Verweisung an das Bundesverwaltungsgericht bei ungeklärter Zuständigkeit zwischen Gerichtsbarkeiten
KI-Zusammenfassung
Der nicht vertretene Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Klärung der gerichtlichen Zuständigkeit hinsichtlich der Einsicht in Geschäftsverteilungspläne. Das Verwaltungsgericht Arnsberg verwies die Hauptsache an das OLG Hamm; das OVG NRW hielt sich selbst für unzuständig. Der Senat verweist das Verfahren gemäß §83 VwGO i.V.m. §17a Abs.2 GVG an das Bundesverwaltungsgericht, da die Zuständigkeit zwischen Gerichtsbarkeiten ungeklärt ist. Die Verweisung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verweisung des Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht gemäß §83 VwGO i.V.m. §17a Abs.2 GVG; Entscheidung unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Zuständigkeit zwischen Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten ungeklärt, ist §53 VwGO (Abs.1 Nr.4 und 5, Abs.3) analog anzuwenden, um die Zuständigkeitsklärung zu ermöglichen.
Für die Zuständigkeitsklärung zwischen Gerichtsbarkeiten ist das obere Gericht der jeweiligen Gerichtsbarkeit zuständig, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angerufen wird.
Ein vorgelagerter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann gemäß §83 Satz1 VwGO i.V.m. §17a Abs.2 GVG an das zuständige Gericht verwiesen werden, auch wenn das Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist.
Die Entscheidung über die Verweisung nach §83 Satz2 VwGO i.V.m. §17a Abs.2 GVG ist unanfechtbar.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 3048/22
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2022 beantragte der anwaltlich nicht vertretene Kläger, ihm Prozesskostenhilfe für ein Verfahren zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit zu bewilligen. In diesem Verfahren soll die Zuständigkeit für die von ihm bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg gegen das Land Nordrhein-Westfalen erhobene Klage (Aktenzeichen dort 11 K 3048/22) geklärt werden, deren Gegenstand ein möglicher Anspruch des Klägers auf Einsicht in gerichtliche Geschäftsverteilungspläne bei dem Oberlandesgericht Hamm ist. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg mit Beschluss vom 21. November 2022 nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Hamm verwiesen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2022 – neben dem Antrag nach § 53 VwGO – Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen diesen Beschluss beantragt. Dieser Antrag wurde vom 4. Senat des beschließenden Gerichts mit Beschluss vom 23. Januar 2023 abgelehnt (Aktenzeichen 4 E 865/22, juris/NRWE). Der Kläger ist der Auffassung, dass für sein Begehren die Verwaltungsgerichtsbarkeit und hier das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zuständig sind. Er beruft sich dabei in der Sache auf § 40 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO.
II.
Der Senat entscheidet in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung, weil Vizepräsident C. an der Mitwirkung verhindert ist.
Das angerufene Gericht ist für eine Entscheidung über die gerichtliche Zuständigkeit unzuständig. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers ist das Bundesverwaltungsgericht. § 53 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 3 VwGO ist analog anzuwenden, wenn die Zuständigkeit nicht zwischen Verwaltungsgerichten, wohl aber zwischen Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten ungeklärt ist, sich also mehrere Gerichte verschiedener Gerichtsbarkeiten für zuständig oder für unzuständig erklärt haben.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 2019 – 6 AV 11.19 –, NJW 2019, 2112, juris, Rn. 5, und vom 15. April 2008 – 9 AV 1.08 –, NVwZ 2008, 917, juris, Rn. 1; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2023 – 5 F 5/23 –, juris, Rn. 2, und vom 1. Oktober 2021 – 5 F 12/21 –, juris, Rn. 2; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 53 Rn. 12 m. w. N.
Der Antragsteller ist der Auffassung, ein solcher Fall sei gegeben. Er betrachtet die Zuständigkeit für die von ihm erhobene Klage zwischen dem Verwaltungsgericht Arnsberg bzw. Gelsenkirchen und dem Oberlandesgericht Hamm als ungeklärt.
Zuständig ist in diesem Fall der beantragten Klärung der Zuständigkeit zwischen den Gerichtsbarkeiten das oberste Gericht der Gerichtsbarkeit, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Februar 2023 – 6 AV 1.22 –, juris, Rn. 7, vom 10. April 2019, a. a. O., Rn. 5, und vom 15. April 2008, a. a. O., Rn. 1; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2023, a. a. O., Rn. 5, und vom 1. Oktober 2021, a. a. O., Rn. 5.
Der Antragsteller hat den Antrag bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig gemacht. In Umsetzung der vorgenannten Zuständigkeitsregelung kommt als zuständiges oberstes Gericht innerhalb des Regelungsgefüges der Verwaltungsgerichtsordnung allein das Bundesverwaltungsgericht in Betracht.
Der Verweisung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit im Wege eines (isolierten) Prozesskostenhilfeantrags begehrt. Ein vorgeschalteter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann auch ohne bereits anhängig gemachtes Hauptsacheverfahren gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG verwiesen werden.
Vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – XII ZB 276/20 –, MDR 2021, 51, juris, Rn. 14, 19; OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2020 – 4 D 137/20 u. a. –, NWVBl 2021, 42, juris, Rn. 2; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 41 Rn. 4; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 17 GVG Rn. 12; offen (Zulässigkeit der Verweisung als „nicht unvertretbare Rechtsauffassung“) BVerwG, Beschluss vom 21. März 2022 – 9 AV 1.22 –, NVwZ 2022, 1062, juris, Rn. 11; a. A. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2022 – 15 E 534/22 –, juris, Rn. 4.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG).