Antrag auf PKH und Beschwerde gegen Sicherstellung eines großen Hundes abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe und rügten die Sicherstellung ihres großen Hundes sowie eine Haltungsuntersagung. Das OVG lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab und wies die Beschwerde zurück. Die Behörde habe die Sicherstellung ermessensfehlerfrei zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr angeordnet; wiederholte Pflichtverstöße und Täuschungen des Halters rechtfertigten dies.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beschwerde gegen Sicherstellung des Hundes als unbegründet/abgewiesen; Sicherstellung und Haltungsuntersagung als ermessensfehlerfrei bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; fehlt diese, ist der PKH-Antrag abzulehnen (vgl. §166 VwGO, §114 ZPO).
Die Sicherstellung einer Sache nach §43 Nr.1 PolG NRW ist nur zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr vorliegt und die Behörde ihr Ermessen in nachvollziehbarer Weise ausübt.
Eine bloße formelle Illegalität der Hundehaltung kann für sich nicht ohne weiteres die Sicherstellung rechtfertigen; zusätzlich bedarf es konkreter, die Gefahrenprognose stützender Umstände.
Systematische Pflichtverletzungen und aktive Täuschung durch den Hundehalter begründen eine fehlende Zuverlässigkeit und können im Rahmen der Interessenabwägung die Sicherstellung und Haltungsuntersagung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 21 L 3201/25
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung der angegriffenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Sicherstellung des Hundes „T.“ im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus. Die Sicherstellung sei erfolgt, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Der Antragsteller zu 1. habe gegen die aus § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW verstoßen, indem er die Haltung seines großen Hundes nicht angezeigt und Nachweise über das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit, die Kennzeichnung mit einem Microchip und das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung nicht vorgelegt habe. Die konkreten Umstände begründeten im vorliegenden Fall einen schwerwiegenden Verstoß, weil der Antragsteller zu 1. die Erfüllung seiner nach dem LHundG NRW bestehenden Pflichten vorsätzlich und systematisch verweigert und über tatsächliche Umstände der Hundehaltung getäuscht habe. Dieses Verhalten gehe über die (bloße) Nichteinhaltung der formellen Erfordernisse des LHundG NRW hinaus und gebe der Antragsgegnerin konkreten Anlass zur Besorgnis, dass der Antragsteller zu 1. auch in Zukunft die Pflichten des Halters eines großen Hundes nicht erfüllen werde. Die Sicherstellung sei ermessensfehlerfrei ergangen, insbesondere habe die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung die Weigerung des Antragsstellers zu 1. zur ordnungsgemäßen Haltungsanzeige und die Versuche, über die Haltereigenschaft zu täuschen, berücksichtigt. Ob dem Antragsteller zu 1. auch wegen Konsums berauschender Substanzen die Zuverlässigkeit fehle, könne offenbleiben. Die Sicherstellung stelle sich auch als verhältnismäßig dar. Andere, gleich effektive Möglichkeiten der Gefahrenabwehr seien angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Antragstellers zu 1. nicht ersichtlich. Eine unabhängig von den Erfolgsaussichten anzustellende Interessenabwägung gehe mit Blick auf die bewusste Missachtung der Anforderungen des Landeshundegesetzes zulasten der Antragsteller aus. Der Antrag auf Herausgabe des Hundes habe vor diesem Hintergrund mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ebenfalls keinen Erfolg. Hinsichtlich des Antragstellers zu 1. bestehe eine sofort vollziehbare Haltungsuntersagung, so dass die Voraussetzungen der Sicherstellung mit einer Herausgabe an ihn wieder eintreten würden. Die Antragstellerin zu 2. habe eine Berechtigung nicht glaubhaft gemacht, weil sie ausweislich der eingereichten Dokumente sämtliche Rechte und Pflichten an dem Hund an den Antragsteller zu 1. übertragen habe.
Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzen die Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen.
Soweit sie ausführen, eine gegenwärtige Gefahr habe nicht vorgelegen, stellen sie die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht maßgeblich in Frage.
Außer in den Fällen der Haltungsuntersagung, in denen ein Hund gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW entzogen und seine Abgabe angeordnet werden kann, kommt die Sicherstellung eines Hundes als ordnungsrechtliche Standardmaßnahme (nur) unter den engeren Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW und § 43 Nr. 1 PolG NRW in Betracht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2024 - 5 B 1435/23 -, juris, Rn. 3 f. m. w. N.
Gemäß § 43 Nr. 1 PolG NRW kann eine Sache sichergestellt werden, um eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit zählt die Gesamtheit der Rechtsordnung. In Bezug auf die Haltung eines gefährlichen Hundes hat der Senat insofern bereits entschieden, dass eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit beispielsweise dann vorliegen kann, wenn jemand einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält (formelle Illegalität) und auch die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorliegen (materielle Illegalität). Aber auch in einer Hundehaltung ohne die erforderliche Erlaubnis liegt für sich gesehen ein schon eingetretener formaler Rechtsverstoß, der eine Sicherstellung rechtfertigen kann. Allerdings verlangt die Formulierung „kann“ in § 43 PolG NRW zusätzlich eine Ermessensausübung über ein Einschreiten im Einzelfall, die nach § 40 VwVfG NRW den strengeren Anforderungen des gesetzlichen Tatbestands Rechnung tragen muss. Einer nachvollziehbaren Ermessensausübung bedarf es gerade in Fällen lediglich formaler Rechtsverstöße bei der Hundehaltung, weil aus ihnen nicht notwendig auf eine hohe Wahrscheinlichkeit der Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Menschen und anderen Tieren geschlossen werden kann.
Vgl. jeweils zur Sicherstellung eines gefährlichen Hundes OVG NRW, Beschlüsse vom 24. April 2025 - 5 E 95/25 -, juris, Rn. 9 f., vom 12. Oktober 2017 - 5 A 2529/15 -, juris, Rn. 31 f., und vom 12. Juni 2014 - 5 B 446/14 -, juris, Rn. 20 f.
Dies gilt erst recht mit Blick auf die Sicherstellung eines (lediglich) großen Hundes, dessen Haltung der Behörde entgegen § 11 Abs. 1 HundG NRW nicht angezeigt worden ist. Für die Rechtmäßigkeit einer Sicherstellung nach § 43 Nr. 1 PolG NRW ist im Rahmen der Ermessensentscheidung das Hinzutreten weiterer Umstände erforderlich. Schwere und Inhalt etwaiger Verstöße gegen das Landeshundegesetz sind zu berücksichtigen,
vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 18 L 1563/16 -, juris, Rn. 18 ff.
und müssen angesichts der Tatsache, dass an die Haltung gefährlicher Hunde höhere Anforderungen gestellt werden, in Fällen der Sicherstellung eines (nur) großen Hundes schwerer wiegen.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat sich der Antragsteller zu 1. in einem Maß als unzuverlässig erwiesen, welches voraussichtlich die Begründung einer gegenwärtigen Gefahr trägt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 8 ff. des Beschlussabdrucks) Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht. Die Antragsteller dringen nicht mit dem Einwand durch, der Antragsteller zu 1. habe „aus Angst heraus, etwas falsch zu machen und einfach aus bloßer Unsicherheit heraus gehandelt“. Dies rechtfertigt in keiner Weise die aktive Täuschung über seine Haltereigenschaft sowie die Verweigerung von Angaben. Vor diesem Hintergrund kann auch keine Rede davon sein, dass sich die „Verweigerung der entsprechenden Angaben“ „nur auf formelle Erfordernisse“ beziehe. Dieses Vorbringen offenbart - wie auch die Forderung des Antragstellers zu 1. gegenüber der Antragsgegnerin, diese solle ihm seine Haltereigenschaft nachweisen, bevor er seinerseits Angaben mache - ein grundlegendes Fehlverständnis der Pflichten eines Hundehalters. Insoweit liegen gerade nicht bloß formale Mängel vor, die kurzfristig ausgeräumt werden könnten.
Auf die Tatsachen, dass sich der Hund in einem „sehr guten Zustand“ befinde, der Antragsteller zu 1. „zwischenzeitlich“ die Hundesteuer entrichtet habe und es bisher zu „keinerlei Beanstandungen“ in Bezug auf die Hundehaltung gekommen sei, kommt es vor diesem Hintergrund ersichtlich nicht an. Sie sind nicht geeignet, seine Zuverlässigkeit zu belegen. Ebenfalls nicht entscheidend ist angesichts seiner Unzuverlässigkeit, ob der Antragsteller zu 1. die erforderliche Sachkunde aufweist; die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Vergleichbares gilt für das Vorbringen der Antragsteller zur Relevanz eines Betäubungsmittelkonsums. Hierauf hat das Verwaltungsgericht bereits nicht tragend abgestellt.
Die Ausführungen der Antragsteller zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme sind nicht geeignet, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Von den Antragstellern vorgebrachte weniger einschneidende Maßnahmen wie ein Hinweis auf die Pflichten eines Hundehalters wären - wovon bereits das Verwaltungsgericht ausgeht - auch angesichts der Verfahrensgeschichte zur Abwehr der Gefahr ersichtlich nicht gleich geeignet.
Mit Blick auf die Antragstellerin zu 2. setzen sich die Antragsteller entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO bereits nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Eine Herausgabe des Hundes kommt vor dem Hintergrund des Vorstehenden nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.