Prüfungsrücktritt: Unverzügliche Anzeige an Prüfungsamt und fehlende Evidenz der Prüfungsunfähigkeit
KI-Zusammenfassung
In einem Eilverfahren begehrte ein Studierender die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens und des Studiums nach krankheitsbedingter Säumnis. Das OVG NRW änderte den erstinstanzlichen Beschluss und lehnte den Antrag ab, weil ein Anspruch auf Genehmigung des Prüfungsrücktritts nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Anzeige und Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe erfolgte nicht unverzüglich gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt; eine Mitteilung an die Ausbildungsleitung genügte nicht. Eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne aussagekräftige Diagnostik begründet zudem keine Evidenz der Prüfungsunfähigkeit, die einen weniger strengen Unverzüglichkeitsmaßstab rechtfertigen könnte.
Ausgang: Beschwerde der Hochschule erfolgreich; Eilantrag auf Fortsetzung von Prüfung und Studium wegen nicht unverzüglichen Prüfungsrücktritts abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein prüfungsrechtlich wirksamer Rücktritt wegen Prüfungsunfähigkeit setzt voraus, dass die Rücktrittsgründe unverzüglich und in der vorgeschriebenen Form gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt angezeigt und glaubhaft gemacht werden; Mitteilungen an andere Stellen sind unbeachtlich, wenn die Prüfungsordnung dies so festlegt.
„Unverzüglich“ im Prüfungsrecht bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ und verlangt die Anzeige zum frühestmöglichen, zumutbaren Zeitpunkt; die Beurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, unterliegt aber wegen des Grundsatzes der Chancengleichheit einem strengen Maßstab.
Ein weniger strenger Maßstab bei der Unverzüglichkeit kommt nur in Betracht, wenn die Prüfungsunfähigkeit evident ist, d. h. eine eindeutige Beweislage vorliegt, die jede Gefahr gleichheitswidriger Vorteilserlangung ausschließt.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die weder Diagnose noch aussagekräftige Befunde zur Prüfungsfähigkeit enthält, begründet für sich genommen regelmäßig keine Evidenz der Prüfungsunfähigkeit.
Die Absenkung hochschulinterner Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit berührt nicht das verfassungsrechtlich fundierte Unverzüglichkeitserfordernis; über den Grundsatz der Chancengleichheit kann die Hochschule nicht disponieren.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 596/25
Leitsatz
Erfolgreiche Beschwerde der Hochschule in einem Eilverfahren, das auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens und des Studiums gerichtet ist.
Zu den Anforderungen an die Unverzüglichkeit eines Prüfungsrücktritts.
Die Frage, ob die Prüfungsunfähigkeit evident ist, ist unabhängig davon zu beantworten, ob das Prüfungsamt zur Glaubhaftmachung des Rücktrittsgrundes grundsätzlich (bzw. zunächst) auch die Vorlage einer für eine Evidenzprüfung nicht aussagekräftigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausreichen lässt. Das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung wurzelt in dem verfassungsrechtlich gewährleisteten und für alle Studierenden geltenden Grundsatz der Chancengleichheit, über den die Hochschule nicht disponieren kann.
Aus dem Umstand, dass die Hochschule die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit abgesenkt hat, folgt nicht, dass unabhängig vom Vorliegen einer Evidenz der Prüfungsunfähigkeit geringere Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Glaubhaftmachung zu stellen sind.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Aus den vom Antragsgegner gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dargelegten Gründen hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, das Prüfungsverfahren fortzusetzen und ihn das Studium fortsetzen zu lassen,
zu Unrecht stattgegeben.
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Fortsetzung des Studiums und mithin eines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Genehmigung seines Rücktritts von der Prüfung im Modul GS 6 gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA Teil A a. F. Der Antragsgegner rügt zu Recht, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, es sei ausnahmsweise noch von einer unverzüglichen Mitteilung des Antragstellers über den Prüfungsrücktritt gemäß § 19 Abs. 2 StudO-BA Teil A gegenüber dem Antragsgegner auszugehen.
Nach der im Zeitpunkt der in Rede stehenden Prüfung am 23.10.2024,
zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.1.2024 - 6 B 1197/23 -, juris Rn. 7 ff. m. w. N.,
geltenden Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA Teil A a. F. wird eine Studienleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Als Rücktritt gilt insbesondere das Nichterscheinen oder die verfristete Abgabe einer schriftlichen Studienleistung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 StudO-BA Teil A a. F.). Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 StudO-BA Teil A a. F. müssen für den Rücktritt geltend gemachte Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Nach Halbs. 2 der Vorschrift regelt das Nähere der Prüfungsausschuss; im Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Rücktritts von der Prüfung am 23.10.2024 galten die "Regelungen zum Nichtantritt zu und Rücktritt von Prüfungen" vom 20.6.2023. Diese bestimmen unter Punkt 2.1, dass Studierende, die zu einer schriftlichen Aufsichtsarbeit, einer mündlichen Prüfung oder sonstigen Studienleistungen wie bspw. den Prüfungen zur körperlichen Leistungsfähigkeit im Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.) nicht antreten, dies gegenüber dem Prüfungsamt unverzüglich, jedoch spätestens eine Woche nach der jeweiligen Prüfung, elektronisch unter U. anzeigen und ihre Prüfungsunfähigkeit in Form einer ärztlichen Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ärztliches Attest etc.) glaubhaft machen müssen. Nach Punkt der 3. der Regelungen kann eine wirksame Anzeige und Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit nur gegenüber dem Prüfungsamt erfolgen. Es wird ferner ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Angehörige der Einstellungsbehörden oder des LAFP NRW nicht dem Prüfungsamt angehören.
Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Anerkennung seines Rücktritts. Er hat die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe dem Prüfungsamt nicht i. S. v. § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 StudO-BA Teil A a. F. unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht.
Eine unverzügliche Anzeige und Glaubhaftmachung der Prüfungsgründe liegt zunächst nicht darin, dass der Antragsteller die Ausbildungsleitung der ihm zugewiesenen Polizeibehörde mit E-Mail vom 23.10.2024 über seine Krankmeldung informiert und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für denselben Tag übersandt hat. Die Gründe für den Rücktritt von der Prüfung sind zulässigerweise allein gegenüber dem Prüfungsamt zu erklären. Dies ergibt sich bereits ausdrücklich aus der Regelung des § 19 Abs. 2 Stud-BA Teil A a. F. und zudem aus den diese Vorschrift konkretisierenden "Regelungen zum Nichtantritt zu und Rücktritt von Prüfungen" des Antragsgegners vom 20.6.2023 unter Punkt 3.
Vgl. zur prüfungsrechtlichen Unbeachtlichkeit einer der Ausbildungsleitung übersandten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: VG Köln, Beschluss vom 19.10.2023 - 6 L 1505/23 -, juris, Rn. 29 ff., bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 22.1.2024 - 6 B 1197/23 -, juris.
Die beim Prüfungsamt sodann am 14.2.2025 um 8:54 Uhr eingegangene E-Mail des Antragstellers genügt den Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Glaubhaftmachung seiner Rücktrittsgründe nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 StudO-BA Teil A nicht.
"Unverzüglich" i. S. v. § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 StudO-BA Teil A a. F. bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Die geforderte Handlung - die Anzeige und Glaubhaftmachung des triftigen Grundes - ist nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Unter welchen Voraussetzungen ein schuldhaftes Zögern anzunehmen ist und was in einer konkreten Situation zumutbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.9.2025 - 6 A 1700/22 -, juris Rn. 67 ff., und Beschluss vom 25.3.2024 - 6 B 1368/23 -, juris Rn. 16 f. m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 25.6.2024 - 6 B 7.24 -, juris Rn. 20; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 283 ff.
Die Obliegenheit des Prüflings, die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend zu machen, ist Teil der auf dem Prüfungsrechtsverhältnis beruhenden Pflicht des Prüflings, im Prüfungsverfahren mitzuwirken, die ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben hat,
vgl. BVerwG, Urteil vom 7.10.1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282 = juris Rn. 13 m. w. N.;
sie dient dem Schutz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.1998 - 6 C 12.98 -, BVerwGE 106, 369 = juris Rn. 19.
Dieser das gesamte Prüfungsrecht beherrschende, verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es, an die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einen strengen Maßstab anzulegen.
St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 3.1.1994 - 6 B 57.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 327 = juris Rn. 4 m. w. N. und vom 22.6.1993 - 6 B 9.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 316 = juris Rn. 3; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 20.3.2024 - 6 A 2433/22 -, juris Rn. 13, und vom 18.8.2017 - 6 B 918/17 -, juris Rn. 8.
Ob eine Mitteilung im Rechtssinne unverzüglich ist, ist allerdings stets auch im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG zu beurteilen. Gerade weil die Mitwirkungspflicht des Prüflings dem Schutz der Chancengleichheit dient und allein dieser, das gesamte Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz die einschneidende Folge der verspäteten Mitteilung rechtfertigt, nämlich den ggf. endgültigen Verlust der Prüfungschance und damit der Möglichkeit, überhaupt in dem gewählten Beruf tätig zu sein, muss die Beurteilung, wie und wann ein Prüfling seine Mitwirkungsobliegenheit zumutbarerweise zu erfüllen hat, mit einbeziehen, wenn sich im Einzelfall der Zeitpunkt der Benachrichtigung des Prüfungsamts auf die Chancengleichheit der übrigen Prüflinge nicht auswirken kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.1998 - 6 C 12.98 -, BVerwGE 106, 369 = juris Rn. 18 f. m. w. N. aus der Rechtsprechung des BVerfG.
Im Fall der vollständigen oder teilweisen Säumnis vor Prüfungsbeginn ist die Chancengleichheit dann nicht berührt, wenn ein wichtiger Grund zweifelsfrei vorliegt und somit keine Gefahr besteht, dass der säumige Prüfling, der dies geltend macht, sich gleichheitswidrig gegenüber Mitprüflingen eine zusätzliche Prüfungschance zu verschaffen sucht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.6.2024 - 6 B 7.24 -, juris Rn. 14, sowie Urteil vom 13.5.1998 - 6 C 12.98 -, BVerwGE 106, 369 = juris Rn. 22.
Ein solcher Fall der Evidenz der Verhinderung ist anzunehmen, wenn sämtliche denkbaren Beweise für die Prüfungsunfähigkeit vorliegen und daher eine nicht schon sofortige Mitteilung der Säumnisgründe die Chancengleichheit der Mitprüflinge ersichtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr beeinflussen kann.
Vgl. zu einem solchen Fall: BVerwG, Urteil vom 13.5.1998 - 6 C 12.98 -, BVerwGE 106, 369 = juris Rn. 25.
Sofern die Verhinderung nicht im vorgenannten Sinne evident ist, ist die Chancengleichheit der Mitprüflinge indes auch in Fällen der Säumnis - wie hier - berührt. Denn auch bei einer Säumnis besteht - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - die Gefahr, dass sich der Prüfling auf eine tatsächlich nicht bestehende Prüfungsunfähigkeit beruft, um sich so einen ihn gegenüber seinen Mitprüflingen begünstigenden Vorteil zu verschaffen. Ein solcher Vorteil kann etwa in dem Gewinn zusätzlicher Vorbereitungszeit oder in einer "Entzerrung" des Prüfungsintervalls liegen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.9.2025 - 6 A 1700/22 -, juris Rn. 83.
Dies zugrunde gelegt, ist hier entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und auch des Antragstellers schon nicht von einer "Evidenz" der Prüfungsunfähigkeit auszugehen, weil nicht sämtliche Beweise für eine Prüfungsunfähigkeit des Antragstellers am Prüfungstag vorliegen. Eine Evidenz der Prüfungsunfähigkeit folgt nicht aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 23.10.2024. Diese enthält weder eine Diagnose noch eine Beschreibung der Symptomatik, die eine Beurteilung der Intensität der Erkrankung und der daraus folgenden Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit des Antragstellers zulassen würden. Es liegt auch sonst keine im Nachhinein objektiv überprüfbare Diagnostik vor, anhand derer ein Nachweis am Prüfungstag bestehender Prüfungsunfähigkeit möglich wäre; gleiches gilt hinsichtlich einer die Feststellungen der Privatärztin bestätigenden (unabhängigen) amtsärztlichen Bescheinigung. Dass das Prüfungsamt die Angaben des Antragstellers zu seiner Erkrankung und die von der Ärztin ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht angezweifelt hat und auch sonst keine Anhaltspunkte für wahrheitswidrige Angaben des Antragstellers vorliegen, führt in Anbetracht des Vorstehenden nicht zu einer Evidenz der Verhinderung.
Eine Evidenz der Prüfungsunfähigkeit folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Hochschule die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Prüfungsunfähigkeit in ihren "Regelungen zum Nichtantritt zu und Rücktritt von einer Prüfung" vom 20.6.2023 im Vergleich zu vorherigen Anforderungen abgesenkt hat und sie nur noch die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit fordert. Die Frage der Evidenz der Prüfungsunfähigkeit und damit die Frage der Anwendbarkeit eines weniger strengen Maßstabs hinsichtlich der Prüfung der Unverzüglichkeit eines Rücktritts beurteilt sich nicht nach den von der Hochschule aufgestellten "Regelungen zum Nichtantritt zu und Rücktritt von einer Prüfung". Das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung wurzelt - wie bereits ausgeführt - in dem verfassungsrechtlich gewährleisteten und für alle Studierenden geltenden Grundsatz der Chancengleichheit, über den die Hochschule nicht disponieren kann. Die Frage, ob die Prüfungsunfähigkeit evident ist, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen vielmehr unabhängig davon zu beantworten, ob das Prüfungsamt zur Glaubhaftmachung des Rücktrittsgrundes grundsätzlich (bzw. zunächst) auch die Vorlage einer für eine Evidenzprüfung nicht aussagekräftigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausreichen lässt. Eine Evidenz der Prüfungsunfähigkeit, bei deren Vorliegen auch eine erst nach längerer Zeit vorgenommene Rücktrittserklärung und Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe noch als dem Grundsatz der Chancengleichheit wahrende unverzügliche Erklärung angesehen werden kann, ergibt sich aus verfassungsrechtlichen Gründen vielmehr erst durch eine eindeutige Beweislage. Denn erst dann kann objektiv ausgeschlossen werden, dass sich der Studierende durch den Prüfungsrücktritt gleichheitswidrig einen ihm nicht zustehenden Vorteil verschafft. Eine solche eindeutige Beweislage ist hier, wie dargelegt, nicht gegeben.
War danach die geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit des Antragstellers jedenfalls nicht evident, ist auch nicht davon auszugehen, dass in seinem Fall eine nicht unverzügliche Mitteilung der Säumnisgründe die Chancengleichheit der Mitprüflinge ersichtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr beeinflussen konnte. Es bestand jedenfalls die (abstrakte) Gefahr, dass der Antragsteller durch die Genehmigung des Rücktritts unberechtigterweise eine Verlängerung der Vorbereitungszeit auf die Prüfung im Modul GS 6 erhielt und zudem die in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu schreibenden Klausuren entzerrt wurden. Der Vorteil der "Entzerrung" wird auch nicht dadurch relativiert, dass im Falle des Nachschreibens von Klausuren durch den parallelen zeitlichen Fortgang des dualen Studiums andere Nachteile bei der (späteren) Klausurvorbereitung entstehen.
So jedoch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22.10.2025 - 4 L 1875/25 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks, n. v.
Eventuelle - im Übrigen vom jeweiligen subjektiven Empfinden des Prüflings abhängige - zeitlich später eintretende Nachteile führen nicht zur rechtlichen Irrelevanz von aus dem Prüfungsrücktritt unmittelbar resultierenden Vorteilen, die geeignet sind, die Chancengleichheit der Mitprüflinge zu beeinträchtigen.
Aus dem Umstand, dass die Hochschule die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit mit ihren "Regelungen zum Nichtantritt zu und Rücktritt von Prüfungen" vom 20.6.2023 abgesenkt hat, folgt weiter nicht, dass unabhängig vom Vorliegen einer Evidenz der Prüfungsunfähigkeit geringere Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Glaubhaftmachung zu stellen sind, wenn der Prüfling die Anforderungen der Hochschule an die Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfüllt hat. Zwar mag die Hochschule sich hierdurch gewisser Kontrollmöglichkeiten begeben haben, was in Anbetracht des Umstands bedenklich erscheint, dass eine behördliche Überprüfung geltend gemachter Rücktrittsgründe der Verhinderung missbräuchlicher Prüfungsrücktritte und damit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit dient. Gleichwohl bzw. gerade deshalb muss ihm jedoch nach den vorstehenden Ausführungen schon aus diesen verfassungsrechtlichen Gründen die Möglichkeit verbleiben, in Zweifelsfällen dennoch das Vorliegen der Prüfungsunfähigkeit zu überprüfen. Ein entsprechender Wille der Hochschule hierzu ergibt sich schon daraus, dass sie für die Fälle wiederholter krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit in Punkt 2.1 Abs. 3 der "Regelungen zum Nichtantritt zu und Rücktritt von einer Prüfung" ausdrücklich geregelt hat, dass die Vorlage eines amts- oder polizeiärztlichen Attestes gefordert werden kann. Auch im Übrigen verbieten die abgesenkten Anforderungen an den Nachweis einer Prüfungsunfähigkeit in den von der Hochschule aufgestellten "Regelungen zum Nichtantritt zu und zum Rücktritt von einer Prüfung" vom 20.6.2023 es dieser nicht, in Zweifelsfällen trotz Vorlage der bei krankheitsbedingtem Prüfungsrücktritt grundsätzlich allein geforderten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weitere Beweise zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit zu fordern bzw. zu erheben. Dies setzt jedoch denklogisch voraus, dass die Gründe für den Rücktritt zuvor überhaupt unverzüglich glaubhaft gemacht wurden.
Die E-Mail des Antragstellers vom 14.2.2025 wird dem danach für die Beurteilung der Unverzüglichkeit der Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe anzulegenden strengen Maßstab nicht gerecht. Mit dieser hat der Antragsteller das Prüfungsamt nicht zu dem für ihn frühest möglichen Zeitpunkt über die Gründe seines Rücktritts von der Prüfung in Kenntnis gesetzt. Sie ging vielmehr erst mehr als drei Monate nach der fraglichen Prüfung bei dem für die Genehmigung des Rücktritts zuständigen Prüfungsamt ein, ohne dass tragfähige Hinderungsgründe hinsichtlich einer vorherigen Erklärung gegenüber dem Prüfungsamt vorgetragen oder sonst ersichtlich wären, zumal der Antragsteller die Ausbildungsleitung bereits mit E-Mail vom 23.10.2024 informiert hat. Anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass - wie das Verwaltungsgericht anführt - nicht ersichtlich sei, dass das Prüfungsamt die Säumnis zeitnah hätte überprüfen wollen. Mit Blick darauf, dass dem Prüfungsamt durch den Antragsteller mangels Mitteilung und Glaubhaftmachung des Rücktrittsgrundes schon nicht die Möglichkeit gegeben wurde, diesen zu überprüfen, kommt es darauf - insbesondere angesichts der fehlenden Evidenz - nicht an.
Die verspätete Mitteilung der Rücktrittsgründe durch den Antragsteller kann - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - auch nicht deshalb als unverzüglich und damit ohne schuldhaftes Zögern abgegeben betrachtet werden, weil dieser lediglich versehentlich eine Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an das Prüfungsamt versäumt haben mag. Gerade in dem "versehentlichen" Ausbleiben einer Mitteilung der Gründe für die Säumnis auch an das Prüfungsamt ist vorliegend ein Verschulden des Antragstellers zu erblicken. Der Antragsgegner wendet insoweit mit seiner Beschwerdebegründung zu Recht ein, der Umstand, dass der Antragsteller bereits vor der hier in Rede stehenden Prüfung vom 23.10.2024 von einer am 6.5.2024 angesetzten Prüfung aus gesundheitlichen Gründen zurückgetreten war und hierbei die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Mitteilung seiner Rücktrittsgründe nach §19 Abs. 2 StudO-BA Teil A a. F. sowie der "Regelungen zum Nichtantritt zu und Rücktritt von Prüfungen" vom 20.6.2023 eingehalten hat, zeige gerade, dass er Kenntnis von den an einen zulässigen Prüfungsrücktritt zu stellenden Anforderungen hatte. Dies wird auch deutlich an den im Nachgang zur Prüfung vom 23.10.2024 - aber noch vor der Anhörung mit Schreiben vom 12.2.2025 zur beabsichtigten Ablehnung der Genehmigung des Rücktritts - erfolgten weiteren Rücktritten des Antragstellers von den für den 6.12.2024 und 18.12.2024 angesetzten Prüfungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren, in dem sich der Antragsgegner gegen das (allein) auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens gerichtete Begehren des Antragstellers wendet, wird in Höhe des halbierten Auffangstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).