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 24. November 2015 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

4

Da der Kläger die das Modul GS 1 – Polizei in Staat und Gesellschaft - abschließende Hausarbeit im ersten Versuch nicht bestanden hatte, handelt es sich bei der streitigen Hausarbeit um einen Wiederholungsversuch (vgl. § 13 Abs. 2 Studienordnung-Bachelor – StudO-BA – vom 17. Juni 2014). Für diesen sieht § 13 Abs. 4 StudO-BA eine Zweitkorrektur vor. Eine solche hat hier ausweislich des unter dem 14. August 2015 verfassten Zweitvotums des Prof. Dr. N.         stattgefunden, der die Studienleistung des Klägers ebenso wie der Erstkorrektor als nicht bestanden ansah. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus der Formulierung des Zweitvotums nicht, dass keine eigenständige Zweitkorrektur erfolgt ist. Insoweit ist zwischen der Frage, ob der Prüfer die Leistungen des Prüflings eigenverantwortlich beurteilt und über das Prüfungsergebnis eigenverantwortlich entschieden hat und der Frage, ob der Zweitkorrektor in seiner Notenbegründung auf das Erstvotum Bezug nehmen darf, zu unterscheiden. Allein der Umstand, dass der Zweitkorrektor keine zustäzlichen eigenen Anmerkungen macht oder weitere Begründung vornimmt, rechtfertigt nicht den Schluss, er habe keine selbständige Bewertung vorgenommen. In diesem Sinne verbietet auch die StudO-BA eine solche Bezugnahme nicht. Sie normiert ebenso keine Korrektur in Unkenntnis der Bewertungen des Erstprüfers. Daher durfte der Zweitkorrektor sich den inhaltlichen Ausführungen im Erstvotum anschließen. Welche Gründe Prof. Dr. N.         im Einzelnen zu seiner Bewertung bewogen haben, hat er im Übrigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. Juni 2016 dargelegt.

5

Es kann offen bleibe , ob sich rechtliche Folgen daraus ergeben können, dass der Kläger nicht unmittelbar zu Semesterbeginn am 1. September 2014, sondern erst am 5. Dezember 2014 in den Polizeivollzugsdienst eingestellt worden ist und er sich infolge des späteren Studienbeginns Teile der prüfungsrelevanten Lehrinhalte im Selbststudium erarbeiten musste. Darin könnte allenfalls ein Verstoß gegen den im Prüfungsrecht besondere Geltung beanspruchenden Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) liegen. Dafür spricht allerdings angesichts des Zeitraums, in dem die der Hausarbeit zugeordnete Vorlesung „Öffentliches Dienstrecht“ (6. Januar bis 31. März 2015) stattfand, wenig. Aber selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausginge, dass die Modulprüfung GS 1 – Polizei in Staat und Gesellschaft – fehlerhaft verlaufen wäre, weil der Kläger die streitige Hausarbeit unter vergleichsweise schlechteren Ausgangsbedingungen als die übrigen Kandidaten geschrieben hätte, kann er sich auf diesen Mangel nicht mehr berufen. Um missbräuchlichen Vorteilsnahmen vorzubeugen, ist es nämlich Sache des Prüflings, diejenigen Umstände, die ihn zu der Einschätzung gelangen lassen, eine noch bevorstehende Prüfung werde nicht fehlerfrei verlaufen, vor Antritt der Prüfung gegenüber der Prüfungsbehörde geltend zu machen und der Prüfungsbehörde damit die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben. Hierüber muss er auch nicht ausdrücklich belehrt werden. Unterlässt er eine rechtzeitige Rüge, kann er sich nach Abschluss der Prüfung auf denselben Mangel nicht mehr berufen. Anderenfalls würde ein Prüfling sich die Chance eines zusätzlichen Prüfungsversuchs verschaffen, indem er die Bewertung der Prüfungsleistung abwartet und sich im Falle eines unerwünschten Ergebnisses nachträglich auf den Fehler beruft.

6

Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 214 f. mit weiteren Nachweisen.

7

Hier lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht, dass er sich im Vorfeld der Modulprüfung GS 1 an die FHöV NRW mit dem Anliegen gewandt hat, die Prüfung zum regulären Termin nicht antreten zu wollen, weil er noch mehr Zeit oder Unterstützung benötige, um den Stoff der ersten Ausbildungsmonate aufzuholen. Auch sonst hat er keine Abhilfe verlangt. Stattdessen hat er die Hausarbeit im ersten Versuch ohne Angabe von Gründen nicht innerhalb der bis zum 31. März 2015 gesetzten Abgabefrist vorgelegt und den zweiten Versuch, ebenfalls ohne Einwände zu erheben, absolviert.

8

Soweit der Kläger weiter meint, seine späte Einstellung beruhe auf Umständen, die im Verantwortungsbereich des beklagten Landes lägen, ist dieser Einwand ebenfalls ohne Relevanz. Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide hängt von dieser zwischen den Beteiligten streitigen Frage nicht ab.

9

Der Kläger macht mit der Beschwerde auch vergeblich geltend, die Prüfungsentscheidung sei wegen Mängeln bei der Bewertung rechtswidrig.

10

Solche ergeben sich nicht aus den umfangreichen Darlegungen zu seinem Vorgehen bei der Erstellung der Hausarbeit. Mit den Ausführungen dazu, wie er sich mit dem Thema der Hausarbeit auseinandergesetzt, welche Arbeitsmethodik und Struktur er verfolgt und aus welchen Gründen er bestimmte Aspekte in der Hausarbeit angesprochen oder nicht behandelt hat, unternimmt der Kläger den Versuch, seine Leistung nachträglich zu rechtfertigen und die eigene Leistungseinschätzung an die Stelle der Prüferbewertungen zu setzen. Es ist jedoch allein die Aufgabe der Prüfer, die Studienleistung des Klägers zu bewerten und dabei nur den geschriebenen Text, ohne weitergehende schriftliche oder mündliche Erläuterungen zu Grunde zu legen. Nachträgliche Ergänzungen jedweder Art dürfen bei der Bewertung einer zeitlich festgelegten Studienleistung keine Berücksichtigung finden.

11

Tragfähige Einwände an der für die Notenvergabe ursächlichen Kritik der Prüfer, wie sie in deren Voten und ergänzenden Stellungnahmen zum Ausdruck kommt, lassen sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Es unterliegt dem Kernbereich des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums der Prüfer, welche konkreten Anforderungen sie an die Bearbeitung der Aufgabe stellen. Der Erstkorrektor überschreitet seinen Beurteilungsspielraum nicht, wenn er in seinem Votum kritisiert und auf Seite 2 seiner im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme näher erläutert, der Kläger habe nur in der Einleitung seiner Hausarbeit das LBG NRW erwähnt, in der weiteren Bearbeitung des Themas „Beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflichten außerhalb des Dienstes“ aber nur Normen des BBG berücksichtigt, obwohl das BBG für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen keine Anwendung finde (§ 1 BBG). Gegen diese Prüfererwartung ist nichts zu erinnern. Dem setzt der Kläger mit dem sinngemäßen Hinweis auf den Antwortspielraum, der ihm als Prüfling zustehe, nichts Substanzielles entgegen. Es liegt auf der Hand, dass Studierende des Studiengangs Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen die für Polizisten in Nordrhein-Westfalen geltenden Beamtengesetze anwenden und demgemäß die Prüfer besonderes Augenmerk auf deren (Mit)Berücksichtigung legen. Darüber hinaus hat der Erstkorrektor ausdrücklich erklärt, dass er selbst bei Außerachtlassung dieses Fehlers die Hausarbeit mit „Mangelhaft (5,0)“ bewerte, der Kritikpunkt daher nicht kausal für die Notenvergabe gewesen ist.

12

Ebenso wenig unterliegt die Kritik des Erstkorrektors, die Arbeit sei wenig bis kaum erkennbar/zielführend strukturiert (vgl. Seite 1 des Votums, Seite 5 der ergänzenden Stellungnahme) rechtlichen Bedenken. Der Prüfer ist der Auffassung, das Thema der Hausarbeit erfordere zumindest eine intensive Auseinandersetzung mit den Fragen, was unter „Wohlverhalten“ zu verstehen sei, ob der Beamte immer im Dienst sei, und ob es unterschiedliche gesetzliche Regelungen für inner- und außerdienstliches Verhalten von Beamten gebe, wie diese voneinander abzugrenzen seien und warum außerdienstliches Wohlverhalten verlangt werde, wozu auch eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen gehöre. Dies wird durch die Behauptung des Klägers, er habe in seiner Arbeit sehr wohl eine Struktur verfolgt, nicht ansatzweise in Frage gestellt. Hierfür genügt der Hinweis auf gedankliche Überlegungen im Vorfeld der Arbeit und die näheren Erläuterungen, warum die Arbeit von ihm mit diesem Inhalt und diesem Aufbau verfasst worden ist, nicht. Dass er dem mit Blick auf den Beurteilungsspielraum keinen rechtlichen Bedenken unterliegenden Erwartungshorizont des Prüfers auch nur ansatzweise entsprochen hätte, ergibt sich hieraus nicht.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).