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Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 1435/23·07.03.2024

Beschwerde gegen Verwertungsanordnung für Hund 'Q.' zurückgewiesen

Öffentliches RechtPolizeirechtHunderecht (LHundG NRW)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich gegen die Verwertungsanordnung für den Hund „Q.“ und die Abweisung seiner Erinnerung durch das Verwaltungsgericht. Streitgegenstand ist, ob eine Herausgabe des Hundes die Verwertung ausschließt. Das OVG bestätigt die summarische Rechtmäßigkeit der Verwertung, weil bei Herausgabe die Voraussetzungen einer erneuten Sicherstellung und damit eine gegenwärtige Gefahr bestehen. Entscheidungsgrund sind frühere Beißvorfälle, ein amtstierärztliches Gutachten und Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Verwertungsanordnung des Hundes als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung eines sichergestellten Hundes ist nicht ausgeschlossen, wenn bei einer Herausgabe an den Berechtigten die Voraussetzungen für eine erneute Sicherstellung eintreten würden.

2

Für ordnungsrechtliche Maßnahmen wegen Gefährlichkeit eines Hundes ist keine förmliche behördliche Feststellung der Gefährlichkeit erforderlich; es genügt eine auf Tatsachen gestützte Annahme einer konkreten Gefahr.

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Eine gegenwärtige Gefahr verlangt eine besonders nahe zeitliche Bindung und hohe Eintrittswahrscheinlichkeit; schwerwiegende frühere Beißvorfälle und ein amtstierärztliches Gutachten können die Anforderungen erheben.

4

Im einstweiligen Rechtsschutz kann die Behörde bzw. das Gericht eine summarische Bewertung vornehmen; fehlende Zuverlässigkeit, fehlender Nachweis der Haftpflichtversicherung oder unzureichende Sachkunde sprechen gegen Herausgabe und für Fortgeltung der Sicherstellung oder Verwertung.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 46 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW§ 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW§ 15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW§ 43 PolG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 499/23

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung der angegriffenen Entscheidung.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die Verwertungsanordnung erweise sich bei summarischer Betrachtung als offensichtlich rechtmäßig. Die Verwahrung des Hundes sei mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Es sei von einem sehr geringen wirtschaftlichen Wert des Tieres auszugehen. Eine Unzulässigkeit der Verwertung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Hund herauszugeben wäre. Ob der Antragsteller seine Berechtigung in Bezug auf den Hund „Q.“ glaubhaft gemacht habe, bedürfe keiner abschließenden Klärung. Sowohl im Falle einer Herausgabe an den ehemaligen Halter als auch an den Antragsteller träten jedenfalls durch die Herausgabe erneut die zu einer Sicherstellung berechtigenden Voraussetzungen ein. Bei „Q.“ handele es sich jedenfalls um einen großen Hund. Dem Antragsteller fehle aber die zur Haltung eines großen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit. Er habe in der Vergangenheit das Verhalten des ehemaligen Halters im Umgang mit dem Hund mitgetragen und sei über frühere Vorfälle sowie die angeordnete Maulkorbpflicht informiert gewesen. Dies habe ihn nicht davon abgehalten, „Q.“ am 11. Januar 2023 ohne (ordnungsgemäß aufgesetzten) Maulkorb auszuführen. Inwieweit von einer Rauschmittelsucht des Antragstellers auszugehen sei, sei im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend aufklärbar; sie erscheine vor dem Hintergrund seiner Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und anderer anhängiger einschlägiger Ermittlungsverfahren aber naheliegend. Schließlich führte eine Herausgabe des Hundes an den Antragsteller zu einer rechtswidrigen Situation, weil er die erforderliche Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen habe.

3

Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt der Antragsteller im Ergebnis nichts Durchgreifendes entgegen. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Verwertung des Hundes deshalb unzulässig sei, weil der Hund an ihn herauszugeben sei. Dem steht entgegen, dass – wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – bei Herausgabe des Hundes an den Antragsteller die Voraussetzungen für eine Sicherstellung erneut einträten (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW). Außer in den Fällen der Haltungsuntersagung, in denen ein Hund gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW entzogen und seine Abgabe angeordnet werden kann, kommt die Sicherstellung eines Hundes als ordnungsrechtliche Standardmaßnahme (nur) unter den engeren Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW und § 43 PolG NRW in Betracht. Neben dieser spezielleren Ermächtigung, die nach der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers gerade zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für Leben und Gesundheit anwendbar bleibt, tritt die allgemeine hunderechtliche Generalklausel zurück.

4

So die Begründung zu § 12 Abs. 3 LHundG, LT-Drs. 13/2387, S. 33; vgl. weiterhin: OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2014 – 5 B 446/14, 5 E 451/14 –, juris, Rn. 16 ff., und vom 30. Oktober 2012 – 5 B 669/12 –, juris, Rn. 11 ff.

5

Der Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt dabei strengere Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.

6

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31.72 –, BVerwGE 45, 51, juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 5 B 446/14, 5 E 451/14 –, juris, Rn. 18.

7

Eine derartige Gefahrenlage läge bei Herausgabe des Hundes an den Antragsteller schon deshalb vor, weil es sich bei „Q.“ – ungeachtet einer noch fehlenden behördlichen Feststellung der Gefährlichkeit, die nicht Voraussetzung für behördliche Maßnahmen unter Bezugnahme auf die Gefährlichkeit eines Hundes ist,

8

vgl. für Maßnahmen nach § 12 LHundG NRW OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2017 – 5 A 2529/15 –, n. v., S. 2 des Beschlussabdrucks m. w. N.,

9

– um einen konkret gefährlichen Hund handelt, zu dessen Haltung eine ausreichende Sachkunde des Antragstellers nicht erkennbar ist. Dies ergibt sich aus den Darstellungen vergangener Beißvorfälle, die der Antragsteller nicht in Abrede stellt. Bei einem Beißvorfall eröffnete „Q.“ einem Lakeland Terrier Brust- und Bauchhöhle; das Leben des Tieres konnte nur durch intensivmedizinische Behandlung und Folgeoperationen gerettet werden. Darüber hinaus hat „Q.“ nach den Feststellungen der Antragsgegnerin auch Menschen angesprungen. Im Übrigen wird die Gefährlichkeit durch die Ausführungen in dem amtstierärztlichen Gutachten vom 5. Juni 2023 bestätigt. Hiernach „gebärdete“ sich „Q.“ beim „Zusammentreffen mit anderen Hunden“ „unkontrollierbar und mit Vorwärtstendenz“; er sei bei der Verhaltensprüfung kaum zu halten gewesen und habe den Hundeführer des Tierheims zu Fall gebracht. Die Beißhemmung sei „deutlich vermindert bzw. nicht mehr vorhanden“. Der Rüde sei „Auslöser mehrerer Vorfälle mit, auch erheblichen, Verletzungen von Hunden“. Es bestehe die Gefahr, dass sich die Unsicherheit des Tieres im weiteren Verlauf auch auf Menschen oder Gegenstände ausdehne. „Zwingend notwendig“ für eine positive Entwicklung sei „ein kompetenter und erfahrener sehr sachkundiger Halter, der in der Lage ist, eine Resozialisierung eines angstaggressiven Hundes zu erreichen“. Dass der Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist hierfür der vom Antragsteller eingereichte Sachkundenachweis zum Halten großer Hunde sowie die eigene Einschätzung in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 31. Mai 2023, er habe „auch in der Vergangenheit schon Hunde gehalten“ und er sei „mit dem Umgang vertraut“, nicht ausreichend. Nach alledem ist davon auszugehen, dass von dem Hund bei Haltung durch den Antragsteller eine konkrete, hier auch gegenwärtige Gefahr ausgeht.

10

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2019 – 5 B 1629/18 –, juris, Rn. 13.

11

Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines (großen oder) gefährlichen Hundes vorliegen – und damit auf die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung zu seiner Zuverlässigkeit sowie zum Vorliegen einer Haftpflichtversicherung –, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

14

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.