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Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 1639/09·15.12.2009

Beschwerde verworfen: fehlende Vertretung und fehlendes Rechtsschutzinteresse bei Rückkehrverbot

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEilrechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Beschwerde gegen einen Beschluss des VG Köln ein, mit dem eine Ordnungsverfügung (Rückkehrverbot) nicht vorläufig aufgehoben wurde. Das OVG NRW verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Antragsteller nicht gemäß §67 VwGO anwaltlich vertreten war. Zudem fehlt im Eilverfahren das Rechtsschutzinteresse, da das Rückkehrverbot befristet war und keine Vollstreckung zu erwarten war. Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 5.000 EUR.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen wegen fehlender anwaltlicher Vertretung und fehlendem Rechtsschutzinteresse

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer entgegen § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen zur Vertretung befugten Rechtsanwalt oder berechtigten Rechtslehrer bevollmächtigt ist.

2

Im Eilverfahren fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern kann.

3

Eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits befristet angeordneten und nicht mehr fortbestehenden Ordnungsverfügung ist im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens grundsätzlich nicht erreichbar.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften der VwGO; trägt das Beschwerdegericht die Verwerfung aus, hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen, sofern keine abweichende Regelung besteht.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 20 L 1707/09

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. November 2009 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen den Anforderungen des § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten ist. Der Antragsteller ist mit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen worden, dass das Vertretungserfordernis bereits für die Einlegung der Beschwerde gilt.

3

Darüber hinaus fehlt dem Antragsteller das notwendige Rechtsschutzinteresse für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann.

4

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2009 − 5 B 76/09 − und vom 13. April 2005 − 5 B 540/05 − m. w. N.

5

Dies ist hier der Fall, weil das gegen den Antragsteller ausgesprochene Rückkehrverbot auf den 16. November 2009 befristet war und die angegriffene Ordnungsverfügung vom 7. November 2009 auch nicht Grundlage einer ausstehenden Vollstreckungsmaßnahme ist. Für eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen Verfügung ist im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens kein Raum.

6

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2009 − 5 B 76/09 − und 16. Dezember 2008 − 5 B 1753/08 −.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG.

9

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.