Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Verwertung eines sichergestellten Hundes abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verwertung eines sichergestellten Hundes. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die Verfügung voraussichtlich rechtmäßig ist und in der summarischen Interessenabwägung das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Insbesondere rechtfertigen unverhältnismäßig hohe Unterbringungskosten und die Einjahresfrist nach § 45 PolG NRW die Verwertung; formelle Anhörungspflichten wurden eingehalten.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Verwertung des sichergestellten Hundes als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist in einer summarischen Prüfung zu beurteilen; ist der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich rechtsmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bedarf eines besonderen Rechtfertigungsinteresses; ihre formelle Rechtmäßigkeit ist eigenständig zu prüfen und führt bei Formmängeln zur Aufhebung unabhängig von der Interessenabwägung.
§ 45 Abs. 1 PolG NRW erlaubt die Verwertung sichergestellter Sachen unter den dort genannten Voraussetzungen, insbesondere bei unverhältnismäßig hohen Verwahrungskosten oder wenn nach Ablauf eines Jahres keine Herausgabe möglich ist.
§ 45 Abs. 2 PolG NRW normiert Verfahrensvorschriften (Anhörung, Bekanntgabe von Zeit und Ort der Verwertung) und ist gegenüber § 28 VwVfG NRW lex specialis; die Anhörung kann durch schriftliche Mitteilung erfolgen, soweit die Umstände es erlauben.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 5389/25 gegen den Bescheid vom 29.08.2025 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zulässig, aber nicht begründet.
Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind begründet, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, vorläufig von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist die im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt hingegen als rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers; in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zutreffen. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts angeordnet, ist die Anordnung unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ist.
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung zu Ziffer 1. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegnerin war der Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs bewusst. Der Hinweis, aus Tierschutz- und Kostengründen sei die Verfügung schnellstmöglich zu vollziehen, reicht insoweit aus. Ob diese Annahmen zutreffen, ist keine Frage der formellen Begründung, sondern der materiellen Interessenabwägung.
2. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Der angefochtene Verwaltungsakt erweist sich auf Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstands als offensichtlich rechtmäßig.
Nach dem über § 15 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW entsprechend anwendbaren § 45 Abs. 1 PolG NRW ist die Verwertung einer sichergestellten Sache zulässig, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht (Nr. 1), ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist (Nr. 2), sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgeschlossen sind (Nr. 3), sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an eine berechtigte Person herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden (Nr. 4), oder die berechtigte Person sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihr eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird (Nr. 5).
Die betroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung der Verwertung ist ihnen bekannt zu geben und Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahme es erlauben (§ 45 Abs. 2 PolG NRW).
Während § 45 Abs. 1 PolG NRW die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Verwertung normiert, enthält § 45 Abs. 2 PolG NRW Verfahrensvorschriften. Dabei ist § 45 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW gegenüber § 28 VwVfG NRW lex specialis.
Vgl. Thiel, in: Schönenbroicher/Heusch (Hrsg.), Gefahrenabwehrrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 1. Aufl. 2023, § 45 PolG NRW, Rn. 1, 13.
Die mit der Ordnungsverfügung vom 29.08.2025 ausgesprochene Anordnung der Verwertung des am 14.11.2023 sichergestellten Hundes „I.“ erweist sich hiernach als voraussichtlich rechtmäßig.
a) Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Die nach § 45 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW grundsätzlich erforderliche Anhörung vor der Anordnung der Verwertung ist mit Schreiben vom 31.07.2025 erfolgt. Den formellen Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 2, 3 PolG NRW sind durch die Angabe, die Veräußerung werde im „P., F.-straße, K.“ erfolgen und den Hinweis, ein konkreter Zeitpunkt könne nicht bestimmt werden, da dieser maßgeblich von der Findung geeigneter Interessenten abhänge, ebenfalls Genüge getan.
b) Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Verwertung des Hundes „I.“ liegen ebenfalls vor. Der Hund stellt eine sichergestellte Sache i.S.d. § 45 Abs. 1 PolG NRW dar (hierzu unter aa)), und die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 (hierzu unter bb)) und Nr. 4 PolG NRW (hierzu unter cc)) sind gegeben.
aa) Der Hund ist mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 05.05.2023 sichergestellt worden. Denn der Entzug und die Abgabe des Hundes an eine geeignete Person oder Stelle nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW sind als Sonderfall der Sicherstellung einzustufen.
Vgl. Haurand, LHundG NRW, 7. Aufl. 2018, S. 166; OVG NRW, Beschluss vom 08.03.2024 - 5 B 1435/23 -, juris Rn. 3.
Dass diese Rechtsgrundlage im Bescheid nicht genannt wurde ist unschädlich, da die Anordnung, den Hund „einem Tierheim oder einer Person, die berechtigt ist, gefährliche Hunde nach § 3 LHundG NRW zu halten […] zuzuführen“, inhaltlich auf diese Norm gestützt wird.
bb) Die weitere Verwahrung von „I.“ ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden.
Unverhältnismäßig hoch sind die Kosten jedenfalls, wenn sie den Wert der Sache übersteigen.
So BeckOK PolR NRW/Braun, 32. Ed. 15.9.2025, PolG NRW § 45 Rn. 5, beck-online.
Für den Zeitraum vom 14.11.2023 bis zum 28.01.2025 sind Gesamtkosten in Höhe von 15.227,76 € (entspricht 29,41 € pro Tag) angefallen. Seitdem betragen die Kosten 25 € täglich. Der Wert des sichergestellten Tieres beträgt im Vergleich dazu nach den - vom Antragsteller nicht bestrittenen - Angaben der Antragsgegnerin 400 bis 500 € und liegt damit erheblich unter den bereits angefallenen Kosten.
Die Verwertung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller erklärt hätte, die Kosten zu übernehmen. Obwohl er im Rahmen der Anhörung (Schreiben vom 31.07.2025) darauf hingewiesen worden ist, dass eine Verwertung in diesem Fall nicht in Betracht komme, hat er die Kosten weder bezahlt noch seine Absicht hierzu erklärt.
cc) Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW vor. Danach ist die Verwertung einer sichergestellten Sache zulässig, wenn sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an eine berechtigte Person herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden.
Der Hund „I.“ kann seit über einem Jahr nicht an eine berechtigte Person herausgegeben werden. Eine Herausgabe an den Antragsteller hätte zur Folge, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung erneut vorliegen würden, weil ihm die Haltung des Hundes durch die bestandskräftige Verfügung vom 05.05.2023 untersagt worden ist. Die Frage, ob der Antragsteller nunmehr die Anforderungen an die erforderliche Zuverlässigkeit zur Haltung eines gefährlichen Hundes erfüllt, ist vor diesem Hintergrund irrelevant.
3. Es besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung der Verwertung des Hundes „I.“. Die Unterbringungs- und Betreuungskosten für „I.“ betragen derzeit 25 € pro Tag, wenn er nicht anderweitig untergebracht werden kann. Der Antragsgegnerin ist nicht zuzumuten, die Kosten für die Unterbringung weiterhin zu erstatten, insbesondere mit Blick auf das Risiko, dass sie Erstattungsansprüche gegenüber dem Antragsteller nicht verwirklichen kann. Demgegenüber kann der Antragsteller schutzwürdige Belange nicht anführen. Soweit er auf seine persönliche Bindung zu „I.“ und die positiven Auswirkungen, die eine Abgabe des Hundes an ihn für sein Leben hätte, verweist, steht dem die Bestandskraft der Haltungsuntersagung entgegen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, von dem die Nrn. 1.5 und 35.2 zur Anwendung gelangen.