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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1372/16·19.12.2016

Verwerfung der Beschwerde; Ablehnung von PKH und Beiordnung wegen fehlender Vertretung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren; die Beschwerde wurde verworfen und PKH abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass vor dem OVG Vertretung durch Prozessbevollmächtigte erforderlich ist und die Frist versäumt wurde. Der Antragsteller hat seine Bemühungen um einen Anwalt nicht substantiiert und glaubhaft dargelegt. Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; Streitwert €2.500.

Ausgang: Beschwerde verworfen; Antrag auf PKH und Beiordnung wegen fehlender Vertretung und mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt, Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor dem Oberverwaltungsgericht ist nach § 67 Abs. 4 VwGO in der Regel Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erforderlich; fehlt diese, ist das Rechtsmittel unzulässig.

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Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller dem Gericht detailliert und glaubhaft darlegt, trotz zumutbarer Bemühungen keinen vertretungsbereiten Anwalt gefunden zu haben.

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Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis besteht nicht, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht alles Zumutbare unternommen hat, insbesondere keine fristgerechten und substantiierten Nachweise über Anwaltsbemühungen vorlegt.

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; mangelnde Erfolgsaussicht begründet die Ablehnung von PKH i.V.m. der Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 121 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, ist abzulehnen. Die Beschwerde bietet aus den im Weiteren dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Beschwerde ist unzulässig. Es mangelt bereits an einer ordnungsgemäßen Vertretung des Antragstellers. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich jeder Beteiligte, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Oberverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. An einer solchen Vertretung, auf deren Erforderlichkeit der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist, fehlt es hier.

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Einer Beschwerdeerhebung durch einen Prozessbevollmächtigten stünde der Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entgegen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil er innerhalb der Rechtsmittelfrist - mithin bis zum Ablauf des 2. Dezember 2016 - nicht alles ihm Zumutbare zum Erhalt des Rechtsmittels getan hat. Ist für eine fristgebundene Rechtsverfolgung - wie hier im Beschwerdeverfahren - nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erforderlich, obliegt es dem um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Antragsteller grundsätzlich auch, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt seiner Wahl ausfindig zu machen und diesen dem Gericht innerhalb der Rechtsmittelfrist zu benennen, damit eine Beiordnung gemäß § 121 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO möglich wird. Fristgerechte Bemühungen um einen zur Vertretung bereiten Anwalt sind nämlich einem um Prozesskostenhilfe für ein Verfahren mit Vertretungserfordernis nachsuchenden Antragsteller ebenso zuzumuten wie einem Antragsteller, der aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesskostenhilfe nicht bedarf. Nur wenn ein Antragsteller keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet, ist ihm nach § 121 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Antrag ein Rechtsanwalt durch den Vorsitzenden des Gerichts beizuordnen. Dies setzt aber voraus, dass der Antragsteller dem Gericht im Einzelnen darlegt und glaubhaft macht, trotz zumutbarer Bemühungen keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben.

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Vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. April 2004 - 12 B 04.403 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2009 - 7 B 162/09 -, juris, und vom 14. März 2001 - 12 B 1962/00 -, NWVBl. 2001, 428, mit weiteren Nachweisen.

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Dem wird das Vorbringen des Antragstellers nicht gerecht. Sein pauschaler Hinweis, er habe versucht, mehrere Rechtsanwälte aufzusuchen, und jeweils Absagen erhalten, genügt den aufgezeigten Anforderungen nicht. Er hat seine Bemühungen nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Insbesondere ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, welche Rechtsanwälte er vergeblich um die Mandatsübernahme ersucht hat. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, in welchem Umfang er solche Bemühungen hätte unternehmen müssen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).