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Oberverwaltungsgericht NRW·5 F 6/23·23.03.2023

Verweisung an das Bundesverwaltungsgericht wegen Zuständigkeitsklärung zwischen Gerichtsbarkeiten

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGerichtsverfassungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für eine Verpflichtungsklage gegen den Präsidenten des OLG Düsseldorf. Das OVG hält sich für unzuständig, da die Zuständigkeit zwischen verschiedenen Gerichtsbarkeiten zu klären ist, und wendet §53 VwGO analog an. Das Verfahren wird an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen; Beschluss unanfechtbar (Verweisung gemäß §83 VwGO i.V.m. §17a GVG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Zuständigkeit zwischen Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten ungeklärt, ist § 53 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 3 VwGO entsprechend anzuwenden, um die Zuständigkeitsfrage zu klären.

2

Die Entscheidung über die Zuständigkeit in Fällen zwischen verschiedenen Gerichtsbarkeiten trifft das oberste Gericht der beteiligten Gerichtsbarkeit, dem eines der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und das zuerst angerufen wird.

3

Hält sich ein Gericht für unzuständig zugunsten der Zuständigkeit eines obersten Gerichts einer anderen Gerichtsbarkeit, ist das Verfahren an dieses oberste Gericht zu verweisen.

4

Beschlüsse, durch die das Verfahren gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen werden, sind unanfechtbar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG§ 53 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 3 VwGO§ 83 Satz 2 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 29 K 6073/21

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.

Gründe

1

I.

2

Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2023 beantragt der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller, die gerichtliche Zuständigkeit für das von ihm vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf anhängig gemachte Verpflichtungsbegehren in einer Justizverwaltungssache (Aktenzeichen dort 29 K 6073/21) zu bestimmen. Gegenstand der Verpflichtungsklage ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Übersendung von – näher bezeichneten – senatsinternen Geschäftsverteilungsplänen des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsteller mit gerichtlicher Verfügung vom 13. Februar 2023 zu der beabsichtigten Verweisung an das Oberlandesgericht Düsseldorf angehört. Der Antragsteller ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht Düsseldorf sei zuständig.

3

II.

4

Das angerufene Gericht ist für eine Entscheidung über die gerichtliche Zuständigkeit unzuständig. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers ist das Bundesverwaltungsgericht. § 53 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 3 VwGO ist analog anzuwenden, wenn die Zuständigkeit nicht zwischen Verwaltungsgerichten, wohl aber zwischen Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten ungeklärt ist, sich also mehrere Gerichte verschiedener Gerichtsbarkeiten für zuständig oder für unzuständig erklärt haben.

5

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Februar 2023 – 6 AV 1.22 –, juris, Rn. 7, vom 10. April 2019 – 6 AV 11.19 –, NJW 2019, 2112, juris, Rn. 5, und vom 15. April 2008 – 9 AV 1.08 –, NVwZ 2008, 917, juris, Rn. 1; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2023 – 5 F 5/23 –, juris, Rn. 2, und vom 1. Oktober 2021 – 5 F 12/21 –, juris, Rn. 2; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 53 Rn. 12 m. w. N.

6

Der Antragsteller ist der Auffassung, ein solcher Fall sei gegeben. Er betrachtet die Zuständigkeit für die von ihm erhobene Verpflichtungsklage als zwischen dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem Oberlandesgericht Düsseldorf ungeklärt.

7

Zuständig ist in diesem Fall der beantragten Klärung der Zuständigkeit zwischen den Gerichtsbarkeiten das oberste Gericht der Gerichtsbarkeit, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird.

8

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Februar 2023, a. a. O., Rn. 7, vom 10. April 2019, a. a. O., Rn. 5, und vom 15. April 2008, a. a. O., Rn. 1; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2023, a. a. O., Rn. 5, und vom 1. Oktober 2021, a. a. O., Rn. 5.

9

Der Antragsteller hat den Antrag bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig gemacht. In Umsetzung der vorgenannten Zuständigkeitsregelung kommt als zuständiges oberstes Gericht innerhalb des Regelungsgefüges der Verwaltungsgerichtsordnung allein das Bundesverwaltungsgericht in Betracht.

10

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG).