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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1248/25·01.04.2026

Eilverfahren Prüfungsrücktritt: Unverzügliche Anzeige nur gegenüber dem Prüfungsamt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPrüfungsrecht (Hochschulrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

In einem Eilverfahren begehrte ein Studierender die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens und die Fortsetzung des Studiums nach einem krankheitsbedingten Rücktritt von einer Modulprüfung. Das OVG NRW änderte den erstinstanzlichen Beschluss und lehnte den Antrag ab, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Rücktrittsgründe wurden nicht unverzüglich und zudem nicht wirksam gegenüber dem Prüfungsamt angezeigt; eine Mitteilung an die Ausbildungsleitung ist prüfungsrechtlich unbeachtlich. Ein weniger strenger Maßstab kommt nur bei evidenter Prüfungsunfähigkeit in Betracht, die hier mangels eindeutiger Beweislage nicht vorlag.

Ausgang: Beschwerde der Hochschule erfolgreich; Antrag auf Fortsetzung von Prüfung und Studium im Eilverfahren abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Anerkennung eines Prüfungsrücktritts setzt voraus, dass die Rücktrittsgründe dem zuständigen Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden, sofern die Prüfungsordnung dies verlangt.

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„Unverzüglich“ im Prüfungsrecht bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“; die Anzeige ist verspätet, wenn sie nicht zum frühestmöglichen, dem Prüfling zumutbaren Zeitpunkt erfolgt.

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Die Obliegenheit zur unverzüglichen Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeit beruht auf der Mitwirkungspflicht im Prüfungsrechtsverhältnis (Treu und Glauben) und dient dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren.

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Bei Säumnis vor Prüfungsbeginn kann ein weniger strenger Maßstab zur Unverzüglichkeit nur greifen, wenn die Prüfungsunfähigkeit evident ist, d. h. wenn sämtliche denkbaren Beweise vorliegen und eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit unter keinem Gesichtspunkt mehr möglich ist.

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Die Absenkung hochschulinterner Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit ändert nichts daran, dass die Unverzüglichkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen streng zu prüfen ist und nicht zur Disposition der Hochschule steht.

Relevante Normen
§ GG Art. 12 Abs. 1§ StudO-BA Teil A § 19 Abs. 2§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ Art. 12 GG§ 19 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA Teil A a. F.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ­4 L 1875/25

Leitsatz

Erfolgreiche Beschwerde der Hochschule in einem Eilverfahren, das auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens und des Studiums gerichtet ist. Zu den Anforderungen an die Unverzüglichkeit eines Prüfungsrücktritts.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

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Aus den vom Antragsgegner gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dargelegten Gründen hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, das Prüfungsverfahren fortzusetzen und ihn das Studium fortsetzen zu lassen,

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zu Unrecht stattgegeben.

5

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Fortsetzung des Studiums und mithin einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Genehmigung seines Rücktritts von der Prüfung im Modul HS 1 gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA Teil A a. F. Der Antragsgegner rügt zu Recht, das Verwaltungsgericht habe fälsch­licherweise angenommen, der Rücktritt sei noch unverzüglich glaubhaft gemacht worden. Das Verwaltungsgericht lehne bei einer vollständigen Prüfungssäumnis eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit nach Art. 12 GG gänzlich ab; eine solche Beeinträchtigung könne jedoch nur dann ausgeschlossen werden, wenn sämtliche denkbaren Beweise für die Prüfungsunfähigkeit vorlägen.

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Nach der im Zeitpunkt der in Rede stehenden Prüfung am 16.6.2025,

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zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.1.2024 - 6 B 1197/23 -, juris Rn. 7 ff. m. w. N.,

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geltenden Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA Teil A a. F. wird eine Studienleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Als Rücktritt gilt insbesondere das Nichterscheinen oder die verfristete Abgabe einer schriftlichen Studienleistung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 StudO-BA Teil A a. F.). Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 StudO-BA Teil A a. F. müssen für den Rücktritt geltend gemachte Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Nach Halbs. 2 der Vorschrift regelt das Nähere der Prüfungsausschuss; im Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Rücktritts von der Prüfung am 16.6.2025 galten die "Regelungen zum Nichtantritt zu und Rücktritt von Prüfungen" vom 20.6.2023. Diese bestimmen unter Punkt 2.1, dass Studierende, die zu einer schriftlichen Aufsichtsarbeit, einer mündlichen Prüfung oder sonstigen Studienleistungen wie bspw. den Prüfungen zur körperlichen Leistungsfähigkeit im Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.) nicht antreten, dies gegenüber dem Prüfungsamt unverzüglich, jedoch spätestens eine Woche nach der jeweiligen Prüfung, elektronisch unter U. anzeigen und ihre Prüfungsunfähigkeit in Form einer ärztlichen Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ärztliches Attest etc.) glaubhaft machen müssen. Nach Punkt der 3. der Regelungen kann eine wirksame Anzeige und Glaubhaft­machung der Prüfungsunfähigkeit nur gegenüber dem Prüfungsamt erfolgen. Es wird ferner ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Angehörige der Einstellungsbehörden oder des LAFP NRW nicht dem Prüfungsamt angehören.

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Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Anerkennung seines Rücktritts. Er hat die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe dem Prüfungsamt nicht i. S. v. § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 StudO-BA Teil A a. F. unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht.

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Eine unverzügliche Anzeige und Glaubhaftmachung der Prüfungsgründe liegt zunächst nicht darin, dass der Antragsteller die Ausbildungsleitung der ihm zugewiesenen Polizeibehörde mit E-Mail vom 16.6.2025 über seine Krankmeldung informiert und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie ein Formular über die Prüfungsunfähigkeit für denselben Tag übersandt hat. Die Gründe für den Rücktritt von der Prüfung sind zulässigerweise allein gegenüber dem Prüfungsamt zu erklären. Dies ergibt sich bereits ausdrücklich aus der Regelung des § 19 Abs. 2 Stud-BA Teil A a. F. und zudem aus den diese Vorschrift konkretisierenden "Regelungen zum Nichtantritt zu und Rücktritt von Prüfungen" des Antragsgegners vom 20.6.2023 unter Punkt 3.

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Vgl. zur prüfungsrechtlichen Unbeachtlichkeit einer der Ausbildungsleitung übersandten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: VG Köln, Beschluss vom 19.10.2023 - 6 L 1505/23 -, juris, Rn. 29 ff., bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 22.1.2024 - 6 B 1197/23 -, juris.

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Die beim Prüfungsamt sodann am 1.8.2025 um 9:36 Uhr eingegangene E-Mail des Antragstellers genügt den Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Glaubhaft­machung seiner Rücktrittsgründe nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 StudO-BA Teil A nicht.

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"Unverzüglich" i. S. v. § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 StudO-BA Teil A a. F. bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Die geforderte Handlung - die Anzeige und Glaubhaftmachung des triftigen Grundes - ist nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Unter welchen Voraussetzungen ein schuldhaftes Zögern anzunehmen ist und was in einer konkreten Situation zumutbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.9.2025 - 6 A 1700/22 -, juris Rn. 67 ff., und Beschluss vom 25.3.2024 - 6 B 1368/23 -, juris Rn. 16 f. m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 25.6.2024 - 6 B 7.24 -, juris Rn. 20; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 283 ff.

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Die Obliegenheit des Prüflings, die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend zu machen, ist Teil der auf dem Prüfungsrechtsverhältnis beruhenden Pflicht des Prüflings, im Prüfungsverfahren mitzuwirken, die ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben hat,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 7.10.1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282 = juris Rn. 13 m. w. N.;

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sie dient dem Schutz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.1998 - 6 C 12.98 -, BVerwGE 106, 369 = juris Rn. 19.

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Dieser das gesamte Prüfungsrecht beherrschende, verfassungsrechtlich gewähr­leistete Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es, an die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einen strengen Maßstab anzulegen.

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St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 3.1.1994 - 6 B 57.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 327 = juris Rn. 4 m. w. N. und vom 22.6.1993 - 6 B 9.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 316 = juris Rn. 3; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 20.3.2024 - 6 A 2433/22 -, juris Rn. 13, und vom 18.8.2017 - 6 B 918/17 -, juris Rn. 8.

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Ob eine Mitteilung im Rechtssinne unverzüglich ist, ist allerdings stets auch im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG zu beurteilen. Gerade weil die Mitwirkungspflicht des Prüflings dem Schutz der Chancengleichheit dient und allein dieser, das gesamte Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz die einschneidende Folge der verspäteten Mitteilung rechtfertigt, nämlich den ggf. endgültigen Verlust der Prüfungschance und damit der Möglichkeit, überhaupt in dem gewählten Beruf tätig zu sein, muss die Beurteilung, wie und wann ein Prüfling seine Mitwirkungsobliegenheit zumutbarerweise zu erfüllen hat, mit einbeziehen, wenn sich im Einzelfall der Zeitpunkt der Benachrichtigung des Prüfungsamts auf die Chancengleichheit der übrigen Prüflinge nicht auswirken kann.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.1998 - 6 C 12.98 -, BVerwGE 106, 369 = juris Rn. 18 f. m. w. N. aus der Rechtsprechung des BVerfG.

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Im Fall der vollständigen oder teilweisen Säumnis vor Prüfungsbeginn ist die Chancengleichheit dann nicht berührt, wenn ein wichtiger Grund zweifelsfrei vorliegt und somit keine Gefahr besteht, dass der säumige Prüfling, der dies geltend macht, sich gleichheitswidrig gegenüber Mitprüflingen eine zusätzliche Prüfungschance zu verschaffen sucht.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.6.2024 - 6 B 7.24 -, juris Rn. 14, sowie Urteil vom 13.5.1998 - 6 C 12.98 -, BVerwGE 106, 369 = juris Rn. 22.

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Ein solcher Fall der Evidenz der Verhinderung ist anzunehmen, wenn sämtliche denkbaren Beweise für die Prüfungsunfähigkeit vorliegen und daher eine nicht schon sofortige Mitteilung der Säumnisgründe die Chancengleichheit der Mitprüflinge ersichtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr beeinflussen kann.

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Vgl. zu einem solchen Fall: BVerwG, Urteil vom 13.5.1998 - 6 C 12.98 -, BVerwGE 106, 369 = juris Rn. 25.

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Sofern die Verhinderung nicht im vorgenannten Sinne evident ist, ist die Chancengleichheit der Mitprüflinge indes auch in Fällen der Säumnis - wie hier - berührt. Denn auch bei einer Säumnis besteht die Gefahr, dass sich der Prüfling auf eine tatsächlich nicht bestehende Prüfungsunfähigkeit beruft, um sich so einen ihn gegenüber seinen Mitprüflingen begünstigenden Vorteil zu verschaffen. Ein solcher Vorteil kann etwa in dem Gewinn zusätzlicher Vorbereitungszeit oder in einer "Entzerrung" des Prüfungsintervalls liegen.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.9.2025 - 6 A 1700/22 -, juris Rn. 83.

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Dies zugrunde gelegt, ist hier entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und auch des Antragstellers nicht von einer "Evidenz" der Prüfungsunfähigkeit auszugehen, weil nicht sämtliche Beweise für eine Prüfungsunfähigkeit des Antragstellers am Prüfungstag vorliegen.

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Eine Evidenz der Prüfungsunfähigkeit folgt nicht aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 16.6.2025 und dem von der Hausärztin DrM. ausgefüllten Formular für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit vom selben Tag. Diese enthalten zwar eine Diagnose (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: "akute Gastroduodenitis", Formular: "Gastroenteritis"), jedoch keine Beschreibung der Symptomatik, die eine Beurteilung der Intensität der Erkrankung und der daraus folgenden Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit des Antragstellers zulassen würde. Ihnen ist auch nicht zu entnehmen, auf welcher Grundlage die den Antragsteller behandelnde Ärztin die bescheinigte akute Gastroduodenitis bzw. Gastroenteritis diagnostiziert hat. Es liegt auch sonst keine im Nachhinein objektiv überprüfbare Diagnostik - wie Laborwerte - vor, anhand derer ein Nachweis am Prüfungstag vorhandener Krankheitserreger und damit einer bestehenden Prüfungsunfähigkeit möglich wäre; gleiches gilt hinsichtlich einer die Feststellungen der Privatärztin bestätigenden (unabhängigen) amtsärzt­lichen Bescheinigung. Dass das Prüfungsamt die Angaben des Antragstellers zu seiner Erkrankung und die von der Ärztin ausgestellten Bescheinigungen - trotz der darin angegebenen voneinander abweichenden Diagnosen - nicht angezweifelt hat, führt in Anbetracht des Vorstehenden nicht zu einer Evidenz der Verhinderung.

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Eine Evidenz der Prüfungsunfähigkeit folgt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch nicht aus dem Umstand, dass die Hochschule die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Prüfungsunfähigkeit in ihren "Regelungen zum Nichtantritt zu und Rücktritt von einer Prüfung" vom 20.6.2023 im Vergleich zu vorherigen Anforderungen abgesenkt hat und sie nur noch die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit fordert. Die Frage der Evidenz der Prüfungsunfähigkeit und damit die Frage der Anwendbarkeit eines weniger strengen Maßstabs hinsichtlich der Prüfung der Unverzüglichkeit eines Rücktritts beurteilt sich nicht nach den von der Hochschule aufgestellten "Regelungen zum Nichtantritt zu und Rücktritt von einer Prüfung". Das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung wurzelt - wie bereits ausgeführt - in dem verfassungsrechtlich gewährleisteten und für alle Studierenden geltenden Grundsatz der Chancengleichheit, über den die Hochschule nicht disponieren kann. Die Frage, ob die Prüfungsunfähigkeit evident ist, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen vielmehr unabhängig davon zu beantworten, ob das Prüfungsamt zur Glaubhaftmachung des Rücktrittsgrundes grundsätzlich (bzw. zunächst) auch die Vorlage einer für eine Evidenzprüfung nicht aussagekräftigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausreichen lässt. Eine Evidenz der Prüfungsunfähigkeit, bei deren Vorliegen auch eine erst nach längerer Zeit vorgenommene Rücktrittserklärung und Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe noch als dem Grundsatz der Chancengleichheit wahrende unverzügliche Erklärung angesehen werden kann, ergibt sich aus verfassungsrechtlichen Gründen vielmehr erst durch eine eindeutige Beweislage. Denn erst dann kann objektiv ausgeschlossen werden, dass sich der Studierende durch den Prüfungsrücktritt gleichheitswidrig einen ihm nicht zustehenden Vorteil verschafft. Eine solche eindeutige Beweislage ist hier - wie dargelegt - nicht gegeben.

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War danach die geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit des Antragstellers jedenfalls nicht evident, ist auch nicht davon auszugehen, dass in seinem Fall eine nicht unverzügliche Mitteilung der Säumnisgründe die Chancengleichheit der Mitprüflinge ersichtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr beeinflussen konnte. Es bestand jedenfalls die (abstrakte) Gefahr, dass der Antragsteller durch die Genehmigung des Rücktritts unberechtigterweise eine Verlängerung der Vorbereitungszeit auf die Prüfung im Modul HS 1 erhielt und zudem die in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu schreibenden Klausuren entzerrt wurden. Der Vorteil der "Entzerrung" wird entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht dadurch relativiert, dass im Falle des Nachschreibens von Klausuren durch den parallelen zeitlichen Fortgang des dualen Studiums andere Nachteile bei der (späteren) Klausurvorbereitung entstehen. Eventuelle - im Übrigen vom jeweiligen subjektiven Empfinden des Prüflings abhängige - zeitlich später eintretende Nachteile führen nicht zur recht­lichen Irrelevanz von aus dem Prüfungsrücktritt unmittelbar resultierenden Vorteilen, die geeignet sind, die Chancengleichheit der Mitprüflinge zu beeinträchtigen.

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Aus dem Umstand, dass die Hochschule die Anforderungen an die Glaubhaft­machung der Prüfungsunfähigkeit mit ihren "Regelungen zum Nichtantritt zu und Rücktritt von Prüfungen" vom 20.6.2023 abgesenkt hat, folgt weiter nicht, dass unabhängig vom Vorliegen einer Evidenz der Prüfungsunfähigkeit geringere Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Glaubhaftmachung zu stellen sind, wenn der Prüfling die Anforderungen der Hochschule an die Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfüllt hat. Zwar mag die Hochschule sich hierdurch gewisser Kontrollmöglichkeiten begeben haben, was in Anbetracht des Umstands bedenklich erscheint, dass eine behördliche Überprüfung geltend gemachter Rücktrittsgründe der Verhinderung missbräuchlicher Prüfungsrücktritte und damit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit dient. Gleichwohl bzw. gerade deshalb muss ihr jedoch nach den vorstehenden Ausführungen schon aus verfassungsrechtlichen Gründen die Möglichkeit verbleiben, in Zweifelsfällen dennoch das Vorliegen der Prüfungsunfähigkeit zu überprüfen. Ein entsprechender Wille der Hochschule hierzu ergibt sich schon daraus, dass sie für die Fälle wiederholter krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit in Punkt 2.1 Abs. 3 der "Regelungen zum Nichtantritt zu und Rücktritt von einer Prüfung" ausdrücklich geregelt hat, dass die Vorlage eines amts- oder polizeiärztlichen Attestes gefordert werden kann. Auch im Übrigen verbieten die abgesenkten Anforderungen an den Nachweis einer Prüfungsunfähigkeit in den von der Hochschule aufgestellten "Regelungen zum Nichtantritt zu und zum Rücktritt von einer Prüfung" vom 20.6.2023 es dieser nicht, in Zweifelsfällen trotz Vorlage der bei krankheitsbedingtem Prüfungsrücktritt grundsätzlich allein geforderten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weitere Beweise zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit zu fordern bzw. zu erheben. Dies setzt jedoch denklogisch voraus, dass die Gründe für den Rücktritt zuvor überhaupt unverzüglich glaubhaft gemacht wurden.

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Die E-Mail des Antragstellers vom 1.8.2025 wird dem danach für die Beurteilung der Unverzüglichkeit der Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe anzulegenden strengen Maßstab nicht gerecht. Mit dieser hat der Antragsteller das Prüfungsamt nicht zu dem für ihn frühest möglichen Zeitpunkt über die Gründe seines Rücktritts von der Prüfung in Kenntnis gesetzt, sondern erst mehrere Wochen nach der fraglichen Prüfung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er am Prüfungstag dem 16.6.2025 seine Krankmeldung sowie die ihm ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und das Formular zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit per E-Mail an eine veraltete E-Mail-Adresse des Prüfungsamtes versandt hat, und er mithin nicht vollkommen untätig war. Aufgrund der Verwendung der veralteten E-Mail-Adresse ist seine E-Mail dem Prüfungsamt nicht zugegangen. Zwar mag es sein, dass er die verwendete veraltete E-Mail-Adresse bei einer Recherche im Internet gefunden hat. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die verspätete Übersendung mit E-Mail vom 1.8.2025 noch als unverzüglich angesehen werden könnte. Die vom Antragsgegner aufgestellten "Regelungen zum Nichtantritt zu und Rücktritt von einer Prüfung" vom 20.6.2023 sind auf dessen Internetseiten veröffentlicht und unschwer unter dem Reiter "Studium" und dort "Prüfungen im Bachelor", "Regelungen und Formulare" zu finden.

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Vgl. https://www.hspv.nrw.de/studium/pruefungen-im-bachelor/regelungen-und-formulare.

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Aus diesen Regelungen ergibt sich unter Punkt 2.1. eindeutig, an welche E-Mail-Adresse die Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe zu senden sind. Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, sich über die zum Zeitpunkt der Prüfung gültigen Regelungen sachgerecht zu informieren.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.9.2025 - 6 A 1700/22 -, juris Rn. 96,

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Ihm ist hierbei besonders vorzuwerfen, dass er trotz Kenntnis der Unzustellbarkeit der versandten E-Mail an das Prüfungsamt keine weiteren Nachforschungen und Bemühungen unternahm, sondern sich nach eigenen Angaben auf eine interne Kommunikation zwischen der Ausbildungsleitung und dem Prüfungsamt verließ.

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Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist auch nicht deshalb ein großzügigerer Maßstab an die Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung und Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe anzulegen, weil das Prüfungsamt nach Eingang der E-Mail vom 1.8.2025 erst am 11.9.2025 über den Rücktritt des Antragstellers entschieden hat. Es trifft zwar zu, dass das Unverzüglichkeitserfordernis nicht Selbstzweck ist, wie das Verwaltungsgericht betont; es dient vielmehr der Gewährleistung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit. Gerade deshalb ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wie bereits dargelegt - grundsätzlich ein strenger Maßstab an die Prüfung der Unverzüglichkeit anzulegen und kommt eine großzügigere Handhabung nur in den Fällen evidenter Prüfungsunfähigkeit in Betracht, in denen sämtliche denkbaren Beweise für die Prüfungsunfähigkeit bereits vorliegen und in denen aus diesem Grund die nicht schon sofortige Mitteilung der Säumnisgründe die Chancengleichheit der Mitprüflinge unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr beeinflussen kann. Eine sich an die verzögerte Mitteilung der Säumnisgründe anschließende ebenfalls zögerliche Bearbeitung des Antrags auf Genehmigung des Prüfungsrücktritts kann zwar zu einer weiteren Verschlechterung der Beweislage hinsichtlich der Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstag führen, lässt aber die Kausalität der verspäteten Mitteilung der Rücktrittsgründe für den möglichen Verlust von Beweismitteln oder die Verschlechterung der Beweislage nicht entfallen. Angesichts dessen verliert das Unverzüglichkeitserfordernis auch in Fällen einer - ohnehin erst im Nachhinein festzustellenden - zögerlichen behördlichen Bearbeitung des Verfahrens nicht seinen Sinn. Schon deshalb rechtfertigt eine solche zögerliche Bearbeitung nicht die Anlegung eines weniger strengen Maßstabs bei der Prüfung der Unverzüglichkeit.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren, in dem sich der Antragsgegner gegen das (allein) auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens gerichtete Begehren des Antragstellers wendet, wird in Höhe des halbierten Auffangstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).