Eilverfahren Beamtenrecht: Untersagung bundesweiter Besetzung von A 13 VZ-Beförderungsstellen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung bundesweit ausgeschriebener Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 VZ. Das Gericht untersagte die Besetzung bis zur endgültigen Entscheidung, da durch sofortige Beförderungen vollendete Tatsachen geschaffen würden und der Eilantrag nicht offensichtlich aussichtslos ist. Zudem fehlten vollständige Verwaltungsvorgänge (z. B. Personalakte). Die Entscheidung ist nach §146 Abs.2 VwGO unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Besetzung bundesweiter A 13 VZ-Beförderungsstellen stattgegeben; Besetzung bis zur endgültigen Entscheidung untersagt
Abstrakte Rechtssätze
In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten kann das Gericht im Eilverfahren anordnen, bis zur endgültigen Entscheidung keine Beförderungen vorzunehmen, wenn durch Beförderungen vollendete Tatsachen geschaffen würden und nicht offensichtlich ist, dass der Eilantrag aussichtslos ist.
Eine verbindliche Erklärung der Behörde, die sicherstellt, dass die Rechte des Bewerbers während des Verfahrens nicht beeinträchtigt werden, kann die Anordnung entbehrlich machen; fehlt eine solche Erklärung, rechtfertigt dies die Sicherungsanordnung.
Zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines Eilantrags sind vollständige Verwaltungsvorgänge, insbesondere die Personalakte, vorzulegen; bei deren Fehlen ist eine abschließende Bewertung nicht ohne nähere Sach- und Rechtsprüfung möglich.
Zwischenentscheidungen, die lediglich verhindern sollen, vor der endgültigen Entscheidung vollendete Tatsachen zu schaffen, sind gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung der Kammer im vorliegenden Eilverfahren untersagt, die im Rahmen der "Beförderungsaktion 2012" der Antragsgegnerin bundesweit ausgeschriebenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe "A 13 VZ" zu besetzen.
Gründe
Die Zwischenentscheidung ist geboten, um eine den Erfordernissen des Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG genügende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu ermöglichen.
Die gerichtliche Anordnung in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten, bis zur endgültigen Entscheidung eines anhängigen Eilverfahrens keine Beförderungen vorzunehmen, ist gerechtfertigt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Beförderung vollendete Tatsachen geschaffen werden und nicht auf den ersten Blick offensichtlich ist, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aussichtslos ist.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 4.12.2007 - 6 B 1808/07 -, www.nrwe.de, Rdn. 6.
Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Die Antragsgegnerin beabsichtigt, die im Rahmen der "Beförderungsaktion 2012" ausgeschriebenen Beförderungsstellen ab dem 17.12.2012 zu besetzen. Diese Stellenbesetzung hätte die Erledigung des vorliegenden Eilverfahrens zur Folge, soweit die Besetzung von Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe "A 13 VZ" in Rede steht. Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Verfahren auch keine Erklärung abgegeben, die gewährleistet, dass für die Dauer des anhängigen Eilverfahrens der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, der mit seinem Antrag bestimmt, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten Bewerbers oder aber mehrerer oder aller ausgewählten Bewerber angreift,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12, Rdn. 19,
weder insgesamt noch teilweise beeinträchtigt wird. In anderen, bei dem beschließenden Gericht anhängigen Verfahren, ist die Antragsgegnerin lediglich bereit, diejenigen Beförderungsstellen vorläufig nicht zu besetzen, die der vom jeweiligen Antragsteller angestrebten Besoldungsgruppe entsprechen und der "Einheit" der Antragsgegnerin zugeteilt worden sind, bei der der jeweilige Antragsteller beschäftigt ist oder der er zugeordnet ist. Eine solche, im vorliegenden Verfahren nicht abgegebene Erklärung genügt nicht der vorläufigen Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruches des Antragstellers, weil sich sein Eilantrag (auch) gegen die Beförderung sämtlicher Bewerber um eine der bundesweit ausgeschriebenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe "A 13 VZ" richtet.
Es ist auch nicht auf den ersten Blick offensichtlich, dass der Eilantrag des Antragstellers aussichtslos ist. Das ergibt sich schon daraus, dass der Kammer keine vollständigen Verwaltungsvorgänge vorliegen, insbesondere fehlt die Vorlage der vollständigen Personalakte des Antragstellers, und dass mit Blick auf den umfangreichen Vortrag der Beteiligten nur nach einer näheren Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Aussage zum voraussichtlichen Ausgang des Eilverfahrens getroffen werden kann.
Dieser Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 2 unanfechtbar, weil keine die Instanz abschließende Entscheidung getroffen, sondern lediglich verhindert wird, vor der abschließenden Entscheidung vollendete Tatsachen zu schaffen. Im Kern stellt sich damit die Zwischenentscheidung als bloße prozessleitende Anordnung dar.
Ebenso VG München, Beschluss vom 14.10.2009 - M 17 E 09.4878 -, juris, Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 8/2012, § 146, Rdn. 11 a; a. A. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 5.11.2008 - 8 B 1631/08 -, offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 4.12.2007 - 6 B 1808/07 -, www.nrwe.de, Rdn. 2 f., m.w.N. zum Meinungsstand.