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Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 540/05·12.04.2005

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht (Eilverfahren)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen ein befristetes Rückkehrverbot. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil es dem Antragsteller an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Das Rückkehrverbot war befristet und nicht Grundlage einer Vollstreckungsmaßnahme, sodass eine gerichtliche Entscheidung die Rechtsstellung nicht verbessern konnte. Die Kostenentscheidung und der Streitwert wurden gesondert festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen mangels Rechtsschutzinteresse

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist ein notwendiges Rechtsschutzinteresse erforderlich; dieses fehlt, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann.

2

Bei befristeten Verwaltungsmaßnahmen, die bereits erloschen sind und nicht Grundlage einer ausstehenden Vollstreckungsmaßnahme bilden, besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse für ein einstweiliges Rechtschutzverfahren.

3

In einem Eilverfahren ist grundsätzlich kein Raum für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits erledigten Verwaltungsmaßnahme.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den Vorschriften des GKG (insb. §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 47 GKG§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 221/05

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. März 2005 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig.

3

Dem Antragsteller fehlt das notwendige Rechtsschutzinteresse für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2000

5

- 5 B 1956/99, 5 E 851/99 -.

6

Dies war hier der Fall, da das Rückkehrverbot in der Verfügung vom 8. März 2005 bis zum 17. März 2005 befristet war und nicht Grundlage einer ausstehenden Vollstreckungsmaßnahme ist. Der Antragsteller hat nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis zwar "das Verfahren in der Hauptsache für erledigt" erklärt, zugleich aber die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme beantragt. Für die begehrte nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung ist indes im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens grundsätzlich kein Raum.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2004 - 5 B 831/04 -; Kopp, VwGO, 13. Aufl.2003, § 80 Rdnr. 132 m.w.N.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

10

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.