PKH-Antrag abgelehnt; Beschwerde unzulässig verworfen wegen fehlender Prozessvertretung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für ein fristgebundenes Beschwerdeverfahren. Das Gericht verneinte PKH, weil die gesetzlich erforderliche Vertretung nach § 67 Abs. 4 VwGO nicht ordnungsgemäß benannt und kein Vortrag zu unzumutbaren Bemühungen erbracht wurde. Mangels Vertretung wurde die Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert: 300 €.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen; PKH-Antrag für das Beschwerdeverfahren abgelehnt, Kostenentscheidung zuungunsten der Antragstellerin
Abstrakte Rechtssätze
Bei fristgebundener Rechtsverfolgung gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erforderlich; der PKH-Antrag setzt voraus, dass der Antragsteller einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt innerhalb der Rechtsmittelfrist benennt oder glaubhaft macht, dass dies unzumutbar war.
Fehlen hinreichende Darlegungen zu erfolglosen, zumutbaren Bemühungen um die Bestellung eines Rechtsanwalts, kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren versagt werden.
Ist die gesetzlich vorgeschriebene Vertretung für ein Rechtsmittel erforderlich und nicht gegeben, führt dies zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.
Bei Zurückweisung oder Verwerfung eines Antrags entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 154 Abs. 2 VwGO; der unterliegende Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert für ein Beschwerdeverfahren ist anhand der einschlägigen GKG-Vorschriften (insb. §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG) festzusetzen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 L 6/09
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 300,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. Ist für eine fristgebundene Rechtsverfolgung - wie hier im Beschwerdeverfahren - nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erforderlich, obliegt es dem um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Antragsteller, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt seiner Wahl ausfindig zu machen und diesen dem Gericht innerhalb der Rechtsmittelfrist (hier: innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, also bis zum 12. Februar 2009) zu benennen. Hierauf war die Antragstellerin bereits in dem Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2008 - 7 B 1496/08 - hingewiesen worden. Dass die Antragstellerin trotz zumutbarer Bemühungen bis zum 12. Februar 2009 keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden konnnte, so dass ihr auf Antrag ein Rechtsanwalt durch den Vorsitzenden des Gerichts beizuordnen sein könnte (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 5 ZPO) ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Beschwerde ist unzulässig. Es mangelt bereits - wie ausgeführt - an einer im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO ordnungsgemäßen Vertretung der Antragstellerin. Auf die Erforderlichkeit einer solchen Vertretung war die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses, aber auch schon in dem Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2008 - 7 B 1496/08 - hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).