Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mangels Rechtsschutzinteresse verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung mit einem befristeten Rückkehrverbot. Das OVG NRW verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil kein notwendiges Rechtsschutzinteresse besteht. Die Maßnahme war befristet und bereits erledigt; eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit ist im Eilverfahren grundsätzlich nicht möglich. Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses (Erledigung).
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist ein notwendiges Rechtsschutzinteresse erforderlich; es fehlt, wenn die gerichtliche Inanspruchnahme nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung führen kann.
Ein befristeter Verwaltungsakt, dessen Befristung abläuft und der nicht Grundlage einer ausstehenden Vollstreckungsmaßnahme ist, kann zur Erledigung führen und damit das Rechtsschutzinteresse entfallen lassen.
Wird der tenorielle Gegenstand des Begehrens zwischenzeitlich erledigt, ist im Rahmen des Eilverfahrens regelmäßig kein Raum für eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Unanfechtbarkeit des Beschlusses kann sich aus § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG ergeben.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 20 L 735/04
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. März 2004 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig.
Dem Antragsteller fehlt das notwendige Rechtsschutzinteresse für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 5 B 1956/99, 5 E 851/99 -.
Dies war hier der Fall, da das Rückkehrverbot in der Verfügung vom 14. März 2004 bis zum 24. März 2004 befristet war und nicht Grundlage einer ausstehenden Vollstreckungsmaßnahme ist.
Der Antragsteller hat trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises auf die zwischenzeitlich eingetretene Erledigung die Beschwerde aufrechterhalten. Für die begehrte nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung ist indes im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens grundsätzlich kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.