Verweisung an Bundesverwaltungsgericht bei ungeklärter Zuständigkeit zwischen Gerichtsbarkeiten
KI-Zusammenfassung
Der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller beantragte die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für sein Prozesskostenhilfebegehren gegen den Präsidenten des OLG. Das OVG stellte fest, dass bei ungeklärter Zuständigkeit zwischen Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten die Zuständigkeitsklärung dem obersten Gericht der betroffenen Gerichtsbarkeit obliegt. Das Verfahren wurde gemäß §83 VwGO i.V.m. §17a Abs.2 GVG an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen; OVG für die Zuständigkeitsklärung zwischen Gerichtsbarkeiten unzuständig
Abstrakte Rechtssätze
Bei ungeklärter Zuständigkeit zwischen Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten ist §53 Abs.1 Nr.4 und Nr.5 sowie Abs.3 VwGO entsprechend anzuwenden; die Zuständigkeitsklärung obliegt dem obersten Gericht der betroffenen Gerichtsbarkeit.
Ist die Zuständigkeitsfrage zwischen einem Verwaltungsgericht und einem Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit streitig, kommt als zuständiges oberstes Gericht innerhalb des VwGO-Regelungsgefüges das Bundesverwaltungsgericht in Betracht.
Ein Verweis des Verfahrens nach §83 Satz1 VwGO i.V.m. §17a Abs.2 GVG an das zuständige oberste Gericht ist unanfechtbar.
Die bloße Behauptung des Antragstellers, die Zuständigkeit sei zwischen den beteiligten Gerichten ungeklärt, führt nicht dazu, dass das angerufene Gericht zuständig bleibt, wenn die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen eine andere Zuständigkeit erkennen lassen.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 346/23
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2023 beantragt der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller, die gerichtliche Zuständigkeit für das von ihm vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts L. anhängig gemachte (isolierte) Prozesskostenhilfebegehren in einer Justizverwaltungssache (Aktenzeichen dort 9 K 346/23) zu bestimmen. Gegenstand des Prozesskostenhilfeantrags ist eine beabsichtigte Verpflichtungsklage auf Übersendung von senatsinternen Geschäftsverteilungsplänen des Oberlandesgerichts L. in einem elektronischen Dateiformat. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsteller mit gerichtlicher Verfügung vom 23. Januar 2023 zu der beabsichtigten Verweisung an das Oberlandesgericht L. angehört. Der Antragsteller ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht Köln sei zuständig.
II.
Das angerufene Gericht ist für eine Entscheidung über die gerichtliche Zuständigkeit unzuständig. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers ist das Bundesverwaltungsgericht. § 53 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 3 VwGO ist analog anzuwenden, wenn die Zuständigkeit nicht zwischen Verwaltungsgerichten, wohl aber zwischen Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten ungeklärt ist, sich also mehrere Gerichte verschiedener Gerichtsbarkeiten für zuständig oder für unzuständig erklärt haben.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 2019 – 6 AV 11.19 –, NJW 2019, 2112, juris, Rn. 5, und vom 15. April 2008 – 9 AV 1.08 –, NVwZ 2008, 917, juris, Rn. 1; OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2021 – 5 F 12/21 –, juris, Rn. 2; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 53 Rn. 12 m. w. N.
Der Antragsteller ist der Auffassung, ein solcher Fall sei gegeben. Er betrachtet die Zuständigkeit für den von ihm geltend gemachten Prozesskostenhilfeanspruch als zwischen dem Verwaltungsgericht Köln und dem Oberlandesgericht L. ungeklärt.
Zuständig ist in diesem Fall der beantragten Klärung der Zuständigkeit zwischen den Gerichtsbarkeiten das oberste Gericht der Gerichtsbarkeit, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 2019, a. a. O., Rn. 5, und vom 15. April 2008, a. a. O., Rn. 1; OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2021, a. a. O., Rn. 5.
Der Antragsteller hat den Antrag bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig gemacht. In Umsetzung der vorgenannten Zuständigkeitsregelung kommt als zuständiges oberstes Gericht innerhalb des Regelungsgefüges der Verwaltungsgerichtsordnung allein das Bundesverwaltungsgericht in Betracht.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG).