Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt: Prüfungsrücktritt und Unverzüglichkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, eine Kommissaranwärterin, beantragt die Zulassung der Berufung mit dem Ziel der Wiederholung von Laufbahnprüfungen. Streitgegenstand ist, ob Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 5 VwGO vorliegen. Das OVG lehnt die Zulassung ab, weil kein Verfahrensmangel substantiiert dargetan und keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufgezeigt sind; die Klägerin hat ferner eine mögliche mündliche Verhandlung nicht beantragt. Die Anforderungen der Prüfungsordnung an die unverzügliche Anzeige und Glaubhaftmachung von Rücktrittsgründen werden als verhältnismäßig angesehen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzen voraus, dass der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellt.
Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist unbegründet, wenn der Betroffene nicht zuvor alle ihm offenstehenden prozessualen Möglichkeiten, insbesondere den Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, genutzt hat.
Prüfungsordnungen, die eine unverzügliche schriftliche Anzeige und Glaubhaftmachung von Rücktrittsgründen verlangen, sind mit dem Gebot der Chancengleichheit vereinbar; an die Unverzüglichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen.
Die Anforderungen an Unverzüglichkeit sind nicht zugunsten des einzelnen Prüflings pauschal abzumildern (etwa wegen Bedeutung des Einzelfalls oder Anzahl der Versuche), da dies zu verfassungsrechtlich nicht gebotenen Anwendungsunschärfen führen würde.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 634/22
Leitsatz
Erfolgloser Zulassungsantrag einer Kommissaranwärterin, die die Wiederholung von Laufbahnprüfungen begehrt.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 5 und 1 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
1. Mit dem Zulassungsantrag ist nicht dargelegt, dass ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt.
a. Die Klägerin beanstandet zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen. Das Verwaltungsgericht hat zwar in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheids auf den Beschluss des Senats im zugehörigen Eilverfahren (6 B 458/22) verwiesen und diesen auszugsweise wiedergegeben; es hat aber ausdrücklich ausgeführt, sich diese Erwägungen nach eigener, nochmaliger und nicht bloß summarischer Prüfung anzuschließen. Dagegen ist nichts zu erinnern.
b. Auch das Monitum der Klägerin, ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt, greift nicht durch. Sie macht dazu geltend, das Verwaltungsgericht habe ihrem Wunsch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entsprochen, sondern im Wege des Gerichtsbescheids entschieden. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann jedoch nur erfolgreich sein, wenn der Betroffene
- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
alle ihm gegebenen prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, sich Gehör zu verschaffen.
Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 7.4.2020 - 5 B 30.19 D -, juris Rn. 32 m. w. N.
Das Zulassungsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Klägerin dem genügt hat. Hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, hat der Beteiligte die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In diesem Fall gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3, 2. Halbs. VwGO). In der dann stattfindenden mündlichen Verhandlung kann der Beteiligte sich zu den aus seiner Sicht übergangenen Gesichtspunkten umfassend äußern. Diese Möglichkeit, sich das von ihr für erforderlich gehaltene rechtliche Gehör zu verschaffen, hat die Klägerin nicht ergriffen.
2. Die Klägerin stützt den Antrag ferner erfolglos auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.
a. Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, die ärztlichen Atteste "früher" zu übersenden, steht diese Behauptung in Widerspruch zu den diesbezüglichen näheren Feststellungen im Senatsbeschluss vom 28.2.2022 - 6 B 458/22 -, juris Rn. 23 ff., die das Verwaltungsgericht sich zu eigen gemacht hat, bleibt jedoch ohne jede Erläuterung. Sie verfehlt damit schon die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
b. Das Gleiche gilt für den gleichfalls nicht erläuterten Vortrag, die beklagte Behörde habe sich ausdrücklich auf den E-Mail-Verkehr eingelassen. Dabei bleibt überdies jede Auseinandersetzung mit der Feststellung - auch - des Verwaltungsgerichts aus, die Klägerin habe eine Rücktrittserklärung nebst Glaubhaftmachung der Gründe für den Rücktritt weder in Schriftform noch in elektronischer Form jedenfalls am jeweiligen Prüfungstag übermittelt. Insofern ist auch die Relevanz der Rüge nicht erkennbar.
c. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Entscheidung auch nicht unverhältnismäßig.
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Teil A StudO BA in der seinerzeit zugrunde zu legenden Fassung wird eine Studienleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Teil A StudO BA müssen die für einen Prüfungsrücktritt geltend gemachten Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Der das gesamte Prüfungsrecht beherrschende, verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es, an die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einen strengen Maßstab anzulegen. Eine Rücktrittserklärung bzw. die Anzeige und Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe ist nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können.
BVerwG, etwa Urteil vom 24.2.2003 - 6 C 22.02 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 403 = juris Rn. 22, und Beschluss vom 3.1.1994 - 6 B 5.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 327 = juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 8.1.2020 - 14 B 1680/19 -, juris Rn. 5 f. und vom 18.8.2017 - 6 B 918/17 -, juris Rn. 8, jeweils m. w. N.; Jeremias in Fischer/Jeremias/Dietrich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 282 ff.
Die Zulässigkeit dieser Mitwirkungsobliegenheit findet ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben in Verbindung mit dem hier besonders zu beachtenden Gebot der Chancengleichheit. Daher ist eine ausdrückliche Regelung in der Prüfungsordnung - wie sie hier vorliegt - zwar sinnvoll, wird aber nicht einmal für notwendig erachtet, um dieser Anforderung Geltung zu verschaffen.
Vgl. Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, a. a. O., Rn. 283 m. w. N.
Dem Petitum der Klägerin, an die Unverzüglichkeit der Übermittlung der ärztlichen Bescheinigungen seien niedrigere Anforderungen zu stellen, weil es sich jeweils um ihren dritten und damit letzten Prüfungsversuch gehandelt habe, bzw., die Versagung der Genehmigung des Rücktritts sei in ihrem Fall aufgrund der Bedeutung für ihren Lebensweg unverhältnismäßig, ist nicht beizutreten. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 28.7.2022 - 6 B 458/22 -, juris Rn. 25, ausgeführt hat, würde es die Heranziehung der Vorschrift mit im Hinblick auf den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit unvertretbaren Anwendungsunschärfen belasten, wollte man die Anforderungen an die Unverzüglichkeit vom jeweiligen Prüfungsversuch, der Bedeutung der Entscheidung für den Prüfling und/oder vom Umfang der Säumnis abhängig machen.
Vergeblich macht die Klägerin ferner geltend, sie habe aufgrund des Telefonats mit Herrn S. am 13.12.2021, in dem dieser nicht darauf hingewiesen habe, er benötige das Attest am selben Tage, davon ausgehen dürfen, dass es ausreichend sei, wenn sie die ärztliche Bescheinigung am Folgetrag übermittele, bzw. die Übersendung des Attests innerhalb von 24 Stunden sei noch unverzüglich. Abgesehen davon, dass das beklagte Land den Inhalt des Telefonats gänzlich abweichend darstellt, ist der Vortrag im Hinblick auf den Prüfungstermin am 14.12.2021 bereits unschlüssig, weil die Klägerin die Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung nicht am Folgetag des Telefonats - dem Prüfungstag - bzw. binnen 24 Stunden übersandt hat, sondern erst am 15.12.2021. Das Vorbringen bliebe auch dann erfolglos, wenn man es dahin verstehen wollte, die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass eine Übermittlung binnen 24 Stunden nach dem Arztbesuch ausreichend sei. Aufgrund welcher Zusammenhänge einem bloßen Schweigen des Herrn S. in dem Telefongespräch - das vom beklagten Land überdies bestritten wird - ein solcher Bedeutungsgehalt zuzumessen sein sollte, wird weder mit dem Zulassungsantrag dargelegt noch ist es sonst ersichtlich. Das Erfordernis der unverzüglichen schriftlichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe hätte im Übrigen, wie ebenfalls bereits im Beschluss vom 28.7.2022 - 6 B 458/22 -, juris Rn. 22, ausgeführt, der Klägerin jedenfalls bekannt sein müssen, da es in der Studienordnung normiert und sie zu Beginn des Studiums zudem ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 39 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Für die Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 28.7.2022 - 6 B 458/22 -, juris Rn. 35 verwiesen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).