Zulassungsantrag zur Berufung wegen Begründungsmangels abgewiesen (§124a VwGO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Entscheidend war, ob die in § 124a VwGO geforderte Darlegung der Zulassungsgründe vorliegt. Das OVG lehnte den Antrag ab, da die Gründe nicht zweifelsfrei benannt und nicht konkret begründet wurden. Der Kläger trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 S. 4 und Abs. 5 S. 2 VwGO setzt voraus, dass innerhalb der Zweimonatsfrist die Zulassungsgründe zweifelsfrei benannt und konkret ausgeführt werden.
Ein Zulassungsgrund ist nur dann dargelegt, wenn der Antragsteller konkret darlegt, warum dieser Grund im konkreten Fall vorliegt; bloße Angriffe gegen festgestellte Tatsachen oder rechtliche Würdigungen ohne Zuordnung genügen nicht.
Sprechen die vorgetragenen Angriffe für mehrere Zulassungsgründe, muss der Antrag eine unzweifelhafte Zuordnung ermöglichen; fehlt diese, ist der Zulassungsantrag unzulässig bzw. erfolglos.
Die Kostenentscheidung bei Ablehnung eines Zulassungsantrags richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; Ablehnungsbeschlüsse sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO) und das erstinstanzliche Urteil damit rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 S. 4 VwGO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 932/04
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung konnte im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter ergehen, §§ 87 a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Zulassungsantrag genügt den Anforderungen nicht, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Geltendmachung und Darlegung von Berufungszulassungsgründen zu stellen sind.
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. "Dargelegt" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei vom Antragsteller benannt wird und konkret ausgeführt ist, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 18 A 5185/04 - (juris) m. w. N.
Der Kläger macht keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO eröffneten Zulassungsgründe geltend. Er greift das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung an. Es ist aber nicht dargelegt, auf welchen der möglichen fünf Zulassungsgründe der Kläger sich stützen will. Da die Regelungsbereiche der Zulassungsgründe sich teilweise überschneiden und nach den vorgetragenen Angriffen jeweils mehrere Zulassungsgründe in Betracht kämen, scheidet eine unzweifelhafte Zuordnung zu einem Zulassungsgrund, die dessen ausdrückliche oder sinngemäße Benennung unter Umständen entbehrlich machen könnte, aus.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 40, 52 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).