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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1808/07·03.12.2007

Beschwerde gegen Zwischenentscheidung zur Nichtbesetzung einer A 11-Stelle zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner wandte sich mit Beschwerde gegen einen Beschluss des VG Arnsberg, der bis zur Entscheidung im Eilverfahren untersagte, eine der Besoldungsgruppe A 11 zugewiesene Stelle zu besetzen. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil keine Gründe vorgetragen wurden, die den angefochtenen Zwischenbeschluss aufheben könnten. Der Beschluss ist durch den Zweck effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG gedeckt, da durch Besetzung vollendete Tatsachen geschaffen würden und der Antrag nicht offensichtlich aussichtslos ist. Der Senat weist zudem auf die zeitlich befristete Natur der Maßnahme und die Unanfechtbarkeit nach § 152 Abs. 1 VwGO hin.

Ausgang: Beschwerde gegen den Zwischenbeschluss des VG Arnsberg, die A‑11‑Stelle nicht zu besetzen, wird zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen eine Zwischenentscheidung (Hängebeschluss) kann Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer Beschwerde bestehen, ohne dass deshalb eine Entscheidung in der Sache unterbleiben muss.

2

Vorläufige Anordnungen, die die Besetzung einer Stelle untersagen, sind gerechtfertigt, wenn durch Vollziehung vollendete Tatsachen geschaffen würden und nicht offensichtlich ist, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aussichtslos ist (Art. 19 Abs. 4 GG).

3

Die Freihaltung einer anderen, nicht identischen Stelle macht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bezüglich der konkret zugewiesenen Stelle nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos.

4

Vorläufige Zwischenregelungen dienen nur einer bis zum Abschluss des Eilverfahrens zeitlich begrenzten Sicherung und sind insoweit als vorläufig zu behandeln; bestimmte Beschlüsse können unanfechtbar sein (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 19 Abs. 4 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 822/07

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

In Anknüpfung an seinen Beschluss gleichen Rubrums vom 29. Oktober 2007 - 6 B 1576/07 - weist der Senat erneut auf die Bedenken hin, die hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde bestehen, da sie sich gegen eine die Instanz nicht abschließende Zwischenentscheidung (sogenannter Hängebeschluss) richtet.

4

Vgl. dazu Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Loseblatt, Stand Februar 2007, § 156 Rdnr. 11a und Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 2. Auflage 2006, § 146 Rdnr. 25, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung.

5

Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist.

6

Der Antragsgegner hat mit der Beschwerde keine Gründe vorgetragen, die zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen müssten, mit dem das Verwaltungsgericht ihm vorläufig - bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Verfahrens VG Arnsberg 2 L 822/07 - aufgegeben hat, die in der Antragsschrift vom 17. Oktober 2007 bezeichnete Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO nicht zu besetzen.

7

Eine solche Zwischenentscheidung ist aus Gründen der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie eines effektiven Rechtsschutzes gerechtfertigt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Vollziehung der streitigen Maßnahme vor der erstinstanzlichen Entscheidung vollendete Tatsachen geschaffen würden, und nicht auf den ersten Blick offensichtlich ist, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aussichtslos ist. Das ist hier der Fall. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeschrift bekräftigt, dass die hier streitige, für den Monat November zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 11 mit POK H. T. besetzt werden solle. Diese Stellenbesetzung wäre nicht wieder rückgängig zu machen und würde die Erledigung des Verfahrens VG Arnsberg 2 L 822/07 nach sich ziehen. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, es sei sichergestellt, dass die im Februar 2007 begehrte Stelle - ebenfalls der Besoldungsgruppe A 11 - freigehalten wird und deswegen eine Blockierung weiterer Stellen nicht erforderlich sei, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Denn die Freihaltung einer anderen als der hier streitgegenständlichen Stelle macht den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht vornherein offensichtlich aussichtslos. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller in verschiedenen Verfahren jeweils mit einem anderen Bewerber konkurriert, ist nicht ohne Weiteres abzusehen, ob und gegen wen er sich gegebenenfalls wird durchsetzen können. Das gilt insbesondere, solange über seinen Antrag auf Übertragung der im Februar 2007 ausgeschriebenen Beförderungsstelle noch nicht erneut entschieden worden ist.

8

Angesichts des weiteren Vortrags des Antragsgegners, der Antragsteller blockiere mit seiner Vorgehensweise langfristig zahlreiche oder sogar sämtliche zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 11, weist der Senat darauf hin, dass es hier lediglich um eine vorläufige, das heißt bis zum Abschluss des Eilverfahrens zeitlich begrenzte, Zwischenregelung handelt.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).