Zulassungsantrag zur Berufung wegen unzureichender Darlegung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag als unzulässig ab, weil die in § 124a Abs. 4 VwGO geforderte konkrete und eindeutige Darlegung der Zulassungsgründe fehlte. Das Gericht stellte zudem klar, dass § 10 Abs. 1 AufenthG auch nach Stellung eines Asylfolgeantrags gilt. Die Kläger tragen die Kosten; das Verfahren ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe; Kläger tragen die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 124a Abs. 4 VwGO sind die Gründe für die Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils so darzulegen, dass jeder Zulassungsgrund eindeutig benannt und konkret begründet ist.
Ein Zulassungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe nicht selbständig unterscheidet und jeweils substantiiert darlegt; das Gericht muss keine aus unspezifischer Begründung konstruierbare Argumentation ergänzen.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt die Darlegung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage voraus sowie die Substantiierung, weshalb diese klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung ist.
§ 10 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (vormals § 11 Abs. 1 AuslG) findet auch nach Stellung eines Asylfolgeantrags Anwendung.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Leitsatz
§ 10 Abs. 1 AufenthG gilt auch nach Stellung eines Asylfolgeantrags.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug auf 16.000, EUR und für das Antragsverfahren auf 20.000, EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Er genügt schon in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Geltendmachung und Darlegung von Berufungszulassungsgründen des § 124 Abs. 2 VwGO zu stellen sind.
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. "Dargelegt" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei vom Antragsteller benannt wird und konkret ausgeführt ist, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll.
Vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 1997 – 18 B 576/97 , vom 1. März 1999 – 18 A 793/99 – und vom 27. November 2002 – 18 A 4142/02 – m.w.N.
Den vorstehenden Anforderungen entspricht die Begründung des vorliegenden Zulassungsantrags nicht. Darin machen die Kläger eingangs die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe geltend und greifen sodann unter Zusammenfassung der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO benannten Zulassungsgründe in Verkennung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung eines Zulassungsantrags und der Begründung einer Berufung – die nach ihrer Auffassung unzutreffende Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht an, ohne insoweit zwischen diesen beiden Zulassungsgründen zu unterscheiden. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, aus der unspezifizierten Begründung des Zulassungsantrags für die geltend gemachten Zulassungsgründe jeweils eine passende Begründung zu konstruieren.
Vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2000 – 18 B 825/00 – und vom 15. Februar 2005 – 18 A 3114/04 .
Zwar mag ein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt sein, wenn sich die Antragsbegründung eindeutig einem der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zuordnen lässt und sie hinreichend konkrete Ausführungen zu den aufgeworfenen Rechtsfragen enthält. Eine derartige Zuordnung scheidet jedoch schon infolge der sich teilweise überschneidenden Regelungsbereiche der Zulassungsgründe aus, wenn die Begründung des Zulassungsantrags – wie hier – geeignet ist, sich auf mehrere Zulassungsgründe zu erstrecken.
Vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 1997 a.a.O. und zuletzt vom 15. Februar 2005, a.a.O. m.w.N.
Mit ihrer Begründung, bezüglich der Klägerin zu 1. verkenne der angefochtene Gerichtsbescheid die grundsätzliche Bedeutung des § 18 Abs. 3 BSHG, haben die Kläger auch nicht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt. Zu einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufzuwerfen und substantiiert darzulegen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum der Kläger sie für grundsätzlich bedeutsam hält.
Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 2001 18 A 321/01 -, vom 10. Dezember 2002 – 18 B 1407/01 –, vom 5. Juni 2003 – 18 A 3601/01 – und vom 3. Februar 2004 – 18 A 4822/03 -.
Den vorstehenden Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag mit seinen auf den Einzelfall der Klägerin zu 1. bezogenen Ausführungen ohne Formulierung einer grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage nicht.
Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung des erkennenden Oberverwaltungsgerichts geklärt ist, dass § 11 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 10 Abs. 1 AufenthG) entgegen der Ansicht der Kläger auch nach Stellung eines Asylfolgeantrags gilt.
Vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2004 – 18 E 1216/04 – m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. November 1996 – 17 B 1743/96 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung und Änderung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3, 71 Abs. 1 und 72 Nr. 1 GKG und berücksichtigt die Senatspraxis der Festsetzung des Regelstreitwertes für jeden Kläger, der eine Aufenthaltsgenehmigung bzw. einen Aufenthaltstitel begehrt, wobei hier für den ersten Rechtszug der Regelstreitwert aus § 13 Abs. 1 des GKG in der bei Klageerhebung gültigen Fassung zugrunde zu legen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).