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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2661/05·28.06.2007

Zulassungsantrag zur Berufung mangels Darlegung der Zulassungsgründe verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil die innerhalb der Frist vorzulegenden Zulassungsgründe nicht zweifelsfrei benannt und konkret begründet wurden. Eine Rüge der Abweichung von BVerwG‑Recht wurde nicht durch Darlegung eines konkreten, widersprechenden Rechtssatzes gestützt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels substantiierter Darlegung der Zulassungsgründe verworfen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe binnen zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils darzulegen; dargelegt ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei benannt und konkret ausgeführt wird.

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Kann sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht eindeutig ergeben, welcher der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe geltend gemacht wird, erfüllt der Zulassungsantrag die Darlegungspflichten nicht.

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Die Rüge der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) setzt die Benennung eines abstrakten, inhaltlich bestimmten Rechtssatzes der obergerichtlichen Entscheidung voraus, der mit einem solchen Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung in Widerspruch steht.

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Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen (§ 154 Abs. 2 VwGO); Beschlüsse über die Zulassung sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO) und das Urteil der Vorinstanz wird rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 4 Abs. 2 b BVO NRW§ Art. 2 Abs. 1 GG§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 3058/04

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Der Zulassungsantrag genügt den Anforderungen nicht, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Geltendmachung und Darlegung von Berufungszulassungsgründen zu stellen sind.

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Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. "Dargelegt" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei vom Antragsteller benannt wird und konkret ausgeführt ist, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 18 A 5185/04 - (juris) n. w. N.

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Die Klägerin hat innerhalb dieser Frist keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO eröffneten Zulassungsgründe geltend gemacht. Sie greift das Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem Argument an, § 4 Abs. 2 b BVO NRW verstoße gegen höherrangiges Recht (Art. 2 Abs. 1 GG, Fürsorgepflicht). Es ist aber nicht dargelegt, auf welchen der möglichen fünf Zulassungsgründe die Klägerin sich damit stützen will. Da die Regelungsbereiche der Zulassungsgründe sich teilweise überschneiden und nach dem Vortrag jeweils mehrere Zulassungsgründe in Betracht kämen (insbesondere § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO), scheidet eine unzweifelhafte Zuordnung zu einem Zulassungsgrund, die dessen ausdrückliche oder sinngemäße Benennung unter Umständen entbehrlich machen könnte, aus.

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Soweit die Klägerin hinsichtlich eines bundesweit einheitlichen Beihilfestandards die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rügt (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), sind die Darlegungserfordernisse ebenfalls nicht erfüllt, weil der Antrag keinen die Entscheidung tragenden abstrakten, aber inhaltlich bestimmten Rechtssatz aufzeigt, der mit einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht. Im Übrigen erkennt das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen bundesweit einheitlichen Beihilfestandard nicht mehr an.

8

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 24/02 -, DÖD 2004, 82; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 40, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).