Beschwerde gegen einstweilige Untersagung der Besetzung einer A 11‑Stelle abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner wandte sich gegen die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts, eine in der Antragsschrift bezeichnete Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 11 bis zur erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu besetzen. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Es bejahte die Rechtfertigung vorläufigen Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, da durch die Besetzung unwiderrufliche Tatsachen geschaffen würden. Die Freihaltung anderer Stellen macht den Antrag nicht von vornherein aussichtslos. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ausgang: Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung zur Untersagung der Besetzung der A‑11‑Stelle als unbegründet abgewiesen; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG genügt die Gefahr, dass durch Vollziehung der angefochtenen Maßnahme vor der erstinstanzlichen Entscheidung vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden.
Die Anordnung, eine konkret bezeichnete Stelle vorläufig nicht zu besetzen, ist gerechtfertigt, wenn die Besetzung zu einer unwiderruflichen Erledigung des Rechtsstreits führen kann.
Die Freihaltung einer anderen als der streitgegenständlichen Stelle macht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht von vornherein aussichtslos, wenn der Erfolg in den parallel geführten Verfahren ungewiss ist.
Eine Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keine substanziierten Gründe vorträgt, die die Aufhebung der angefochtenen Zwischenentscheidung rechtfertigen.
Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 698/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da sie - sieht man von den Bedenken gegen ihre Zulässigkeit ab - jedenfalls unbegründet ist.
Der Antragsgegner hat mit der Beschwerde keine Gründe vorgetragen, die zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen müssten, mit dem das Verwaltungsgericht ihm vorläufig - bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Verfahrens VG Arnsberg 2 L 698/07 - aufgegeben hat, die in der Antragsschrift vom 30. August 2007 bezeichnete Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO nicht zu besetzen.
Eine solche Zwischenentscheidung ist aus Gründen der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie eines effektiven Rechtsschutzes gerechtfertigt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Vollziehung der streitigen Maßnahme vor der erstinstanzlichen Entscheidung vollendete Tatsachen geschaffen würden, und nicht auf den ersten Blick offensichtlich ist, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aussichtslos ist. Das ist hier der Fall. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeschrift bekräftigt, dass die hier streitige, für den Monat September zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 11 nun mit POK H. T. besetzt werden solle. Diese Stellenbesetzung wäre nicht wieder rückgängig zu machen und würde die Erledigung des Verfahrens VG Arnsberg 2 L 698/07 nach sich ziehen. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, er werde auch künftig - entsprechend der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 - 2 L 142/07 - eine der im Februar 2007 ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 11 für den Antragsteller freihalten, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Denn die Freihaltung einer anderen als der hier streitgegenständlichen Stelle macht den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht vornherein offensichtlich aussichtslos. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller in den verschiedenen Verfahren jeweils mit einem anderen Bewerber konkurriert, ist nicht abzusehen, ob und gegen wen er sich gegebenenfalls wird durchsetzen können. Das gilt insbesondere, solange über seinen Antrag auf Übertragung der im Februar 2007 ausgeschriebenen Beförderungsstelle noch nicht erneut entschieden worden ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).