Zulassungsantrag nach §124a VwGO wegen unzureichender Begründung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil die erforderlichen Zulassungsgründe nicht innerhalb der Frist konkret und eindeutig dargelegt wurden. Ein bloßer Angriff auf die rechtliche Würdigung reichte nicht aus. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels konkreter Benennung und Begründung eines §124 Abs.2 VwGO-Zulassungsgrundes als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach §124a Abs.4 und Abs.5 VwGO ist nur zulässig, wenn die Berufungszulassungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist unzweifelhaft benannt und konkret ausgeführt werden.
Die Darlegungspflicht verlangt, dass der Antragsteller darlegt, warum der jeweils geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt; bloße pauschale Angriffe auf die rechtliche Würdigung genügen nicht.
Die teilweise überschneidenden Regelungsbereiche der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe entbinden den Antragsteller nicht von der Pflicht, zumindest sinngemäß den maßgeblichen Zulassungsgrund zu benennen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der unterliegende Antragsteller nach §154 Abs.2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 5279/04
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 1.200 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter, §§ 87 a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Zulassungsantrag genügt nicht den Anforderungen, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Geltendmachung und Darlegung von Berufungszulassungsgründen zu stellen sind.
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. "Dargelegt" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei vom Antragsteller benannt wird und konkret ausgeführt ist, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 A 2040/05 - (Juris).
Der Kläger bezeichnet keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO eröffneten Zulassungsgründe. Er greift das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der rechtlichen Würdigung und unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgserichts Rheinland-Pfalz an. Es ist aber nicht dargelegt, auf welchen der möglichen fünf Zulassungsgründe sich der Kläger stützen will. Da sich die Regelungsbereiche der Zulassungsgründe teilweise überschneiden und nach den vorgetragenen Angriffen zumindest die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und Nr. 4 VwGO in Betracht kämen, scheidet eine unzweifelhafte Zuordnung zu einem Zulassungsgrund aus, welche dessen ausdrückliche oder sinngemäße Benennung unter Umständen entbehrlich machen könnte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 40, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).